Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_59/2025
Urteil vom 30. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_691/2025 vom 29. August 2025.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Gesuchsteller) hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
Vorliegend ging es im Ursprung um eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. März 2024 betreffend das eine Kind, in welcher bei der Beistandsperson ein Verlaufsbericht angefordert, Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Einräumung eines Ferienbetreuungs-/ Besuchsrechts gesetzt und eine Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit separater Post angekündigt wurde.
Mit Entscheid vom 21. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den diesbezüglichen "superprovisorischen Sofortantrag" des Gesuchstellers, wonach sein Sohn umgehend zu ihm in die Ferien kommen solle und ihm eine Entschädigung für den erlittenen Psychoterror ausgerichtet werde, sowie auf die gegen die Verfügung vom 8. März 2024 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass ohnehin kein Anspruch auf elektronische Kommunikation bestehe.
B.
Mit Beschwerde vom 26. August 2025 verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Feststellung, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes nicht rein prozessleitend sei, bzw. eventualiter die Feststellung, dass ihm die elektronische Zustellung gemäss Art. 139 ZPO zu ermöglichen sei.
Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_691/2025 vom 29. August 2025 zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung nicht ein, wobei es der Vollständigkeit halber unter Verweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung festhielt, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf elektronische Zustellung habe.
C.
Mit Gesuch vom 21. September 2025 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_691/2025.
Erwägungen:
1.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
2.
Der Gesuchsteller nennt den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Aus seiner polemisierenden Kritik, das Bundesgericht würde ohne Nachdenken Textblöcke zusammenkopieren und sich einen Spass daraus machen, ihn als Papa zu diskriminieren und die Mamas in ihrem Egoismus zu unterstützen, ergibt sich aber nicht, inwiefern der genannte Revisionsgrund verwirklicht sein soll.
Gleiches gilt für die Aussage, Art. 93 Abs. 1 BGG sei verletzt worden, weil die Verweigerung der elektronischen Zustellung an eine Person im Ausland einen erheblichen Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstelle. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_691/2025 E. 1 festgehalten, dass ein Zwischenentscheid angefochten werde und diesbezüglich die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt würden. Inwiefern er diese entgegen der Aussage im Urteil dargelegt und das Bundesgericht deshalb etwas übersehen hätte, legt der Gesuchsteller nicht dar. Ohnehin könnte sich Art. 121 lit. d BGG nur auf übersehene in den Akten liegende Tatsachen und nicht auf verkannte rechtliche Ausführungen beziehen.
Mit der weiteren Aussage, wonach ihm das Bezirksgericht die elektronische Zustellung dauerhaft verweigert habe, strebt der Gesuchsteller inhaltlich eine Wiedererwägung an, für welche die Revision, wie in E. 1 festgehalten, nicht offensteht. Ohnehin wurde dem Gesuchsteller im Urteil 5A_691/2025 E. 3 erklärt, dass kein Anspruch auf elektronische Zustellung besteht; darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli