Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_179/2022
Urteil vom 30. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 - 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. Januar 2022 (7W 21 21).
Erwägungen:
1.
Die A.________ AG in Liquidation mit Sitz in Risch/ZG (seit 30. September 2019 ohne Domiziladresse) war Alleineigentümerin von drei Grundstücken (Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile), die im Grundbuch Honau eingetragen waren. Mit Kaufvertrag vom 27. Mai 2019 veräusserte sie die Grundstücke. Trotz Aufforderung reichte die A.________ AG in Liquidation für das Jahr 2019 im Kanton Luzern keine Steuererklärung ein. In der Folge mahnte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die A.________ AG in Liquidation mehrfach und stellte die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung mit Busse in Aussicht. Nachdem keine Steuererklärung eingereicht worden war, veranlagte die Dienststelle Steuern die A.________ AG in Liquidation am 25. Februar 2021 nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 121'800.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 165'000.--. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern vom 21. April 2021; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022).
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 9. März 2022 beantragt die A.________ AG in Liquidation unter anderem, dass die Nichtigkeit des Urteils vom 31. Januar 2022 festzustellen respektive dieses Urteil vollumfänglich aufzuheben sei. Es seien sämtliche Akten der beim Luzerner Kantonsgericht laufenden Beschwerdeverfahren der Perioden 2009 bis 2019 sowie der Vorperioden beizuziehen. Ferner sei das vorliegende Verfahren kostenfrei durchzuführen. Eine weitere Eingabe der Pflichtigen erfolgte am 11. April 2022. Nachdem die Pflichtige vom Bundesgericht darauf hingewiesen worden war, dass sie als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten wäre, bezahlte sie den eingeforderten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf eine Vernehmlassung.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022, andererseits die Aufhebung dieses Urteils. Diese Anträge schliessen sich zwar gegenseitig aus, sind aber für sich genommen zulässig. Zulässig sind auch die (sinngemässen) Anträge auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz respektive an die Luzerner Steuerbehörden.
2.2. Unzulässig ist demgegenüber der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts. Weil die Vorinstanz im Einspracheentscheid der Unterinstanz einen "materiellen Nichteintretensentscheid" sah, prüfte sie lediglich, ob die Unterinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nicht über diese Frage hinausgehen (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3 mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, kann es demnach nicht in der Sache entscheiden, sondern muss es die Angelegenheit an die kantonalen Instanzen zurückweisen.
2.3. Unzulässig ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie seit dem 30. September 2019 in Liquidation stehe und diese im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht abgeschlossen sei. Für einen solchen Feststellungsantrag wäre ein besonderes, schutzwürdiges Interesse erforderlich (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Daran fehlt es hier offensichtlich. Ebenfalls unzulässig ist der (prozessuale) Antrag der Beschwerdeführerin, die Luzerner Steuerbehörden seien zu verpflichten, "deren willkürlich behaupteten und steuererhöhenden Werte detailliert zu belegen". Das Bundesgericht entscheidet auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanz und braucht grundsätzlich keine eigenen Untersuchungen anzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.4. Bei den übrigen "Anträgen" der Beschwerdeführerin handelt es sich um Vorbringen, die nicht Gegenstand einer Anordnung durch das Bundesgericht sein können. Dies gilt etwa, wenn die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf ihre "Vorbringungen verbindlich einzugehen, sowie dies in der Urteilsfindung und deren Begründung vollumfänglich zu berücksichtigen und zu erörtern." Soweit darin überhaupt Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu sehen sind, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.5. Da die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Übrigen erfüllt sind (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin als zulässig erwiesen haben.
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Unterinstanz hätten ihr in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert. Unter anderem habe die Vorinstanz übergangen, dass auf die verkaufte Liegenschaft Arrest gelegt worden sei und dass sich die Beschwerdeführerin seit 2019 im Liquidationsstadium befinde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin Belege vorgelegt, dass auf dem im Jahr 2019 erfolgten Liegenschaftsverkauf kein Gewinn erzielt worden sei, wobei die Vorinstanz dazu das rechtliche Gehör verweigert habe.
Die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin sind äusserst knapp formuliert und genügen den qualifizierten Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Rügen gehört werden könnte, wären sie jedenfalls allesamt offensichtlich unbegründet. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die ermessensweise Festsetzung des steuerbaren Gewinns der Beschwerdeführerin relevant sein soll, dass die verkaufte Liegenschaft verarrestiert worden war, wird durch den Arrest doch der Gewinn, den die Beschwerdeführerin zu versteuern hat, nicht geschmälert. Ebenfalls ohne Belang ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in das Liquidationsstadium eingetreten ist. Dadurch ändert sich weder etwas an der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin noch an der Veranlagungszuständigkeit der Luzerner Steuerbehörden. Sind diese Tatsachen für den Verfahrensausgang irrelevant, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen gehört und in der Urteilsbegründung gewürdigt werden, denn der Gehörsanspruch bezieht sich nur auf relevante Tatsachen (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 147 III 586 E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz müsse auf sämtliche Belege eingehen, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens beibringt, übersieht sie, dass die Vorinstanz nur zu beurteilen hatte, ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht (materiell) nicht eingetreten war. Für diesen Streitgegenstand sind Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Einsprachefrist beibringt und mit denen sie die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung belegen will (z.B. Beleg für Grundbuchkosten), grundsätzlich nicht erheblich (vgl. Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_36/2017 / 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2).
4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst (sinngemäss), dass die Luzerner Steuerbehörden nicht zur Veranlagung zuständig seien. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Veräussert eine juristische Person ein Grundstück, aufgrund dessen sie dem Lagekanton wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig war, besteht die Steuerpflicht im Lagekanton für die gesamte Veräusserungsperiode (§ 68 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG/LU; SRL Nr. 620] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin blieb die Veranlagungszuständigkeit der Unterinstanz für die ganze Steuerperiode 2019 erhalten und waren die Steuerbehörden des Kantons Zug für diese Steuerperiode nicht ausschliesslich zuständig. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz die Beschwerdeführerin für die gesamte Steuerperiode 2019 veranlagt hat. Dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die (nicht rechtskräftige) Eröffnung des Konkurses; die Steuerpflicht endet erst mit dem Abschluss der Liquidation (vgl. § 68 Abs. 2 StG/LU).
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter (sinngemäss) geltend, die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin für die streitbetroffene Steuerperiode keine Steuererklärung eingereicht und mehrere Mahnungen ignoriert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterinstanz die Steuerfaktoren und insbesondere die steuerlich abzugsfähigen Verkaufsaufwendungen ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin einwandfrei hätte feststellen können. Dementsprechend lässt sich der Unterinstanz entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht vorwerfen, sie habe ihre Untersuchungspflichten verletzt. In Anbetracht dieses Untersuchungsnotstands ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 152 Abs. 2 StG/LU (vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG) vorgenommen hat.
6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig, wobei sie auf zahlreiche Belege verweist, die sie bereits im kantonalen Verfahren beigebracht haben will.
6.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf die Fragen beschränkt, ob erstens die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. oben E. 4 und 5) und zweitens ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin geltend gemacht hatte, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Einschränkung ausführlich erläutert (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.2. Die Unterinstanz hätte auf die Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend eintreten und ihre Ermessensveranlagung durch eine neue ordentliche Veranlagung ersetzen müssen, falls die Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheschrift die bisher vorhandene Ungewissheit des Sachverhalts vollständig beseitigt, sich zu allen ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren substanziiert geäussert und die erforderlichen Beweismittel angeboten hätte (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Andernfalls brauchte die Unterinstanz nur insoweit auf die Einsprache einzutreten, als die Beschwerdeführerin darin substanziiert aufgezeigt hatte, weswegen die Schätzung der Unterinstanz konkret offensichtlich unrichtig sein soll, und sie die dafür gegebenenfalls erforderlichen Beweismittel der Einspracheschrift beigelegt oder sie zumindest angeboten hatte ("Teilnachweis" der Unrichtigkeit; Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.2, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). In diesem Fall wäre es bei der Ermessensveranlagung geblieben, doch hätte die offensichtlich unrichtige Schätzung im Einspracheverfahren korrigiert werden müssen (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.2, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17).
6.3. Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil eingehend dar, dass und weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin die Unklarheiten im Sachverhalt nicht beseitigte und die Voraussetzungen für eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren nicht erfüllt waren (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3.1). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.4. In ihrer Einsprache zeigte die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Schätzung des steuerbaren Gewinns und Kapitals konkret offensichtlich unrichtig gewesen sein soll. Sie führte darin zwar eine Reihe von Kostenposten auf, die sie vom steuerbaren Gewinn abziehen wollte. Soweit diese Posten jedoch überhaupt betragsmässig gross genug gewesen wären, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung der Unterinstanz nahe zu legen, waren sie entweder von vornherein nicht vom Gewinn abziehbar (z.B. "Sicherstellung Arreste" von Fr. 104'634.45) oder es fehlte ihnen an der erforderlichen Substanziierung und den erforderlichen Beweismittelangeboten (z.B. "Maklergebühren" von Fr. 30'000.--; das diesbezüglich als Beleg angeführte Dokument weist lediglich aus, dass die Käuferschaft eine Vorauszahlung von Fr. 30'000.-- zu leisten hatte). In Bezug auf das Kapital bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unsubstanziiert.
6.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus der ermessensweisen Veranlagung eine interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV resultiere, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterinstanz hat dem Kanton Luzern den Verkaufsgewinn sowie gewisse (geschätzte) Immobilienerträge zugewiesen, die ihm als Lagekanton objektmässig zustehen, wovon sie anschliessend die (geschätzten) Unterhaltskosten, Verwaltungskosten und proportionalen Schuldzinsen abgezogen hat. Vom Kapital hat sie dem Kanton Luzern denjenigen Teil zugewiesen, der (pro rata temporis) auf die Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Luzern entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausscheidung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletzen soll. Die Über- oder Unterbewertung einzelner Steuerfaktoren, die sich aus ihrer schätzungsweisen Festsetzung ergeben kann, bedeutet jedenfalls noch keine solche Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV.
6.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Unterinstanz geschützt hat, mangels hinreichender Begründung und Beweismittelangebote auf die Einsprache in materieller Hinsicht nicht einzutreten. Die kantonalen Entscheide können demgemäss auch nicht als nichtig bezeichnet werden, würde Nichtigkeit doch eine qualifizierte Unrichtigkeit voraussetzen (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).
7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). Zudem war ihr Begehren aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Seiler