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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_247/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak, 
 
Bau- und Werkkommission der 
Einwohnergemeinde Hägendorf, 
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf, 
Bau- und Justizdepartement des 
Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 
Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (prov. Parkplätze für LKW), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (nachstehend: Bauherrin) plant, das in ihrem Eigentum stehende und in der Industriezone liegende Grundstück Nr. 328 des Grundbuchs (GB) Hägendorf künftig mit einem Industriegebäude zu überbauen. Am 6. November 2015 stellte die Bauherrin bei der Bau- und Werkkommission Hägendorf das Gesuch, auf der genannten Parzelle die provisorische Errichtung von 15 Abstellplätzen für Lastwagen zu bewilligen. A.________ ist Eigentümer und Bewohner des Reiheneinfamilienhauses an der Industriestrasse West xx, das mehr als 300 m von den projektierten Abstellplätzen entfernt liegt und zu diesen keinen Sichtkontakt hat. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 erteilte die Bau- und Werkkommission Hägendorf der Bauherrin die verlangte Baubewilligung unter Auflagen und trat auf eine dagegen von A.________ erhobene Einsprache nicht ein, weil sie dessen Legitimation verneinte. 
 
B.  
A.________ focht den Nichteintretensentscheid mit einer Beschwerde an, welche das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. Februar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Beschwerdelegitimation gegeben sei. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer reichte zu den genannten Vernehmlassungen eine Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der angefochtene Entscheid ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, weil er dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Baubewilligungsverfahren endgültig verweigert und damit für ihn das Verfahren abschliesst. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung dieses Entscheids legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 112 Ib 154 E. 1b S. 157). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin legitimiert ist. Der Beschwerdeführer kann daher rügen, die Vorinstanz habe diese Legitimation zu Unrecht verneint, bzw. es fehlten tatsächliche Grundlagen, um sie beurteilen zu können.  
 
1.3. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts bildet dagegen nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf Anträge nicht eingetreten, welche die Frage betreffen, ob das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin bewilligt werden darf. Gleiches gilt auch vor Bundesgericht. Auf die Beschwerde ist daher namentlich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Baugesuch dürfe nicht bewilligt werden, weil es betreffend die Dauer des Provisoriums und die zu erwartenden Lärmimmissionen keine den baurechtlichen Vorgaben genügenden Angaben enthalte. Unzulässig ist auch der Einwand, das Bauprojekt könne nicht bewilligt werden, weil es einem kommunalen Leitbild betreffend den Durchgangsverkehr widerspreche und es nicht hinreichend erschlossen sei, weil auf der Industriestrasse West als einzigem Zufahrtsweg ein Fahrverbot mit Ausnahme des Zubringerdienstes gelte.  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die nähere Erfassung zukünftiger Immissionen ist im Wesentlichen eine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (BGE 112 Ib 154 E. 2 S. 157).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel können vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. April 2016 Fotos ein, die beweisen sollten, dass die Lastwagenabstellplätze von der C.________ AG (nachstehend: C.________ AG) benutzt werden. Obwohl die Vorinstanz diese Behauptung in ihrem Urteil erwähnte, traf sie dazu keine ausdrückliche tatsächliche Feststellung, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beanstandet. Er beantragt dem Bundesgericht, es habe festzustellen, dass auf den umstrittenen Abstellplätzen Lastwagen der C.________ AG parkiert wurden und legt zum Beweis neuere Fotos bei. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass die bereits erstellten Abstellplätze zurzeit von der C.________ AG benützt würden. Demnach kann der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt um diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und nun unbestrittene Tatsache ergänzt werden.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von raumplanungsrechtlichen Verfügungen, zu denen Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG zählen, mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; BGE 136 II 281 E. 2.1 S. 283 f.). Die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers ist daher nach den Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen,  
 
3.1.1. Nach dieser Regelung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b), und zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52 mit Hinweis). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Beziehungsnähe dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen zum Bauobjekt muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Verursacht eine Baute Zubringerverkehr, so stellt dieser eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn die damit verbundene Lärmzunahme deutlich wahrnehmbar ist, was anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräusches) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt wird (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte eine deutlich wahrnehmbare Verkehrszunahme bei Personen, die ungefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in eine geplante Kiesgrube wohnten, wenn während mehreren Jahren durchschnittlich mit 120 Hin- und Rückfahrten von Lastwagen pro Tag zu rechnen war und auf der entsprechenden Zufahrtsstrasse kein vorbestehender besonders starker Lastwagenverkehr herrschte (BGE 113 Ib 225 E. 1c S. 228 f.). Dagegen nahm das Bundesgericht an, Personen, die ca. 900 m von einer geplanten Deponie entfernten wohnten, würden durch den nicht unerheblichen deponiebedingten Schwerverkehr auf der Dorfstrasse nicht speziell beeinträchtigt, weil sich die Auswirkungen weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen vermischten und daher kaum als eigenständige Belastung feststellbar seien (BGE 112 Ib 154 E. 3 S. 160). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum konnte die Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % bejaht werden, obwohl in der Regel erst eine Verkehrszunahme vom 25 % wahrnehmbar ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 286 mit Hinweisen).  
 
3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren leitete der Beschwerdeführer seine Beziehungsnähe zu den umstrittenen Abstellplätzen einzig daraus ab, dass diese einen zusätzlichen Lastwagenverkehr verursachten und daher der Lärm bei seinem Einfamilienhaus zunehmen werde.  
 
3.3. Die Vorinstanz führte aus, das Grundstück des Beschwerdeführers sei von der Gewerbe- und Industriezone umgeben, weshalb die bestehenden Strassenimmissionen vor allem durch Lastwagenverkehr verursacht würden. Für eine deutlich wahrnehmbare Verkehrszunahme sei daher eine grosse Anzahl zusätzlicher Lastwagenfahrten erforderlich. Ob eine solche Zunahme zu erwarten sei, könne anhand der eingereichten Unterlagen abgeschätzt werden. Die bewilligten Parkplätze sollten gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin den umliegenden Firmen dienen. Die Bauverwaltung Hägendorf habe mitgeteilt, die Abstellplätze seien für Lastwagen gedacht, die bisher auf der Industriestrasse West abgestellt worden seien. Der bisherige Lastwagenverkehr werde damit nur verschoben, was für den Beschwerdeführer sogar von Vorteil wäre, da dann die Lastwagen wohl nicht mehr gegenüber seinem Grundstück parkiert würden. Durch die 15 bzw. 13 Abstellplätze für Lastwagen würden demnach nicht so viele zusätzliche Fahrten generiert, dass diese als eigenständige Belastung feststellbar wären. Das BJD habe daher zu Recht angenommen, mit einer deutlich wahrnehmbaren Verkehrszunahme sei nicht zu rechnen. Es habe auf die Einholung weiterer Informationen bei der Beschwerdegegnerin verzichten dürfen, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er sei gemäss den Angaben der kommunalen Bauverwaltung zunächst davon ausgegangen, auf den geplanten Abstellplätzen würden künftig Lastwagen parkiert, die bisher an der Industriestrasse West auf unbewilligten Parkplätzen abgestellt wurden. Auf den zwischenzeitlich erstellten Abstellplätzen würden nun jedoch Lastwagen der C.________ AG parkiert. Diese habe ihr Lager und Logistik-Center gleich gegenüber seinem Einfamilienhaus. Die Lastwagen der C.________ AG würden nach dem Entladen am Abend vom Lager zum neuen Abstellplatz und am Morgen vor dem Beladen wieder zum Lager fahren. Die zusätzliche Lärmbelastung des Beschwerdeführers ergebe sich somit daraus, dass der umstrittene Abstellplatz durch Lastwagen genutzt würde, die gegenüber seinem Einfamilienhaus beladen und entladen würden. Die früher illegal auf dem Logistik-Center der C.________ AG parkierten Lastwagengespanne würden auf dem neuen Abstellplatz abgestellt und verursachten dadurch auf der Industriestrasse West einen massiven Mehrverkehr. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz würde dadurch widerlegt.  
 
3.5. Gegenüber dem Haus des Beschwerdeführers betreibt die C.________ AG auf der anderen Seite der Industriestrasse West ein Lager- und Logistik-Center, das gemäss ihren Angaben im Internet über 20'000 Lagerplätze für Paletten verfügt. Dass der Betrieb dieses Lagers zu erheblichem Lastwagenverkehr führt und dieser den Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zum Lager belastet, ist nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern dieser Verkehr durch das Parkieren von Lastwagen der C.________ AG auf dem umstrittenen Abstellplatz erhöht werden soll. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass auf dem Lager der C.________ AG namentlich während der Nacht nicht alle Lastwagen abgestellt werden können bzw. dürfen. Demnach müssen die Lastwagen der C.________ AG nachts ohnehin vom Lager auf Abstellplätze gefahren werden, was die Nutzung der strittigen Abstellplätze erklärt. Die Vorinstanz konnte demnach auch dann, wenn diese Plätze von der C.________ AG benutzt werden, im Ergebnis willkürfrei eine zu erwartende wesentliche Erhöhung des Lastwagenverkehrs auf der Industriestrasse West verneinen. Zudem gibt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht an, obwohl auf dieser Strasse die Immissionsgrenzwerte bereits im Jahr 2005 überschritten worden seien, seien später in ihrem Umfeld dutzende neue Last- und Privatwagenparkplätze bewilligt worden, deren Benutzer alle über diese Strasse fahren würden. Mit diesen Angaben bestätigt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach auf dieser Strasse, die der Erschliessung eines Industriegebiets dient, unabhängig von der Errichtung der umstrittenen Abstellplätze ein erhöhter Lastwagenverkehr herrscht. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz selbst dann, wenn die provisorischen Abstellplätze zu zusätzlichen Lastwagenfahrten auf der Industriestrasse West führen sollten, in vertretbarer Weise annehmen, die entsprechende Verkehrszunahme sei für den Beschwerdeführer nicht deutlich wahrnehmbar.  
 
3.6. Nach dem Gesagten vermag die Nutzung der Abstellplätze durch die C.________ AG die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Dabei ist unerheblich, für welche Dauer die provisorischen Abstellplätze benutzt werden. Zu welchen Zeiten die Industriestrasse West von der C.________ AG oder anderen Unternehmen mit Lastwagen befahren werden darf, hängt nicht von der Baubewilligung für Abstellplätze, sondern den allgemeinen Nutzungsregelungen für diese Strasse ab. Demnach verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie bezüglich der Fragen, von welcher Firma und zu welchen Zeiten die Abstellplätze angefahren werden sollten und wie lange das Provisorium dauern soll, bei der Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Auskünfte einholte.  
 
4.  
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin für ihre kurze Stellungnahme eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglements vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer