Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_386/2024
Verfügung vom 30. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 7. Mai 2024 (ZB.2024.17).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 mit Schreiben vom 6. September 2023 (Postaufgabe am 23. September 2024) zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer