Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.398/2006 /scd
Urteil vom 30. Oktober 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Vonwil,
gegen
- Y.________,
- Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Gemeinderat Aristau, 5628 Aristau, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung und Beseitigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 22. November 1999 erteilte der Gemeinderat Aristau Y.________ und Z.________ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 25. Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Ursprünglich war als Abgrenzung zur etwas tiefer gelegenen Nachbarparzelle Nr. 24 hin eine Stützmauer in der Höhe von 147 cm vorgesehen. Die ausgeführte Böschungsgestaltung wich von den bewilligten Plänen ab. Tatsächlich wurden zwei im Hang versetzte Stützmauern gebaut. Die untere wies eine Höhe von 80 cm und teilweise einen Grenzabstand von nur wenigen cm zur Parzelle Nr. 24 auf. Am 15. Januar 2001 fand eine Bauendkontrolle statt; die Böschungsgestaltung wurde weder von der Gemeindebehörde noch von den Nachbarn beanstandet.
B.
Nach einer Abparzellierung der Parzelle Nr. 24 erwarb das Ehepaar X.________ per 1. Oktober 2003 die unmittelbar an die Parzelle Nr. 25 angrenzende Parzelle Nr. 855. Weil sie sich an der Böschungsgestaltung auf der Nachbarparzelle störten, wandten sich die neuen Eigentümer an die Gemeindebehörden von Aristau. Zunächst monierten sie den Umstand, dass die Böschung von den baubewilligten Plänen abweicht. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 verlangten sie schliesslich formell den Abriss der Böschung, verbunden mit der Ermächtigung zugunsten von Y.________ und Z.________, diese nach den bewilligten Plänen wieder aufzubauen. Am 20. Dezember 2004 wies der Gemeinderat Aristau dieses Begehren ab. Die dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies das Baudepartement des Kantons Aargau am 12. April 2005 ebenfalls ab.
C.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 25. April 2006, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich, weil eine Gutheissung der beantragten Begehren den Beschwerdeführern keinerlei Nutzen bringe. Damit mangle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Verwaltungsgericht hob Ziffer 1 des Dispositivs des Departements-Entscheids von Amtes wegen auf und ersetzte diese mit einem Nichteintretensentscheid; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solche wies es unter Kostenfolgen ab.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Juni 2006 beantragt das Ehepaar X.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 2006. Sie rügen die willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf die einzelnen Rügen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
In ihren Vernehmlassungen schliessen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Gemeinderat Aristau auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Y.________ und Z.________ als betroffene Nachbarn und Beschwerdegegner verzichten ausdrücklich auf eine Mitwirkung im Verfahren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 253 E. 1a S. 254).
1.1 Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Es ist als staatsrechtliche Beschwerde zulässig, da für die angebrachten Rügen kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG ).
1.2 Die Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde, d.h. die Berechtigung des Beschwerdeführers, die behauptete Rechtsverletzung im eigenen Namen geltend zu machen, prüft das Bundesgericht frei und von Amtes wegen (BGE 113 la 247 E. 2 S. 249).
Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Nach ständiger Rechtsprechung ermöglicht die staatsrechtliche Beschwerde dem Beschwerdeführer somit lediglich die Geltendmachung seiner rechtlich geschützten Interessen. Zur Verfolgung rein tatsächlicher Interessen oder allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 122 I 44 E. 2b S. 45; 121 I 267 E. 2 S. 268).
Im angefochtenen Entscheid spricht das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation für das vorinstanzliche Verfahren ab und wandelt den Entscheid des Baudepartements von Amtes wegen in einen Nichteintretensentscheid um. Sodann behandelt das Verwaltungsgericht die Beschwerde als solche gegen einen Nichteintretensentscheid und weist sie ab. So heisst es in E 2.4 letzter Satz:
"Die Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid ist abzuweisen."
Ziffer 1.2 des Urteilsdispositivs lautet entsprechend:
"Die Beschwerde wird abgewiesen."
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften rügen, sofern diese auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 113 la 247 E. 3 S. 250). Wer an einem kantonalen Verfahren beteiligt war, kann in jedem Fall die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 29 BV zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Vorausgesetzt ist einzig ein aktuelles Interesse. Ein solches ist grundsätzlich gegeben, wenn eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird; jedermann, auf dessen kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, hat ein aktuelles Interesse daran, eine solche Entscheidung auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen zu lassen (BGE 113 la 247 E. 3 S. 250). Dies gilt auch dann, wenn eine obere kantonale Instanz eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer unteren kantonalen Instanz abweist. Neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung kommt einer Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 133 E. 5 S. 136).
Damit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160, je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien werden als unzulässige Noven aus den Akten gewiesen.
2.
Die Beschwerdeführer erblicken im Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihnen die Legitimation zur Beschwerde gegen den Entscheid des Baudepartements abgesprochen und entschieden hat, bereits die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Beschwerde eingetreten, eine formelle Rechtsverweigerung.
2.1 Unter Hinweis auf § 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG/AG; AGS 271.100) spricht das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab, weil sie kein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann; das Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintrage, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung für ihn zur Folge hätte. Am Rechtsschutzinteresse fehle es, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen könne, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen. Nicht einzutreten sei auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien, insbesondere solche, die dem Beschwerdeführer keinerlei Vorteile brächten. Sodann erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, die Böschungsgestaltung weiche zwar von den bewilligten Plänen ab; anlässlich der Bauendkontrolle sei die fragliche Mauer indes gemessen und festgestellt worden, dass sie aufgrund ihrer Höhe von 80 cm gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1992 (AbauV/AG; AGS 312.111) nicht baubewilligungspflichtig sei und gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ABauV/AG auch keine Abstandsvorschriften verletze.
Die Beschwerdeführer machen zu dieser Frage geltend, sie hätten die Verletzung von Vorschriften über Grenzabstände und Höhe von Bauten geltend gemacht, denen nachbarschützerische Funktionen zukämen, und seien deshalb - unter Hinweis auf BGE 113 la 17 und 112 la 414 - als Nachbarn beschwerdelegitimiert.
2.2 Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren schliesslich nur auf, wenn er sich im Ergebnis als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Es ist daher auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid allenfalls unter Substituierung der Motive im Resultat verfassungsrechtlich halten lässt (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
2.3 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass ein Nachbar grundsätzlich legitimiert ist, die willkürliche Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände gegen sein Grundstück hin zu rügen (BGE 112 la 413 E. 1ba S. 415). Indessen setzt die Beschwerdelegitimation zusätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde voraus (BGE 118 la 46 E. 3c S. 53). Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 la 359 E. 2a S. 363).
Indem das Verwaltungsgericht festgehalten hat, die fragliche Mauer sei aufgrund ihrer Höhe von 80 cm gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. a ABauV/AG nicht baubewilligungspflichtig und verletze gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ABauV/AG auch keine Abstandsvorschriften, hat es bereits unter dem Titel der Voraussetzung eines aktuellen und praktischen Interesses geprüft, ob die von den Beschwerdeführern angerufenen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurden. Selbst wenn ein solches Vorgehen dogmatisch problematisch erscheinen mag, weil sich das Verwaltungsgericht damit schon bei der Eintretensfrage dazu äussert, ob materiell eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 230), liegt deswegen nicht ohne Weiteres ein willkürlicher Entscheid vor. Sofern die kantonale Instanz im angefochtenen Entscheid - wie vorliegend - trotz Prozessurteils materiell-rechtliche Überlegungen angestellt hat, prüft das Bundesgericht auch diese; dieses Vorgehen ist namentlich aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt (BGE 108 lb 122 E. 3 S. 129 mit Hinweisen). Mithin stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die behauptete Rechtsverletzung willkürfrei verneint hat.
2.4 Nach der im Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Bauordnung der Gemeinde Aristau durften die Beschwerdegegner Stützmauern bis zu einer Höhe von 100 cm an die Grenze der Nachbarparzelle setzen (siehe namentlich Ziffer 86 der Baubewilligung). Das Verwaltungsgericht hält indessen fest, dass die fragliche Mauer 80 cm hoch sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführer diese Massangabe nicht. Gemäss § 30 Abs. 2 ABauV/AG bedürfen Stützmauern bis zu 80 cm keiner Baubewilligung. Folglich ist davon auszugehen, dass die von den Beschwerdegegnern gebaute Stützmauer nicht baubewilligungspflichtig war. Weil sie weniger hoch als 100 cm ist, mussten die Bauherrinnen auch keinen Grenzabstand einhalten. Somit steht fest, dass die fragliche Stützmauer die von den Beschwerdeführern angeführten Bauvorschriften nicht verletzt. Die nach Ausführung der umstrittenen Bauten im Jahre 2002 in Kraft gesetzte Bauordnung der Gemeinde Aristau führt zu demselben Ergebnis. Die neue Bauordnung müsste der Beurteilung der im kantonalen Verfahren beantragten Beseitigung zugrunde gelegt werden, namentlich für die vorfrageweise Prüfung der Baubewilligungspflicht und der Einhaltung des Grenzabstandes. Sie enthält jedoch keine eigenen Vorschriften (mehr) über einzuhaltende Grenzabstände. Deshalb kommt § 19 ABauV/AG zur Anwendung, gemäss welchem Einfriedungen und Stützmauern nicht höher als 1.80 m ab niedriger gelegenem Terrain sein und an die Parzellengrenze gesetzt werden dürfen. Demzufolge verletzt die fragliche Stützmauer auch nach geltendem Recht keine Grenzabstände; sie erweist sich in allen Teilen als rechtens.
Nachdem die Feststellung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die fragliche Stützmauer nicht baubewilligungspflichtig ist und keine Grenzabstände verletzt, erweist sich dessen Entscheid nicht als willkürlich.
2.5 Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden, auch noch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern zu Recht ein praktisches Interesse an ihrer Beschwerde abgesprochen hat, indem es argumentiert hat, diese hätten selber entlang der Grundstücksgrenze eine Lorbeerhecke gepflanzt, welche die Einsichtnahme in den hier interessierenden Grenzbereich verunmögliche. Ebenso hinfällig wird die Prüfung der Rüge, wonach das Verwaltungsgericht den - für die Beurteilung der in E. 2.3 behandelten Fragen nicht relevanten - Sachverhalt willkürlich festgestellt habe.
2.6 Im kantonalen Verfahren haben die Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, die Beschwerdegegner hätten die fragliche Böschung im Sinne der baubewilligten Pläne zu realisieren. Sie übersehen dabei, dass es sich bei einer Baubewilligung nicht um eine Verpflichtung handelt. Von Bewilligungen kann Gebrauch gemacht werden; eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Deshalb ist es im Rahmen der Realisierung eines bewilligten Bauvorhabens zulässig, von den bewilligten Bauplänen abzuweichen, solange diese Abweichung selbst - wie hier - nicht baubewilligungspflichtig ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
In der Regel wird einem obsiegenden Gemeinwesen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keine Parteientschädigung zugesprochen, selbst wenn dieses durch einen Anwalt vertreten ist. Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich nur bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202 mit Hinweisen). Mit rund 1250 Einwohnern gehört Aristau zum Kreis der kleineren und mittleren Gemeinwesen in Sinne der Ausnahmepraxis. Sie verfügt über keinen eigenen Rechtsdienst, weshalb der Beizug eines Anwaltes auch für das vorliegende Verfahren gerechtfertigt erscheint. Entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gemeinde für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Aristau für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Aristau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: