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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_113/2022  
 
 
Urteil vom 30. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2021 (EE.2021.00048). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1964 geborene A.________ i st als Selbstständigerwerbende r der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Im Juli 2021 ersuchteer im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um eine Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Oktober 2020. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz mit der Begründung, im Jahr 2019 sei bei ihr kein Einkommen von mindestens Fr. 10'000.- abgerechnet worden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 22. Dezember 2021 sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Oktober 2020 zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Jahreseinkommens 2019 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 17. September bis zum 31. Oktober 2020 fällt (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2).  
 
2.2. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung [AS 2020 3835]).  
Der Bundesrat kann insbesondere Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Entschädigung und über das Verfahren erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. d und e Covid-19-Gesetz). 
 
2.3. Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) kommt hier in der ebenfalls rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzten und bis zum 16. Februar 2022 geltenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97; nachfolgend: aAbs. 3bis) zur Anwendung. Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (SR 830.1) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG (SR 837.0), die nach AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dabei ist vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.  
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 3705]). Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach u.a. Art. 2 aAbs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 4571]). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach u.a. Art. 2 aAbs. 3bis ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung [AS 2020 4571]). 
 
2.4. Laut Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.  
Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11] in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat erwogen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 (im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) sei nicht mit dem im gleichen Jahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten reinen Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Für das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 sei somit auf das Einkommen abzustellen, das entweder den provisorischen Beiträgen (Akontorechnungen) oder aber den definitiven Beiträgen (Beitragsverfügung) zugrunde lag. 
In concreto gebe es für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Die Ausgleichskasse habe die (provisorischen) Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von voraussichtlich Fr. 400.- (resp. weniger als Fr. 9400.-) erhoben, was dem Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG (in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) entspreche. Der Beschwerdeführer habe keine Anpassung dieser Akontobeiträge verlangt. Er habe der Ausgleichskasse im Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 eingereicht. Darin sei für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 das steuerbare Einkommen auf Fr. 120'000.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 160'000.- festgelegt worden. Diese Einkommen seien, wie auch jene anderer Jahre (zumindest 2013, 2017 und 2018), mangels einer Steuererklärung des Beschwerdeführers ermessensweise festgesetzt worden. Zwar sei (nach Art. 23 AHVV [SR 831.101]) auch eine Steuermeldung, die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruht, für die Festlegung der Sozialversicherungsbeiträge verbindlich. Hier sei aber auf die provisorische Beitragserhebung abzustellen. In den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen seien Einkünfte enthalten, die nicht der direkten Bundessteuer unterliegen. Inwieweit die steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammten, sei ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers letztlich nicht zu bestimmen. Selbst wenn das veranlagte steuerbare Einkommen 2019 auch ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von über Fr. 10'000.- enthalte, sei der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, eine wesentliche Korrektur des Erwerbseinkommens von über 25 % zu melden, nicht nachgekommen. Er habe sich darauf beschränkt, (implizit) zu bestätigen, dass das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jeweils nicht mehr als Fr. 9400.- betragen habe. Darauf habe er sich behaften zu lassen. Daher bleibe für eine nachträgliche Korrektur (des beitragspflichtigen Einkommens 2019) resp. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass in den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen auch Einkünfte enthalten seien, die nicht der direkten Bundessteuer unterliegen. Soweit sich diese Feststellung auf die konkrete Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 bezieht, entbehrt sie jeglicher Grundlage und ist unhaltbar (vgl. vorangehende E. 1); in der genannten Veranlagungsverfügung wurde denn auch das der direkten Bundessteuer unterliegende Einkommen verbindlich beziffert. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens des Jahres 2019 (im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) auf höchstens Fr. 9400.- resp. weniger als Fr. 10'000.- in Abrede, was näher zu betrachten ist. Die übrigen Feststellungen des kantonalen Gerichts bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er dürfe nicht auf dem Einkommen behaftet werden, das den Akontobeiträgen 2019 zugrunde lag. Darauf dürfe nur abgestellt werden, wenn die Akontobeiträge rechtskonform erhoben worden wären. Das treffe hier aber nicht zu. Er sei seit Jahren stets so vorgegangen, dass er lediglich die Minimalbeiträge als Akontobeiträge entrichtet habe; sobald die Ausgleichskasse die Steuerunterlagen erhalten habe, habe sie auf dieser Grundlage die definitiven Beiträge verfügt, worauf er die ausstehenden Beträge samt Verzugszinsen bezahlt habe. Das massgebliche Einkommen habe 2015 Fr. 60'000.-, 2016 Fr. 75'000.-, 2017 Fr. 85'000.-, 2018 Fr. 100'000.- und 2019 Fr. 120'000.- betragen. Für die Jahre 2015 bis 2017 lägen "definitive AHV-Verfügungen" und für die Jahre 2018 sowie 2019 die Steuerentscheide vor. Die Ausgleichskasse habe gewusst, dass sein tatsächliches Erwerbseinkommen jeweils erheblich höher gewesen sei als jenes, auf dem die Akontobeiträge erhoben wurden. Sie hätte somit von sich aus die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhöhen müssen. Indem sie sich mit den Minimalbeiträgen zufrieden gegeben habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und die Vorgaben von Art. 24 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) zur Erhebung von Akontobeiträgen verletzt. Ausserdem sei er selbst nicht gezwungen gewesen, eine Erhöhung der Akontobeiträge zu veranlassen; diesbezüglich habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Für das massgebliche beitragspflichtige Einkommen des Jahres 2019 müsse entweder auf die Veranlagungsverfügung des Steueramtes vom 3. Juni 2021 (Erwerbseinkommen von Fr. 120'000.-) oder auf die letzte vorhandene "Veranlagungsverfügung der AHV" (Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.- für das Jahr 2018 resp. von Fr. 85'000.- für das Jahr 2017) abgestellt werden. Der geltend gemachte Corona-Erwerbsersatz sei auf einem der genannten Beträge festzusetzen.  
 
4.3. Auf welcher Grundlage das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen (im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) zu bestimmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2021 erstmals zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz an; etwas Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit geht es hier, anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, nicht um eine nachträgliche Korrektur des beitragspflichtigen Einkommens 2019 resp. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach definitiver Steuerveranlagung (vgl. Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), sondern um eine erstmalige Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs.  
 
4.5. Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1).  
Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3; 147 V 278 E. 5.3; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1; vgl. auch Rz. 1065 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 13. Mai 2020). 
 
4.6. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, ist hier nicht die Sach- resp. Aktenlage im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs (oder bei Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2021) massgeblich; vielmehr ist die im Einspracheverfahren eingereichte Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 zu berücksichtigen (vgl. Urteil 9C_292/2022 vom 19. August 2022 E. 4.6). Zwar ist - wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat - ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers "letztlich" nicht zu bestimmen, inwieweit dessen steuerbare Einkünfte des Jahres 2019 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammten. Indessen war es auch in früheren Jahren ohne Weiteres möglich, das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf eine ermessensweise erfolgte Steuerveranlagung festzulegen. Weshalb es sich für das Jahr 2019 anders verhalten soll, wird auch nicht ansatzweise begründet und leuchtet auch nicht ein. Demnach hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) die im Einspracheverfahren eingereichte Verfügung betreffend Veranlagung der direkten Bundessteuer 2019 nicht berücksichtigt hat.  
 
4.7. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erhebung der Akontobeiträge. Die Ausgleichskasse wird das beitragspflichtige Einkommen 2019 festzulegen, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Oktober 2020 zu entscheiden haben. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
5.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_37/2022 vom 11. August 2022 E. 6.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g ATSG). Diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2021 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 25. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann