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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_623/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2019 (5V19 94). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. August 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 29. Juli 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, dass die Helsana Versicherungen AG mit Entscheid vom 25. Januar 2019 zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten sei, da deren (gemäss Poststempel am 16. Januar 2019 der schweizerischen Post übergebene) Einspracheschreiben verspätet eingereicht worden sei, 
dass die Eingaben vom 16. August 2019 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, da die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt auf das Prozessthema bezieht, einzig vorbringt, sie könne "die Dinge nicht immer bearbeiten", da sie seit acht Jahren gesundheitlich beeinträchtigt und zudem als Familienfrau eingespannt sei, 
dass sie damit in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sie im Übrigen ausserhalb des (durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen) Streitgegenstandes Liegendes letztinstanzlich zum Prozessthema erheben will, was indessen nicht angeht (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger