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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.203/2002 /rnd 
 
Urteil vom 30. Oktober 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
X.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Y.________ AG 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 
4010 Basel. 
 
Markenrecht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 23. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ GmbH mit Sitz in Z.________ betreibt internationalen Handel mit Armbanduhren. Sie ist Inhaberin der seit dem 17. Mai 1994 eingetragenen Marke "Swiss Military" (Nr. 410'543). Sie ist ebenfalls Inhaberin der Marken "X.________" und "Swiss Eagle". Zudem benützt sie die nicht als Marke eingetragene Produktbezeichnung "Swiss Alpine Military". 
 
Die X.________ GmbH unterhielt seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen mit der im Kanton Basel-Landschaft ansässigen Y.________ AG, von der sie Armbanduhren herstellen liess. Die Y.________ AG hinterlegte am 17. Januar 2001 die Marke "Swiss Alpine Military by Y.________" (Nr. 483'884). 
 
Seit 1997 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Geschäftspartnerinnen, weil die Y.________ AG auf ausländischen Märkten Armbanduhren vertrieb, die mit den Zeichen "Swiss Military" und "Swiss Alpine Military" versehen waren. In diesem Zusammenhang stellte die Y.________ AG der X.________ GmbH ein Schreiben vom 18. November 1997 mit folgendem Wortlaut zu: 
"Sehr geehrter Herr A.________ 
 
Wir beziehen uns auf unser Treffen vom Freitag, 14. November 1997 und möchten uns für das konstruktive Gespräch bestens bedanken. 
 
Wir bedauern, dass wir die Marke SWISS MILITARY bzw. SWISS ALPINE MILITARY in einigen Exportmärkten verwendet haben. 
 
Wir möchten aufgrund des Gespräches vom 14. November festhalten, dass wir die Markenrechte der Firma X.________, im besonderen die Marken SWISS EAGLE und SWISS MILITARY, voll anerkennen und bestätigen, dass wir diese Marken ab sofort nicht mehr gebrauchen. 
 
Gleichzeitig gewährt uns die Firma X.________ ein Übergangsrecht bis zum 31. Mai 1998, um die Marke SWISS ALPINE MILITARY noch in Argentinien zu verwenden. Ab dem 01.06.1998 wird nur noch der Name SWISS ALPINE verwendet. 
 
Die Firma X.________ verzichtet angesichts dieser Abmachung auf irgendwelche finanziellen Ansprüche gegenüber der Firma Y.________ aus der Verwendung der obigen Marken in der Vergangenheit. 
 
Wir möchten noch einmal hervorheben, dass wir es bedauern, dass es in der Vergangenheit zu dieser Situation gekommen ist und wir werden alles daransetzen, dass ab sofort im Sinne unserer gemeinsamen Abmachung die entsprechenden Korrekturen vorgenommen werden." 
In der Folge kam es zu weiteren Auseinandersetzungen betreffend den internationalen Vertrieb von mit den Zeichen "Swiss Military" oder "Swiss Alpine Military" versehenen Uhren durch die Y.________ AG. In diesem Zusammenhang richtete diese folgendes Schreiben vom 21. Dezember 2000 an die X.________ GmbH: 
 
"Betrifft Griechenland 
Lieber Hans 
...... 
Betreffend diesem Schreiben an meinen Sohn vom 20.12.2000 möchte ich noch auf mein Schreiben vom 15.12.2000 hinweisen, mit welchem ich Dir genau die verlangten Unterlagen zugestellt habe und ich möchte gleichzeitig noch wie folgt Stellung nehmen: 
 
1. Wir stellen keine SWISS MILITARY Uhren her. Die letzte Lieferung, von welcher wir Dir die 10 % Kommission überweisen, wurden unter der Marke SWISS ALPINE MILITARY geliefert. Wir haben aber auch keine dieser Uhren mehr in Fabrikation. 
 
2. Unser Kunde ist genau angewiesen, dass er keine Uhren SWISS MILITARY oder SWISS ALPINE MILITARY nach dem 31.03.2001 verkaufen darf. Er ist auch angewiesen, dass er keine solchen Uhren exportieren darf und wir wissen, dass er nie irgendwelche Uhren unter den oben erwähnten Marken exportiert hat. Er hat auch keine SWISS MILITARY mehr an Lager, sondern die Restposten sind SWISS ALPINE MILITARY. Für diese gilt genau dasselbe. 
 
3. Zusätzlich sei noch erwähnt, dass wir mit unserem Kunden monatlich Kontakt aufnehmen, um zu überprüfen, dass diese Lager nun wirklich verkauft werden, weil die Frist bis 31.03.2001 eingehalten werden muss. 
 
......" 
B. 
Am 15. November 2001 reichte die X.________ GmbH Klage gegen die Y.________ AG ein. Die Klägerin stellte folgende Rechtsbegehren: 
1. Es sei der Beklagten zu verbieten, die am 17.1.2001 angemeldete und unter Nummer 483'884 eingetragene schweizerische (Wort-) Marke "Swiss Alpine Military by Y.________" (Uhren schweizerischer Herkunft) zu verwenden, ferner sei der Beklagten unter Androhung von Busse oder Haft richterlich zu verbieten, die Marke Nummer 483'884 "Swiss Alpine Military by Y.________" abzutreten oder zum Gebrauch freizugeben, 
2. Im Falle der Gutheissung der obigen Rechtsbegehren sei die Nichtigkeit der Marke "Swiss Alpine Military by Y.________" richterlich festzustellen und die Löschung der Marke Nummer 483'884 zu veranlassen, 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 
Mit Urteil vom 23. April 2002 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab. 
C. 
Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingereicht mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz ist durch Auslegung der Vereinbarungen zwischen den Parteien, wie sie aus den Briefen vom 18. November 1997 und 21. Dezember 2000 hervorgehen, zum Ergebnis gelangt, die Beklagte habe keine örtlich und zeitlich unbeschränkte Zusicherung abgegeben, dass sie die Bezeichnung "SWISS ALPINE MILITARY" nicht gebrauchen werde; allenfalls könne aus den brieflichen Äusserungen eine solche Zusicherung für die Dauer der damals bestehenden, seit 31. Dezember 2001 indessen beendeten Zusammenarbeit abgeleitet werden. 
 
Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht eine falsche, das Vertrauensprinzip verletzende Auslegung vor. Sie macht geltend, dass eine mit diesem Prinzip konforme Auslegung zum Ergebnis hätte führen müssen, dass sich die Beklagte örtlich und zeitlich unbeschränkt verpflichtet habe, die Bezeichnung "SWISS ALPINE MILITARY" nicht zu gebrauchen. Als Folge dieser Verpflichtung seien die von ihr gestellten Verbotsbegehren gutzuheissen und es sei die Nichtigkeit der Marke "Swiss Alpine Military by Y.________" gerichtlich festzustellen und deren Löschung zu veranlassen. 
2. 
Kann wie im vorliegenden Fall kein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien festgestellt werden, sind deren Willensäusserungen gemäss dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach dem Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden mussten (BGE 128 III 419 E. 2.2 S. 422 mit Hinweisen). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist eine Frage des Bundesrechts, die im Rahmen der Berufung vom Bundesgericht frei geprüft wird (BGE 128 III 419 E. 2.2 S. 422 mit Hinweisen). Führt die Auslegung zum Ergebnis, dass eine Vertragslücke vorliegt, ist der Vertrag vom Gericht zu ergänzen (BGE 115 II 484 E. 4 mit Hinweisen; Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., N. 61 ff. zu Art. 18 OR). 
2.1 Aus dem Schreiben vom 18. November 1997 geht hervor, dass die Geschäftspartnerinnen ihre Auseinandersetzungen betreffend die Verwendung der Zeichen "Swiss Military" und "Swiss Alpine Military" einvernehmlich beenden wollten. Die Beklagte versprach, die Markenrechte der Klägerin anzuerkennen und deren Marken nicht mehr zu gebrauchen. Eine Ausnahme sollte für Argentinien gelten, wo die Beklagte die Bezeichnung "Swiss Alpine Military" in Absprache mit der Klägerin bis zum 31. Mai 1998 verwenden durfte und sich nachher mit der Bezeichnung "Swiss Alpine" begnügen wollte. Daraus lässt sich gemäss dem Vertrauensprinzip zunächst ableiten, dass die Vertragsparteien die Bezeichnung "Swiss Alpine" nicht als markengeschützt betrachteten, weshalb sie nicht unter die allgemeine Anerkennung der Markenrechte der Klägerin durch die Beklagte fiel. Dagegen gingen die Parteien damals - offenbar irrtümlich - davon aus, dass die Bezeichnung "Swiss Alpine Military" markengeschützt sei und damit ebenfalls von der Anerkennung der Beklagten erfasst werde. Sodann ergibt sich bereits aufgrund des Wortlautes des Briefes, dass die Anerkennung der Beklagten alle ausländischen Märkte betraf, wobei aber eine Übergangsregelung in Bezug auf "Swiss Alpine Military" für den argentinischen Markt getroffen wurde. Dagegen gibt der Wortlaut des Schreibens keinen Aufschluss über die prozessentscheidende Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen enden oder darüber hinaus weiter gelten sollte. 
 
Der Brief vom 21. Dezember 2000 ist hinsichtlich der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip unergiebig. Einerseits zeigt er ausschliesslich auf, wie die Beklagte die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen tatsächlich verstanden hat. Dabei handelt es sich aber um ein Element der subjektiven Auslegung, das bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich keine Rolle spielt (vgl. BGE 107 II 417 E. 6 S. 418). Andererseits bringt das Schreiben jedoch auch bezüglich des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen nichts Neues, belegt es doch lediglich die gemeinsame Auffassung der Vertragsparteien, dass die Bezeichnungen "Swiss Military" und "Swiss Alpine Military" von der Beklagten nur mit vorgängiger Bewilligung der Klägerin verwendet werden durften. Schliesslich gibt das Schreiben keinerlei Aufschluss zur Frage der zeitlichen Geltung der Vereinbarungen. Die Beklagte anerkennt damit lediglich deren damalige Geltung, ohne dass ihren Äusserungen etwas hinsichtlich der zukünftigen Geltung zu entnehmen wäre. Richtig ist dagegen, dass aus diesem Brief nicht abgeleitet werden kann, die Vereinbarungen hätten nach gemeinsamer Auffassung der Vertragsparteien nicht für alle ausländischen Märkte, sondern nur für Griechenland wirksam sein sollen. Diese Frage ist indessen nicht prozessentscheidend, wie sich im Folgenden zeigen wird. 
2.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen, den Umständen des Vertragsschlusses, ergibt sich klar, dass die einvernehmliche Regelung auf die Verhältnisse während der Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zugeschnitten war. Die Beklagte erklärte sich wegen ihres Interesses an der Fortführung der Zusammenarbeit mit der Klägerin bereit, diese auf den internationalen Märkten nicht durch den Vertrieb von mit den Zeichen "Swiss Military" und "Swiss Alpine Military" versehenen Armbanduhren zu konkurrenzieren. Das Interesse fiel indessen mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen dahin. Diese Zusammenhänge waren auch für die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne weiteres erkennbar. Auch sie ging davon aus, dass die Regelung, wie sie im Schreiben vom 18. November 1997 festgehalten wurde, an die Voraussetzung des Bestehens von entsprechenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geknüpft war. Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass insoweit eine Vertragslücke vorliegt, die nach den gängigen Regeln (vgl. dazu Wiegand, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 18 OR) zu füllen ist. Die Vereinbarungen der Parteien sind aufgrund des hypothetischen Parteiwillens und insbesondere der Interessenlage, wie sie soeben im Zusammenhang mit der Auslegungsfrage aufgezeigt wurde, dahingehend zu ergänzen, dass die vertraglichen Bindungen mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen enden sollten. Nach dem angefochtenen Urteil haben die Parteien ihre Zusammenarbeit Ende 2001 beendet. Seither besteht für die Klägerin keine vertragliche Grundlage mehr, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Swiss Alpine Military" bzw. "Swiss Alpine Military by Y.________" zu verbieten, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat. Vorbehalten bleibt selbstverständlich ein allfälliger Anspruch aus Markenrecht. Darauf hat sich die Klägerin aber im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berufen, weshalb die Frage nicht zu prüfen ist. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht : 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2002 bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Oktober 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: