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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_386/2024  
 
 
Verfügung vom 30. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 7. Mai 2024 (ZB.2024.17). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 mit Schreiben vom 6. September 2023 (Postaufgabe am 23. September 2024) zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer