Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_927/2023
Urteil vom 30. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Maskentragepflicht); Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 21 553).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Region Oberland wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 16. Februar 2021 vor, sie habe sich am 6. November 2020, etwa um 8.40 Uhr bis ca. 9.20 Uhr, trotz der Aufforderung des Zugpersonals geweigert, aus dem Zug IC 61 (Strecke Bern-Thun) auszusteigen, und habe die Zugpolizei daran gehindert, sie aus dem Zug zu begleiten, indem sie sich am Sitz festgehalten habe.
B.
Das Regionalgericht Oberland sprach A.________ mit Urteil vom 2. September 2021 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Vom Vorwurf der Übertretung gegen das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101; angeblich begangen am 6. November 2020 in Thun am Bahnhof) sprach es sie frei. Das Regionalgericht verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 180.--.
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Bern am 17. Februar 2023 die Rechtskraft betreffend Freispruch fest. Es erklärte A.________ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und senkte die Geldstrafe auf 6 Tagessätze zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe sowie von der Auferlegung der Kosten freizusprechen. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz, subeventualiter an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, mit der Auflage, die Beweisanträge gutzuheissen und sie gestützt auf die neue Beurteilung der Rechtslage freizusprechen. Es sei ihr der Schaden zu vergüten, der ihr durch den Vorfall entstanden ist. Zudem sei ihr eine angemessene Genugtuung für die erlittene körperliche und psychische Unbill zuzusprechen. Im Falle eines Freispruchs seien ihr sämtliche Verteidigungskosten zu ersetzen. A.________ beantragt die aufschiebende Wirkung.
D.
Das präsidierende Mitglied der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Urteil der Vorinstanz wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin via Postfach am 15. Juni 2023 zugestellt. Auf ihre ergänzende Eingabe vom 30. November 2023 und die beigelegte Kopie einer Einstellungsverfügung ist nicht einzugehen, da sie beim Bundesgericht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingingen (act. 10 f.; Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Übrigen datiert diese neue Beilage vom 17. November 2023 (act. 11). Sie ist folglich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 17. Februar 2023 entstanden, weshalb es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; vgl. auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4). Gleich verhält es sich mit dem ebenfalls eingereichten Artikel des Tagesanzeigers vom 1. Juli 2023 (act. 3/3; Beschwerde S. 35 Ziff. 2.7.2) und mit den Angaben von B.________ vom 16. März 2023 (Beschwerde S. 33 f. Ziff. 2.7.1; kantonale Akten act. 343-346), mit denen die Beschwerdeführerin aufzeigen will, dass es sich im vorliegenden Fall um ein gezieltes aussergewöhnliches Vorgehen der Transportpolizisten gegen sie gehandelt habe (Beschwerde S. 33 ff. Ziff. 2.7).
1.2. Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann deshalb mit Vorbringen und Einwänden, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie sich zu ihren zahlreichen anderen Bahnfahrten äussert (z.Bsp. Beschwerde S. 5 ff., S. 16, S. 18, S. 20, S. 28 f. und S. 45). Soweit im Folgenden nicht im Einzelnen auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). So etwa, wenn die Beschwerdeführerin allgemeine Ausführungen darüber macht, wie korrekt und pflichtgemäss sie denkt und sich einsetzt (Beschwerde S. 8), oder wenn sie auf die fälschlicherweise erfolgte Zustellung eines Dokuments an Dritte durch die Vorinstanz hinweist (Beschwerde S. 23 f.), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen bzw. ohne dabei eine konkrete Rüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die kantonalen Instanzen hätten die Aktenführungspflicht (Art. 100 Abs. 2 StPO) verletzt und damit eine Rechtsverweigerung begangen. Bis vor erster Instanz seien die Akten weder in einem Aktenverzeichnis aufgeführt, noch paginiert gewesen. Erst ab der ersten Instanz seien die Akten mit Seitenzahlen versehen worden, allerdings weiterhin ohne ein Aktenverzeichnis. Hinzu komme, dass die Akten unvollständig seien, weil die Vorinstanz die Plädoyernotizen ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu den Akten genommen habe. Das Plädoyer ihrer Rechtsvertreterin sei einzig als Audiodatei in den Akten (Beschwerde S. 21-24 Ziff. 1.8 f.)
Diese angeblichen Mängel in der Aktenführung der kantonalen Behörden kritisiert die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht. Sie zeigt nicht auf, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und die Vorinstanz diese Rüge nicht behandelt hat. Vorliegend kann aber ohnehin offen bleiben, inwiefern im Einzelnen in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f. betreffend materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs bei erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwänden). Selbst wenn auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten wäre, sind sie unbegründet. Denn mit ihrer lediglich pauschalen Kritik zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie ihre Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung in diesem (eher einfachen) Verfahren nicht wirksam hat wahrnehmen können (siehe Urteile 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 3; 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; 6B_892-895/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem besteht für die Gerichte keine Pflicht im Zusammenhang mit den mündlichen Parteivorträgen (Art. 346 f. StPO) auch Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen (vgl. Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 1; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.5.2; je mit Hinweis; DANIELLE SCHWENDENER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N. 7a zu Art. 346 StPO).
3.
3.1. Nach Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 bestand unter dem Titel "Reisende im öffentlichen Verkehr" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26; Fassung vom 6. Juli 2020).
In den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) in der Version vom 3. Juli 2020 (inkl. Erläuterungen zu Art. 3a, der am 6. Juli 2020 in Kraft trat) wird präzisierend ausgeführt, von der Maskenpflicht seien, neben den Kindern vor ihrem 12. Geburtstag, auch Personen ausgenommen, die namentlich aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könnten. Diese Gründe seien gegebenenfalls plausibel auszuweisen (Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske, Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder in der Praxis - beispielsweise wegen motorischen Einschränkungen - nicht umsetzbar sei etc.). Zu Zwecken einer erforderlichen Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung könne insbesondere das Personal die Maske selbstverständlich abnehmen (vgl. vorgenannte Erläuterungen, S. 3).
In der nachfolgenden Fassung, derjenigen vom 15. August 2020, wurde Art. 3a Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage ergänzt. Demnach müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: (lit. a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; (lit. b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (siehe Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020). Diese Bestimmung wurde in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, die zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls (am 6. November 2020) in Kraft war, nicht geändert (Fassung vom 2. November 2020).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen.
3.3. Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits vertieft mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit bestimmter Covid-Massnahmen auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f.; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden (Urteile 6B_354/2023 vom 30. April 2025 E. 5.4; 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung fallen sodann unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ebenso solche Massnahmen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2). Dabei handelt es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Maske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG (vgl. Urteil 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2 zur Maskentragepflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage).
3.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig fest und verletze damit auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. So erwähne die Vorinstanz nicht, dass sie dem kontrollierenden Personal ihren Swisspass auf erstes Verlangen umgehend gezeigt habe. Ferner erstelle die Vorinstanz den Sachverhalt einseitig zu ihren Lasten. Angesichts ihrer Sehbehinderung sei es willkürlich anzunehmen, dass sie erkannt habe, dass es sich bei den sie kontrollierenden Personen um Transportpolizisten gehandelt habe. Dass die Vorinstanz trotz ihren nachvollziehbaren und konsistenten Aussagen davon ausgehe, sie habe bereits im Zug erkannt, dass es sich um Transportpolizisten gehandelt habe, sei eine willkürliche Beweiswürdigung und nicht mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" vereinbar. Eine Analyse des Verhaltens des SBB-Personals, bevor sie sie gepackt hätten, hätte aufgezeigt, dass das Vorgehen machtmissbräuchlich, respektlos und als eine Ermessensüberschreitung zu qualifizieren sei. Schliesslich gehe aus ihren Aussagen eindeutig hervor, dass es sich bei ihrem Festhalten nicht um Widerstand, sondern um Selbstschutz gehandelt habe. Sie habe die Orientierung wiedererlangen und sicherstellen wollen, dass sie nicht alleine an einem ihr unbekannten Ort gelassen werde. In Anbetracht ihrer Behinderung und gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass das Festhalten lediglich eine spontane Reaktion zum Selbstschutz gewesen sei (Beschwerde S. 15 ff.).
4.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2020 ohne Hygienemaske (nachfolgend: Maske) im Zug auf der Strecke Bern-Thun unterwegs gewesen sei und trotz mehrfacher Aufforderung ihr Attest nicht habe zeigen wollen. Nicht in Abrede gestellt werde weiter, dass sie sich an den Sitzgriffen oder an den Kopfteilen festgehalten habe, als sie die Transportpolizisten aus dem Zug hätten führen wollen. Die Beschwerdeführerin bestreite hingegen, gesehen zu haben, dass es sich bei den sie aus dem Zug weisenden Personen um Transportpolizisten gehandelt habe. Auch führe sie aus, sie habe beim Festhalten keinen Widerstand leisten wollen. Vielmehr habe sie sich festgehalten, weil sie aufgrund ihrer Sehschwäche keine Orientierung gehabt habe. Darüber hinaus bestreite die Beschwerdeführerin die Kompetenz der Transportpolizei zur Einsicht in Atteste, die von der Maskentragepflicht dispensieren würden, sowie die Befugnis, Passagiere aus dem Zug zu weisen, die ein solches Attest nicht vorweisen resp. keine Maske tragen würden (angefochtenes Urteil S. 5 f. E. 9).
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Transportpolizisten hätten deren Sehbehinderung erkannt (angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 11.2). Weiter erachtet sie es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin C.________ als Transportpolizisten erkannt habe (angefochtenes Urteil S. 7 f. E. 11.3). Die Vorinstanz lässt offen, mit welcher Intensität sich die Beschwerdeführerin an den Sitzen festgehalten habe. Massgebend sei, dass sie den Zug nicht habe verlassen wollen, sich deshalb an den Sitzen festgegriffen habe und dass die Beamten sie trotz dieses aufgewendeten Widerstands in Thun aus dem Zug hätten befördern können (angefochtenes Urteil S. 8 ff. E. 11.5). Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Vorfalls tatsächlich angenommen habe, sie sei gegenüber den Transportpolizisten nicht zum Vorweisen des ärztlichen Attests verpflichtet. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs sei jedoch festzustellen, dass sie von C.________, den sie als Transportpolizisten erkannt habe, auf ihre Frage nach der Rechtsgrundlage seines Handelns, die Antwort erhalten habe, die Beamten dürften Atteste einsehen resp. es stehe in einem Polizeigesetz. Vor diesem Hintergrund habe es die Beschwerdeführerin für möglich halten müssen, dass die Beamten der Transportpolizei - anders als sie es ursprünglich angenommen haben dürfte - zur Vornahme von Massnahmen zur Durchsetzung der Maskentragepflicht befugt gewesen seien. Indem sie deren Anforderungen nicht Folge geleistet habe, habe sie folglich in Kauf genommen, sich nicht vorschriftsgemäss zu verhalten und damit rechnen müssen, aus dem Zug gewiesen zu werden (angefochtenes Urteil S. 10 ff. E. 11.6).
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.4.1. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt, ohne eine Sachverhaltsrüge zu erheben, ist sie damit nicht zu hören (z.B. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 10, S. 17 Ziff. 1.4.4 oder S. 19 Ziff. 1.4.10).
4.4.2. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin grösstenteils nicht substanziiert mit der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihren tatsächlichen Feststellungen auseinander. Sofern sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne näher zu erörtern, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies betrifft etwa ihre Behauptung, die Vorinstanz habe das Verhalten der Transportpolizei bis zum Zeitpunkt, als diese sie gepackt und aus dem Zug geschleppt habe, nicht beurteilt (vgl. Beschwerde S. 19 f. E. 1.4.11; angefochtenes Urteil S. 6 ff. E. 11.1-11.5). Gleich verhält es sich, wenn die Beschwerdeführerin die Umstände und den Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht wiedergibt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
4.4.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stelle in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht fest, dass sie ihren Swisspass auf erstes Verlangen vorgewiesen habe (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 1.1 ff.), geht an der Sache vorbei. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin (einzig noch) vorgeworfen, sie habe sich an den Sitzen festgehalten, um zu verhindern, dass sie aus dem Zug geführt wird. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zuvor vom zuständigen Personal mehrfach aufgefordert worden war, den Zug zu verlassen, weil sie weder eine Maske trug, noch ein Attest vorgezeigt hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 9 und S. 8 E. 11.4). Hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung gegen das EpG erfolgte bereits erstinstanzlich ein Freispruch, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblich fehlenden Strafbestimmung in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage unbehelflich (Beschwerde S. 47 ff. Ziff. 3.2.4). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin nicht des Ungehorsams (Widerhandlung gegen Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST angeklagt. Ihr Verhalten beim Vorweisen der Fahrkarte bzw. des Swisspasses ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen daher nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu ändern. Gleich verhält es sich, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darlegt, das SBB-Personal habe aufgrund der Personendaten im Swisspass die erforderlichen Angaben gehabt, um sie anzuzeigen, weshalb man ihr hätte ermöglichen müssen, ihre lediglich noch 10 Minuten dauernde Reise zu beenden (Beschwerde S. 18 Ziff. 1.4.7 und S. 20 Ziff. 1.5). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob dem SBB-Personal bereits zuvor oder erst aufgrund der Einsichtnahme in die im Swisspass gespeicherten Angaben bekannt war, dass die Beschwerdeführerin behindert ist. Schliesslich weist diese selber darauf hin (Beschwerde S. 17 Ziff. 1.4.2), dass die Vorinstanz hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ausdrücklich festhält, die Transportpolizisten hätten ihre Sehbehinderung erkannt (angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 11.2). Ob das Verhalten des SBB-Personals, namentlich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Zug, verhältnismässig und zulässig war, ist demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin stellt nämlich in Abrede, dass das SBB-Personal befugt war, sie aus dem Zug zu weisen. Sie macht dabei auch geltend, für die Einsicht in und die Kontrolle von Attesten durch die Transportpolizei fehle es an einer Rechtsgrundlage (Beschwerde S. 50 f. Ziff. 3.2.5).
4.4.4. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nehme willkürlich an, dass sie bereits im Zug erkannt habe, dass es sich um Transportpolizisten gehandelt habe (Beschwerde S. 29 ff. Ziff. 2.6).
Die Beschwerdeführerin zitiert dabei ihre Aussagen und legt einzig dar (Beschwerde S. 30 f. Ziff. 2.6.3 und S. 31 f. Ziff. 2.6.6 ff.), wie diese ihrer Auffassung nach im Gesamtkontext richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Mit solchen Vorbringen vermag sie keine Willkür darzutun. Anlässlich ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin selber an, bei den uniformierten Transportpolizisten mit leuchtender Gelbweste, Labradorhunden, Waffen, Pfefferspray und Schlagstock den Ausschnitt der gelben Leuchtwesten gesehen zu haben. Sie sei davon ausgegangen, es seien Transportpolizisten vor ihr gestanden (siehe angefochtenes Urteil S. 8 E. 11.3). Insbesondere im Lichte dieser Aussage weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich am Beweisergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn anzunehmen wäre, die Beschwerdeführerin habe den ihr vom Transportpolizisten vorgelegten Ausweis nicht lesen können (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. 11.3). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die zwei Beamten der Transportpolizei schon im Zug als solche erkannt, ist nicht zu beanstanden.
4.4.5. Alsdann wendet sich die Beschwerdeführerin auch in weiteren Punkten gegen die Aussagewürdigung der Vorinstanz und rügt eine Verletzung von Art. 6 und Art. 10 StPO , von Art. 9 und Art. 32 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie sich am oberen Bereich der Sitze ("an den Handgriffen" oder "am Kopfteil, wo die Halter für die Sitze sind") festgehalten habe, um Widerstand gegen die sie aus dem Zug befördernden Beamten der Transportpolizei zu leisten und nicht zwecks visueller Orientierung, sei willkürlich (Beschwerde S. 35 ff. Ziff. 2.8).
Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Teilweise ergänzt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bzw. weicht von diesem ab (beispielsweise wenn sie darlegt, sie habe im Zeitpunkt der Kontrolle eine Lesebrille getragen, Beschwerde S. 36 Ziff. 2.8.3; sie sei auch an den Beinen gepackt worden und habe damit die Bodenhaftung verloren, Beschwerde S. 37 Ziff. 2.8.4), ohne diesbezüglich eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge vorzubringen. Damit kann sie nicht gehört werden. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren den erhöhten Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag, ist eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung der Aussagen zu verneinen. Sie plädiert frei wie in einem Berufungsverfahren und legt dar, wie ihre Aussagen und diejenigen des Transportbeamtens C.________ ihrer Meinung nach hätten gewürdigt werden müssen. Dabei verkennt sie, dass das Bundesgericht lediglich überprüft, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu unhaltbar erscheinen, was vorliegend nicht der Fall ist. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin wendet die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und derjenigen von C.________ nicht zwei unterschiedliche Massstäbe an (Beschwerde S. 35 Ziff. 2.8.2). Vielmehr nimmt sie eine sorgfältige und nachvollziehbare Prüfung vor. So hält sie in Bezug auf das Wegführen der Beschwerdeführerin aus dem Zug im Wesentlichen fest, in Anbetracht des dynamischen und schnellen Geschehens erscheine es als nachvollziehbar, dass C.________ nicht mehr gleichbleibend habe wiedergeben können, ob er die Beschwerdeführerin nur an den Ober- oder auch an den Unterarmen gepackt habe. Diese geringfügige Divergenz vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu mindern. Die Vorinstanz geht - insbesondere gestützt auf den Spitalbericht - aufgrund des Verletzungsbilds davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich an den Oberarmen gepackt worden sei. In der Folge habe sie sich eingestandenermassen an den Sitzen bzw. an deren Kopfteilen festgehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie indessen bestritten, dass sie damit habe Widerstand leisten wollen oder geleistet habe: Sie habe dies tun müssen, da sie gedrückt worden sei und nicht habe hinfallen wollen; sie sei "hinweg forciert" und auf den Sitz gedrückt worden, wobei sie aufgrund ihres begrenzten Sichtfelds und der Bedrängung nichts gesehen habe. Die Vorinstanz erwägt, diese Aussagen der Beschwerdeführerin stünden in fundamentalem Gegensatz sowohl zu ihren früheren Vorbringen als auch zu ihrer späteren Ergänzung an den jeweiligen Verhandlungen: Erstens sei der Anamnese des Spitalberichts zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, "mit den Beinen dagegen zu halten, dies habe aber nichts genützt". Zweitens führe die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachebegründung aus, mangels Rechtsgrundlage für die Einsicht in ihr Arztzeugnis und für ihre Wegweisung sei sie berechtigt gewesen, "Widerstand zu leisten, indem ich das Arztzeugnis nicht vorzeigte und später versuchte, mich am Sitz festzuhalten". Und drittens habe sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, es sei logisch, habe sie sich gehalten, dass man sie nicht "irgendwo häräschleikä könne". Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin bestätigt, sich an den Sitzen festgehalten zu haben, damit sie nicht aus dem Zug geführt werde. Sie habe dies aus Eigenschutz gemacht, da keine sehbehinderte Person an einem ihr unbekannten Ort ausgesetzt werden wolle. Angesichts dieser Widersprüche gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich am oberen Bereich der Sitze ("an den Handgriffen" oder "am Kopfteil, wo die Halter für die Sitze sind") festgehalten, um Widerstand gegen die sie aus dem Zug befördernden Beamten zu leisten und nicht zwecks visueller Orientierung (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. E. 11.5).
4.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 3.4) überhaupt genügt. Eine einseitige Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung massgeblicher Umstände, welche die Beurteilung der Vorinstanz als haltlos erscheinen liesse, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sei Art. 286 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Sie argumentiert, es liege keine Amtshandlung vor, denn es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Einsicht in sowie die Kontrolle von Attesten durch die SBB-Transportpolizei. Jene hätten weder recht- noch verhältnismässig gehandelt. Überdies hätten sie die Transportpolizisten ohne starke Gewaltanwendung und nur mit sanftem Druck aus dem Zug führen können. Von ihr sei auch keine Gefahr ausgegangen. Zudem habe ihr Verhalten zu keiner Verzögerung geführt. Art. 286 Abs. 1 StGB sei daher (auch) mangels hinreichender Intensität ihres Verhaltens und mangels wesentlichen Erschwerens nicht erfüllt. Ausserdem habe sie nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Schliesslich habe sie sich eventualiter in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Beschwerde S. 44 ff. Ziff. 3).
5.2. Vorab hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das EpG freigesprochen worden, weil sie gemäss den eingereichten Attesten im Tatzeitpunkt von der Maskentragepflicht befreit gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 12 E. 12). Sodann führt die Vorinstanz die relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf und kommt zum Schluss, im Tatzeitpunkt habe eine rechtliche Grundlage zur Sanktionierung betreffend Durchsetzung der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr bestanden. Ferner sei die Transportpolizei im Tatzeitpunkt berechtigt gewesen, Zugpassagiere zu kontrollieren und deren Atteste, welche sie von der Maskentragepflicht entbinde, einzusehen, sowie, sofern sich diese vorschriftswidrig verhalten würden, diese aus dem Zug zu weisen. Überdies würden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Befugnisse der Transportpolizei betreffend Einsicht in die medizinischen Atteste, die von der Maskentragepflicht dispensierten, nicht berühren bzw. einschränken (angefochtenes Urteil S. 12 ff. E. 13).
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands erwägt die Vorinstanz, die Beamten der Transportpolizei seien nach Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST befugt gewesen, die Beschwerdeführerin aus dem Zug zu weisen, da sie entgegen der am 6. November 2020 geltenden Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr weder eine Maske getragen, noch ein Attest vorgewiesen habe zum Nachweis, dass sie aus besonderen Gründen keine Maske tragen könne (vgl. Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Diese Handlung der zwei Beamten habe innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen. Mit der Amtshandlung sei ein legitimer Zweck verfolgt worden. Sie habe kein unverhältnismässiges Mittel dargestellt. Da keine Ermessensüberschreitung vorliege, handle es sich um eine rechtmässige Amtshandlung. Demnach könne offen bleiben, ob die Transportpolizei die Beschwerdeführerin - als mildere Massnahme - noch bis Spiez hätte weiterfahren lassen können. Gestützt auf das Beweisergebnis habe sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie von den Beamten der Transportpolizei aufgrund ihrer Weigerung, den Zug zu verlassen, an den Oberarmen gepackt worden sei, um aus dem Zug befördert zu werden - am oberen Bereich der Sitze festgehalten, um Widerstand zu leisten. Dieser physische Widerstand der Beschwerdeführerin stelle einen aktiven Widerstand gegen eine Amtshandlung dar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei über eine blosse Nichtbefolgung der Anordnung, den Zug zu verlassen, hinausgegangen, indem sie sich aktiv festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am oberen Bereich der Sitze festgehalten und damit die Amtshandlung erschwert. Deshalb könne offen bleiben, welche Intensität seitens der Transportpolizei notwendig gewesen sei, um sie aus dem Zug zu befördern. Massgeblich bleibe, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin staatlicher Zwang habe eingesetzt werden müssen, der zu einer Verzögerung geführt habe. Damit seien die objektiven Tatbestandsmerkmale der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 14.1).
Sodann hält die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe C.________ als Transportpolizisten erkannt. Sie habe sich an den Sitzen festgehalten, um Widerstand gegen die sie aus dem Zug befördernden Beamten der Transportpolizei resp. gegen die Amtshandlung zu leisten. Nachfolgend sei zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in einem Sachverhaltsirrtum bezüglich der Rechtmässigkeit der Amtshandlung befunden habe. Gemäss Beweisergebnis sei "in dubio pro reo" erstellt, dass sie am 6. November 2020 zu Beginn ihrer Reise davon ausgegangen sei, man dürfe sie weder zum Vorweisen eines ärztlichen Attests auffordern, noch im Falle ihrer Weigerung, eine Maske zu tragen oder ein Attest vorzuweisen, aus dem Zug weisen. Sie sei der Auffassung gewesen, dass dies sowohl auf die Kundenbegleitung der SBB als auch auf die Transportpolizei zutreffe. In der Folge habe C.________, den die Beschwerdeführerin als Transportpolizisten erkannt habe, ihre Frage nach der Rechtsgrundlage seines Handelns aber dahingehend beantwortet, dass die Transportpolizei zur Kontrolle von Attesten zur Entbindung von der Maskentragepflicht sowie zum Verweisen von Personen aus dem Zug, die sich nicht an die Benützungsvorschriften hielten, befugt seien bzw. dass dies in einem Polizeigesetz stehe. Gestützt auf diese Auskunft habe es die Beschwerdeführerin trotz ihrer vorgängigen Abklärungen, mindestens für möglich halten müssen, dass die Transportpolizei - anders als sie ursprünglich angenommen habe - doch zur Vornahme von Massnahmen zur Durchsetzung der Maskentragepflicht befugt sei und es sich dabei um eine rechtmässige Amtshandlung handle. Somit habe sie die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Demzufolge liege kein Sachverhaltsirrtum vor. Die Beschwerdeführerin habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt seien (angefochtenes Urteil S. 17 f. E. 14.2).
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; Urteil 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; je mit Hinweis). Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; Urteil 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Umgekehrt handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tatbestandsmässig (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2), wer durch seine Person oder einen zu diesem Zweck eingesetzten Gegenstand das Passieren eines Beamten verhindert oder erschwert, um diesem den Zutritt zu einer Sache zu erschweren (vgl. z. B. Urteil 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1 und 1.4). Den Tatbestand erfüllt überdies, wer an Ort und Stelle sitzen bleibt, sich tot stellt und sich nur schwer entfernen lässt (Urteil 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 f.) bzw. fest an seinem Platz bleibt und nicht oder nur schwer mitgenommen werden kann (Urteil 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis), wer bei seiner Festnahme physischen Widerstand leistet, indem er sich an anderen Personen in einer "Schildkröten"-Formation festhält und sich dann tot stellt (Urteil 6B_1486/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.2 f.), wer sich "mit über einen blossen Ungehorsam hinausgehenden physischen Widerstand" gegen Polizeibeamte wehrt, die ihn zur Abschiebung in ein Flugzeug bringen (Urteil 6B_1260/2021 vom 1. Juli 2022 E. 2.3.1), wer mit den Armen wild herumfuchtelt, um sich einer "Anhaltung" zu widersetzen (Urteil 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3), wer seine Hände fest in den Hosentaschen behält, während Polizeibeamte versuchen, die Hände herauszuziehen, und in der Folge Gewalt anwenden müssen, um schliesslich die Handschellen anlegen zu können (Urteil 6B_333/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2.2), oder wer durch sein Verweilen im Sitzungsraum die reguläre Durchführung der Sitzung einer Behörde (für ca. 15 Minuten) verhindert (BGE 107 IV 113 E. 4a vgl. zum Ganzen Urteil 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2).
5.3.2. Subjektiv erfordert Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1). Dem Täter muss dabei bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum zu beurteilen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N. 15 zu Art. 286 StGB). Der Vorsatz wird somit einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt, was in der Praxis selten sein wird (Urteil 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
5.4.1. Als Erstes stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer (rechtmässigen) Amtshandlung. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bereits im Zug erkannt, dass es sich bei den sie kontrollierenden Personen um Transportpolizisten handelte (E. 4.4.4). Dass die Beamten der Transportpolizei dafür zu sorgen haben, dass die Transport- und Benützungsvorschriften im öffentlichen Verkehr beachtet werden und sie auch dafür zuständig sind, sich vorschriftswidrig verhaltende Personen wegzuweisen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST), stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Indessen bestreitet sie, dass das SBB-Personal im konkreten Fall befugt war, sie aus dem Zug zu weisen. Sie ist der Auffassung, für die Einsicht in und die Kontrolle von Attesten durch die Transportpolizei fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ausserdem sei die Wegweisung weder rechts- noch verhältnismässig gewesen.
Zu den Benützungsvorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. BGST ist auch die im fraglichen Zeitpunkt geltende Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Damit die zuständigen Beamten - im Hinblick auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage - für die Einhaltung der Vorschriften sorgen können, muss es ihnen möglich sein, von einem Fahrgast zu verlangen, dessen behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorweisen zu lassen und dieses auch einzusehen (Beschwerde S. 46 Ziff. 3.2.3, S. 50 f. Ziff. 3.2.5.2 f. und S. 63 f. Ziff. 3.2.5.14). Andernfalls wird diese Bestimmung ihres Sinnes entleert. Entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen einer Ausnahme mit lediglich einer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, nicht gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage nachgewiesen (siehe Beschwerde S. 19 Ziff. 1.4.10 oder S. 46 Ziff. 3.2.2). Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch geht hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen muss. Demzufolge hat sich die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig verhalten, indem sie entgegen der zulässigen Anordnung des zuständigen Transportpolizisten diesem ihr - unbestrittenermassen mitgeführtes - medizinisches Attest nicht vorgewiesen hat. Daran vermögen die Hinweise der Beschwerdeführerin auf das Datenschutzrecht nichts zu ändern (insbesondere Beschwerde S. 52 ff. Ziff. 3.2.5.3.3 ff.). Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass der konkrete (medizinische) Grund für den Dispens von der Maskentragepflicht im Nachweis ausdrücklich genannt wird. Ein Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage erfordert in inhaltlicher Hinsicht (lediglich) die Konkretisierung, dass bei der betreffenden Person tatsächlich ein medizinischer Grund i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt (siehe Urteil 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.3). Nach dem Dargelegten waren die Beamten der Transportpolizei somit berechtigt, die Beschwerdeführerin aus dem Zug zu weisen (Beschwerde S. 64 Ziff. 3.2.5.14). Dieser ist zwar insofern beizupflichten, als dass insbesondere auch angesichts ihrer speziellen gesundheitlichen Situation (eingeschränktes Sichtfeld von 10 bis 15 Grad sowie starke Kurzsichtigkeit verbunden mit einer extremen Lichtempfindlichkeit, angefochtenes Urteil S. 6 E. 11.2) die Möglichkeit bestanden hätte, sie ihre geplante Zugfahrt (noch zehn Minuten) beenden zu lassen (Beschwerde S. 11 Ziff. 14, Fahrt von Thun nach Spiez). Dennoch handelten die Transportpolizisten im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ("Kann-Vorschrift", vgl. Beschwerde S. 19 Ziff. 1.4.10 und S. 64 Ziff. 3.2.6.1), als sie die Beschwerdeführerin trotzdem sogleich, d.h. beim nächsten Bahnhof, aus dem Zug gewiesen haben (Beschwerde S. 64 f. Ziff. 3.2.6.1). Mithin liegt eine rechtmässige Amtshandlung vor. Das Verhalten des SBB-Personals, namentlich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Zug, war verhältnismässig und zulässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie eine Widersetzlichkeit i.S.v. Art. 286 StGB bejaht und den objektiven Tatbestand des Hinderns einer Amtshandlung vorliegend als erfüllt erachtet. Entsprechend ihren tatsächlichen Feststellungen weigerte sich die Beschwerdeführerin trotz unmissverständlicher Aufforderung durch die Beamten der Transportpolizei, den Zug zu verlassen. Als diese sie an den Oberarmen packten, um sie aus dem Zug zu führen, hielt sich die Beschwerdeführerin am oberen Bereich der Zugsitze fest. Mit diesem aktiven Verhalten hat sie die rechtmässige Amtshandlung der Transportpolizisten - sie wegen vorschriftswidrigem Verhaltens aus dem Zug zu weisen - beeinträchtigt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe keine Verzögerung verursacht (Beschwerde S. 40 f. Ziff. 2.8.7 oder S. 65 Ziff. 3.2.6.3), kann ihr nicht gefolgt werden. Ihr Festhalten an den Sitzen bewirkte, dass die Beamten der Transportpolizei ihre Amtshandlung nicht reibungslos durchführen konnten, und führte zu einer Verzögerung der Ausführung ihrer Amtshandlung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dabei keine starke Gewaltanwendung oder das Vorliegen einer Gefahr erforderlich (Beschwerde S. 41 Ziff. 2.8.7). Nicht relevant ist darüber hinaus, ob die inkriminierte Handlung der Beschwerdeführerin überdies zu einer Verzögerung der Zugabfahrt geführt hat. Die Vorinstanz bejaht somit zu Recht das Vorliegen einer Widersetzlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.
5.4.3. Die Beschwerde ist überdies unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Schluss der Vorinstanz wendet, sie habe eventualvorsätzlich gehandelt (z.B. Beschwerde S. 44 Ziff. 2.9.6 und S. 66 ff. Ziff. 3.2.7). Was sie diesbezüglich vorbringt, geht an der Sache vorbei. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 f. E. 14.2). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin namentlich, soweit sie in ihren rechtlichen Ausführungen einen anderen als den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, so etwa, wenn sie geltend macht, es sei beim Festhalten nicht um Widerstand, sondern um Selbstschutz bzw. Wiedererlangen der Orientierung gegangen (Beschwerde S. 66 E. 3.2.7.1 f. i.V.m. S. 38 Ziff. 2.8.4). Schliesslich ist auch unbehelflich, sofern die Beschwerdeführerin erklärt, es liege ein Sachverhaltsirrtum vor (Beschwerde S. 67 Ziff. 3.2.7.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sein will, die Transportpolizisten seien nicht befugt gewesen, ihren schriftlichen Dispens von der Maskentragepflicht einzusehen und sie seien auch nicht berechtigt gewesen, sie infolge des Nichtvorweisens des Attests aus dem Zug zu weisen, reicht dies nicht zur Annahme eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums aus. Ein solcher könnte einzig angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin von der völligen Unbeachtlichkeit der Amtshandlung ausgegangen wäre. Dies ist nicht der Fall.
6.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet (z.B. Beschwerde S. 61 f. Ziff. 3.2.5.11). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorinstanz setzt sich hinreichend mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und nennt ihre wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Namentlich geht sie auch auf ihren Einwand betreffend Datenschutz ein (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 13.3.3). Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, das Urteil der Vorinstanz in voller Kenntnis der Sache anzufechten.
7.
7.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe bei der Vorinstanz den Beweisantrag gestellt, bei der SBB sei die Auskunft einzuholen, ob bei jener ein Register mit Maskenverweigerer bestehe. Damit könnte belegt werden, dass das SBB-Personal am streitgegenständlichen Tag gezielt gegen sie vorgegangen sei und ihre Kompetenzen widerrechtlich überschritten habe. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage diesen Beweisantrag abzunehmen (Beschwerde S. 68 f.).
7.2. Die Vorinstanz weist den sinngemässen Antrag, es sei zu prüfen, ob die SBB ein Register über Maskenverweigerer führe, ab. Es gäbe keine Anhaltspunkte, wonach ein solches Register bei der SBB tatsächlich geführt werde. Auch wenn ein solches Register bestehen würde, wäre es für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Fragen nicht erheblich. Inwiefern die Beschwerdeführerin sodann bei der Annahme eines solchen Registers besonders behandelt worden wäre, sei zudem nicht ersichtlich. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Amtshandlung müsse darüber hinaus unabhängig vom Vorliegen eines solchen Registers geprüft werden (angefochtenes Urteil S. 3 E. 3, kantonale Akten act. 315 f.).
7.3. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese vorinstanzliche Begründung ein. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (E. 3.4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzugehen.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung. Im Wesentlichen argumentiert sie, indem die Vorinstanz die Strafe auf sechs Tagessätze zu Fr. 90.-- bemesse, habe sie diese zu hoch angesetzt. Einerseits lasse die Vorinstanz die vielen Rechtsverletzungen ausser Acht, welche sie durch die Behandlung durch die Transportpolizei und das Verfahren habe erleiden müssen. Andererseits berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass sie lediglich versucht habe, sich festzuhalten und dies in erster Linie, um nicht hinzufallen. Überdies unterschreite die Vorinstanz ihr Ermessen, indem sie ihr anständiges und geordnetes Leben bloss neutral anstatt positiv werte (Beschwerde S. 69 ff. Ziff. 5).
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
8.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafbemessung - teilweise unter zulässigem Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz - mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin ihrer Kritik an der Strafzumessung einen von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden bzw. ergänzenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf nicht einzutreten.
Ferner weist die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Umstände hin, die aus ihrer Sicht für die Strafzumessung relevant sind. Mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von ihr gewürdigten Zumessungsfaktoren befasst sie sich nur am Rande. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat; vielmehr klammert sie im Ergebnis deren Urteil aus. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz könne bei der Strafbemessung nicht behaupten, sie sei vehement vorgegangen, wenn sie zuvor die Intensität ihres angeblichen Störverhaltens offen gelassen habe (Beschwerde S. 70 Ziff. 5.2). Die Vorinstanz hat dies nicht übersehen, sondern (zumindest implizit) einbezogen, denn sie geht in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin aus (angefochtenes Urteil S. 19 E. 1.7). Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vornimmt und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete ersetzt. Ihre Bemerkungen zum vorinstanzlichen Vergleich mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbandes der Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien vom 8. November 2019) gehen an der Sache vorbei (Beschwerde S. 70 f. Ziff. 5.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz vorab an den VBRS-Richtlinien orientiert. Dass und inwiefern sie die ihres Erachtens schuldangemessene Strafe nicht frei bildet, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.
8.4. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 6 Tagessätzen hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzhöhe. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
9.
Den Antrag bezüglich Schaden und Genugtuung begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
10.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen stützt sich zum einen darauf (Beschwerde S. 72 ff. E. 7), dass sie obsiegt oder von einer Strafe befreit wird. Dies ist nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Zum anderen basieren ihre Vorbringen darauf, dass sie rechtmässig davon ausgegangen war, kein Attest vorzeigen zu müssen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
11.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini