Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_806/2020
Urteil vom 30. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Dorfplatz 4, 6060 Sarnen,
Finanzdepartement des Kantons Obwalden, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1.
Gegenstand
Erwachsenenschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 24. September 2020 (B 20/017/SIH).
Sachverhalt:
In Bezug auf A.________ ist vor der KESB des Kantons Obwalden die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme in Abklärung. Diesbezüglich entband das Finanzdepartement am 9. März 2020 Dr. med. B.________ vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat das Volkswirtschaftsdepartement mit Entscheid vom 30. Juni 2020 nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 24. September 2020 nicht ein, nachdem A.________ den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit Beschwerde vom 28. September 2020 gelangt diese an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies gilt namentlich für das Begehren, die Gefährdungsmeldungen an die KESB seien sofort einzustellen.
2.
Im der Sache selbst (Entbindung der Ärztin vom Berufsgeheimnis im Zusammenhang mit der Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen) ergibt sich, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind wirr und kaum verständlich (sinngemäss: die C.________ Rechtsschutzversicherung sei in der Erbangelegenheit bevollmächtigt; die KESB habe betreffend Vergütungen bereits eine rechtskräftige Verfügung erlassen; es dürfe jetzt nicht wieder unter erheblichen Kosten von vorne angefangen werden; die Versicherung werde immer wieder zur Vertragspflicht und zur Leistungserbringung ermahnt). Klar ersichtlich ist einzig, dass sich die Ausführungen nicht ansatzweise auf den Anfechtungsgegenstand beziehen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Obwalden, dem Finanzdepartement des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli