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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_792/2020  
 
 
Urteil vom 30. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. August 2020 (KES 20 429, KES 20 431). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. April 2020 errichtete die KESB Bern für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. August 2020 ab. 
Dagegen hat A.________ am 24. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Sachverhaltsfeststellungen gehen zusammengefasst dahin, dass A.________ gemäss Gutachten des UPD vom 6. November 2019 sowie bestätigendem Arztbericht des UPD vom 15. Januar 2020 an einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis (wahnhafte Störungen, insb. Beeinträchtigungs-, Vergiftungs-, Eifersuchts- und Überwachungswahn) leidet, wobei keinerlei Krankheitseinsicht besteht, und sie gemäss den Aklärungen der KESB Bern nicht in der Lage ist, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten ausreichend sorgfältig selbst zu besorgen; die relativ hohen Unterhaltsbeiträge von über Fr. 5'000.-- pro Monat seien jeweils innert kürzester Zeit für unbekannte Ausgaben verbraucht und es drohe mangels Zinszahlung auch der Verlust der Liegenschaften in U.________. Davon ausgehend erachtete das Obergericht die errichtete Beistandschaft als unabdingbar und als mildest mögliche Massnahme. 
 
In Bezug auf den Sachverhalt bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten sei manipuliert; es bestünden keine Krankheitsanzeichen und es werde eine nicht existierende Diagnose erfunden. Dies wird in appellatorischer Form behauptet; Verfassungsrügen werden weder der Form noch dem Inhalt nach erhoben. In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Vorbringen. Die übrigen Ausführungen betreffen nicht den Anfechtungsgegenstand, nämlich die Errichtung der Beistandschaft, sondern deren Führung, indem mit der Behauptung, es bestehe akuter Alimenten-Notstand und sie leide seit fünf Monaten an Hungersnot, sinngemäss geltend gemacht wird, die Beiständin halte die Alimente zurück. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli