Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_515/2022
Urteil vom 30. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. September 2022 (HB.2022.39).
Erwägungen:
1.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 31. August 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegenüber A.________ Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022 an. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 30. August 2022 sowie 1. und 2. September 2022 Beschwerde. Nachdem A.________ mit Verfügung vom 6. September 2022 aus der Haft entlassen wurde, trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. September 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Beschwerde mit der Haftentlassung gegenstandslos geworden sei. Soweit sich die Beschwerde mit einem Rundumschlag gegen die Strafverfolgungsbehörden richte, sei nicht ersichtlich, gegen welche konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung sie sich richten sollte. Insoweit sei mangels Begründung bzw. mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 28. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde bloss allgemeine Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden. Mit der Begründung des Appellationsgerichts setzt er sich indessen nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht seine Beschwerde rechtswidrig behandelt haben sollte. Er legt nicht verständlich und konkret dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli