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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_130/2007 
 
Urteil vom 30. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1945 geborenen N.________ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 26. Februar 2007). 
C. 
N.________ führt Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
2. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2.a S. 415ff.). Nach Lage der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht dabei kein Anlass, auf die vorinstanzliche Zusprechung einer halben Rente vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 zurückzukommen (BGE 125 V 417 mit Hinweisen). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2003. 
2.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass eine 90 bis 95%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor). 
2.2 In der Beschwerde wird das Gutachten des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 21. Dezember 2004 dahingehend kritisiert, dass es von einer erfolgreichen Therapie und deshalb fälschlicherweise von einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit ausgehe. Die Vorinstanz hat jedoch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie sich auf das Gutachten des Dr. med. L.________ abstützt und dabei begründet, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt im Rahmen der Anamnese die medizinischen Vorakten berücksichtigt und der Versicherte umfassend untersucht wurde: Der Arzt schliesst auf Grund seiner Untersuchungen und der Röntgendokumentation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Büro) grundsätzlich aus. Wegen des Übergewichts und der somatischen-pathologischen Befunde könne bei einer leichten körperlich belastenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 5 % und bei einer leicht bis mittel belastenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 15 % jedoch angenommen werden. Das kantonale Gericht räumt sodann dem umfassenden Gutachten des Dr. med. L.________ gegenüber den Berichten des Hausarztes Dr. med. W.________, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, zu Recht einen höheren Beweiswert ein (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), weshalb es von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 90 bis 95 % ausgeht. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und bindet daher das Bundesgericht (E. 1). 
3. 
Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f.) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. 
3.1 Streitig ist die Höhe des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen) nach Art. 28 Abs. 2 IVG/ Art. 16 ATSG. Während das kantonale Gericht und die Verwaltung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abstellten, weil die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 und 2001 keine verlässliche Angaben enthalten, verlangt der Beschwerdeführer, dass die Buchhaltungsunterlagen der Firma X.________ GmbH als Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. 
3.2 Gestützt auf die Akten (vgl. E. 2.2) besteht eine 90 bis 95%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, sodass das Validen- und Invalideneinkommen auf Grund der gleichen Zahlenbasis berechnet wird, weshalb sich deren genaue Ermittlung und die Festsetzung der heranzuziehenden Angaben erübrigt (so genannter Prozentvergleich BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile I 792/05 vom 14. März 2006 und I 1/03 vom 15. April 2003), so dass der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wert von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) in jedem Fall nicht erreicht wird. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: