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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_351/2007 /daa 
 
Urteil vom 30. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, 
 
gegen 
 
Kanton Solothurn, handelnd durch das Finanzdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn, und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juli 2007 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ war beim Kanton Solothurn vom 5. April 1988 bis zum 4. Juli 1994 als Wirtschaftsförderer tätig. Vom 5. Juli 1994 bis zum 30. Juni 2001 war er Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und in dieser Funktion dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements direkt unterstellt. 
 
Im Schreiben des damaligen Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements an den Regierungsrat vom 27. Juni 1994 schlug dieser vor, X.________ als Chef des AWA zu wählen, obwohl ein Fragezeichen bei seiner Führungserfahrung gesetzt werden müsse. 
 
In der Stellenbeschreibung vom 14. Juni 1995 wurde ausgeführt, dass X.________ über alle notwendigen Kompetenzen zur richtigen Ausführung der Aufgaben verfüge und Beschränkungen in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Weisungen formuliert seien, dass er Budgetverantwortung mit Finanzkompetenzen im Rahmen der auf Departementsstufe fixierten Beiträge habe und Anweisungen der entsprechenden Zahlungen im Rahmen der bewilligten Kredite auslösen könne. Gemäss Stellenbeschreibung hatte X.________ das Amt nach folgender Führungsphilosophie zu leiten: Mitarbeiter durch Forderung zu fördern, Entfaltungsrahmen zu bieten und zu entwickeln, Zusammenarbeit als strategischen Erfolgsfaktor vorzuleben, in Lösungen statt in Problemen zu denken, kooperativer sowie situativer Führungsstil, Kreativität und unternehmerisches Denken vorzuleben. 
 
Die Führung des AWA erfolgte gemäss Stellenbeschreibung durch Zielvereinbarung und Controlling, Koordination und massgeschneiderte Bündelung der einzelnen AWA-Abteilungen im Interesse einzelner Kundengruppen. 
 
Das Jahresgehalt von X.________ betrug im Jahr 1995 CHF 153'054.60, im Jahr 2001 CHF 168'387.05. 
A.b Im Februar 1995 wurde Y.________ als juristischer Sekretär eingestellt. Ab dem 15. November 1996 bis zum 31. März 1999 leitete Y.________ die Abteilung Logistik Arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM) des AWA. In dieser Funktion war er X.________ direkt unterstellt. Im Anstellungsvertrag des AWA vom 6. November 1996 hielt X.________ explizit fest, dass Y.________ bezüglich Führungserfahrung und Personalverantwortung klare Defizite aufweise; die weiteren Kandidaten, die in die engere Auswahl gezogen worden seien, hätten ihre Bewerbung wegen des zu geringen Lohns zurückgezogen. 
 
Vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2000 leitete Y.________ im AWA die Abteilung Change Management. 
A.c Auf den Februar 1992 wurde Z.________ als Abteilungsleiter Arbeitsmarkt/Stellenvermittler eingestellt. Nach einer undatierten und nicht unterzeichneten Stellenbeschreibung war Z.________ für das Finanz- und Rechnungswesen des Bereichs LAM, Aktive Arbeitsmarktliche Massnahmen (AAM) verantwortlich. Bis zum 31. März 1999 war Z.________ Y.________ direkt unterstellt. Ab dem 31. Oktober 2001 war Z.________ aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig; der Arbeitsvertrag endete im März 2002. 
A.d Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hatte zum Ziel, die Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit denen der Wirtschaftsförderung optimal zu koordinieren. Auf den 1. Juni 1994 trat im Kanton Solothurn das Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Verpflichtungskredit 1994-1996) in Kraft. Gemäss regierungsrätlicher Botschaft sollte der Kanton Solothurn als Pilotkanton Erfahrungen beim Errichten und beim Betrieb von regionalen Arbeitsmarktzentren sammeln. Der Kanton wurde diesbezüglich zu 50 % durch den Bund finanziert. 
 
Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates "Globalbudgets 1996-1998, Allgemeine Rahmenbedingungen und gemeinsames Vorgehen bei der Erprobung der Führung mit dem Instrument 'Globalbudget' in verschiedenen Amsstellen, Schulen und Anstalten in den Jahren 1996-1998" war vorgesehen, dass die Beschäftigungswerkstätten und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV des AWA ab dem Jahr 1996 mit dem Instrument der "Wirkungsorientierten Verwaltungsführung" anhand von Leistungsaufträgen und Globalbudgets geführt wurden. 
 
Bis zum 31. Dezember 1995 bezahlte der Kanton Solothurn gestützt auf § 5 ff. des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit Staatsbeiträge an die Beschäftigungsprogramme. Die Kantone waren zum damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, arbeitsmarktliche Massnahmen zu ergreifen. Trafen sie solche Massnahmen, erhielten sie von der Arbeitslosenversicherung Subventionen in der Höhe von 20-80 % der anrechenbaren Kosten. 
Am 1. Januar 1996 trat das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie die dazu gehörige Verordnung in Kraft. Gestützt auf die damals geltende Vorschrift von Art. 72 AVIG übernahm der Bund die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die Beschäftigungsprogramme. Die Kantone wurden per 1. Januar 1997 verpflichtet, die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereitzustellen. Eine Revision der kantonalen Gesetze betreffend die Arbeitslosigkeit erfolgte im damaligen Zeitpunkt nicht. 
 
Im Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 28. Oktober 1996 betreffend das Globalbudget des AWA und betreffend den Verpflichtungskredit für die Jahre 1997-1999 wurde festgehalten, dass die detaillierte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA und dem Volkswirtschaftsdepartement in einem Rahmenkontrakt festgehalten und in Jahreskontrakten spezifiziert werde, der Leistungsauftrag sich fast ausschliesslich auf die entsprechenden Bundesgesetze abstütze und die Finanzierung mehrheitlich durch den Bund erfolge. 
 
Im Rahmenvertrag 1997-1999 zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und AWA verpflichtete sich letzteres, darin aufgeführte Produktegruppen zu erstellen. Weiter sah der Vertrag vor, dass die Personalbewirtschaftung in den Bereichen RAV und LAM nicht dem Personalstopp unterliege, das AWA autonom über die bereitgestellten Mittel verfüge und die Finanzkompetenzen, die Verantwortung für die Rechnungsführung und das interne Controlling transparent festgelegt werden. Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kanton die Risiken der Geschäftstätigkeit des AWA trage und das Amt verpflichten könne, zur Abdeckung von Risiken Versicherungsverträge zu schliessen. Im Kapitel "Beiträge an und von Dritten (Subventionen)" wurde ausgeführt, dass der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenkasse aufgrund der Finanzierungsgesuche des AWA an das BIGA nach Überprüfung durch das BIGA die anrechenbaren Kosten für die Bereiche RAV, LAM und ALK übernehme. 
 
Im Rahmenkontrakt 2000-2002 wurde vereinbart, dass das AWA im Rahmen des Globalbudgets grundsätzlich entscheidbefugt sei und autonom über die bereitgestellten Mittel im Jahreskontrakt verfügen könne. Betreffend das kantonale Budget wurde festgehalten, dass die Kompetenzen insoweit eingeschränkt seien, als gemäss der Finanzhaushalt-Verordnung für Ausgaben über CHF 50'000.-- ein Beschluss des Regierungsrates notwendig sei. In Bezug auf das Budget des Bundes wurde festgelegt, dass das AWA für die Finanzierungssicherung dieses Bereichs zuständig sei und die Finanzierung für den Arbeitsmarktbereich durch den Ausgleichsfond der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen habe. 
 
In den Jahren 1995 bis 2001 überwies das AWA an vierzehn verschiedene Träger von Beschäftigungsprogrammen insgesamt über CHF 13 Mio. Der Bund finanzierte die Beschäftigungsprogramme, wobei 40 % der budgetierten Kosten zu Beginn, 40 % während und 20 % nach Beendigung des Programms ausgelöst wurden. Programmträger waren unter anderem: die A.________ AG, B.________ GmbH, C.________ des Kanton Solothurn und D.________ GmbH. Über die A.________ AG wurde am 7. November 2000 der Konkurs ausgesprochen. 
 
Das AWA wurde mehrere Male einer internen Revision unterzogen, welche von der kantonalen Finanzkontrolle durchgeführt wurde. Dabei ergaben sich in verschiedener Hinsicht Beanstandungen bezüglich der Organisation, des Rechnungswesens und des internen Controllings des AWA. Kritisiert wurde ausserdem, dass durch die Vorfinanzierung von Bundesaufgaben durch den Kanton Zinsverluste entstehen. 
 
Im Zwischenbericht vom 7. Januar 2002 hielt die Finanzkontrolle die erkennbaren Verluste fest, welche sie den Zuständen im AWA zuschrieb. Betreffend das AAM hielt der Bericht fest, dass wegen verspäteten Rückforderungen der bis ins Jahr 1996 zurückgehenden Darlehensforderungen an Institutionen mit Beschäftigungsprogrammen ein noch nicht quantifizierbarer Zinsaufwand entstanden sei. Wegen des Konkurses eines Unternehmens (A.________ AG) sei ein Darlehensverlust in der Höhe von CHF 900'000.-- eingetreten. Im Umfang von CHF 600'000.-- seien weitere Darlehen gefährdet. 
 
Aus dem Bericht der Finanzkontrolle vom 6. März 2002 über die Spezialprüfung im Bereich Arbeitsmarktliche Massnahmen (Stand 18. Februar 2002) ergab sich Folgendes: In den Jahren 1996 bis 2001 seien für Beschäftigungsprogramme Vorschusszahlungen von insgesamt CHF 13'200'000.-- geleistet worden. Diese hätten einerseits zur Vorfinanzierung der Infrastruktur der Beschäftigungsprogramme und anderseits als Überbrückungskredit gedient, da Bund und Kanton mit den Abrechnungen in Verzug gewesen seien. Bei den Kantonsbeiträgen habe es sich nicht um à fond perdu-Leistungen gehandelt, sondern um rückzahlbare Darlehen. Die Zahlungen seien als Ausgaben zulasten des Kredits "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme und weitere Massnahmen" verbucht worden. Es seien insgesamt CHF 7'700'000.-- zurückbezahlt und in der Staatsrechnung als Ertrag verbucht worden. CHF 900'000.-- hätten wegen des Konkurses eines Programmträgers (A.________ AG) abgeschrieben werden müssen. In ihrem Bericht kritisierte die Finanzkontrolle insbesondere folgende Punkte: 
Fehlende Einholung eines Regierungsratsbeschlusses für die Gewährung der Darlehen und für Auszahlungen über CHF 50'000.--. 
Fehlende Genehmigung der Unterschriftenregelung über Konti ausserhalb der Staatsrechnung durch das Volkswirtschaftsdepartement. 
Zu tiefe Delegation der Unterschriftenberechtigung. 
Fehlende schriftliche Darlehensverträge, fehlende Vereinbarungen über Sicherheiten (Rückzahlungsvereinbarungen) und fehlende Vereinbarungen über die Verzinsung. Die zinsfreie Darlehensgewährung habe zur Folge, dass der Kanton die vollständige Finanzierung der Vorleistungen zu tragen habe. 
Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen, indem die Darlehen als Ausgaben verbucht und diese nicht über die Investitionsrechnung als Darlehen des Verwaltungsvermögens budgetiert und abgerechnet worden seien. 
Verletzung der Finanzkompetenz über die Verwendung der Voranschlagskredite und Verletzung des Rechnungsgrundsatzes der qualitativen Bindung von Ausgabenkrediten bei den Krediten "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme und weitere Massnahmen", indem über die Kredite Darlehenszahlungen getätigt und unter anderem Ausbildungskosten des AWA bestritten worden seien. 
Im Bericht der Finanzkontrolle wurde der Verlust folgendermassen beziffert: CHF 900'000.-- wegen des Konkurses der A.________ AG, Zinsverlust von CHF 2'000'000.-- bis 2'500'000.-- wegen der Gewährung zinsloser Darlehen. Zudem wurde festgehalten, dass von drei Darlehensnehmern noch keine Schuldanerkennungen vorlägen und einige Darlehensnehmer überschuldet seien. 
Mit Beschluss vom 26. März 2002 legte der Regierungsrat den Untersuchungsgegenstand für die Durchführung einer Administrativuntersuchung fest. Am 30. April 2002 beauftragte er die Firma E.________ mit der Durchführung der Untersuchung, nahm vom Saldo der ausstehenden Vorschusszahlungen Kenntnis und ermächtigte das AWA, mit den Beschäftigungsprogrammträgern nachträglich Darlehensverträge abzuschliessen, die ab dem genannten Datum mit 5 % zu verzinsen waren. 
A.e Mit Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2002 wurde das Finanzdepartement beauftragt, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen X.________, Y.________ und Z.________ vorsorglich Schadenersatzklage nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SO) zu erheben. Am 12. Juli 2002 ging die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger beantragte vorerst die Sistierung des Verfahrens, um das Ergebnis der Administrativuntersuchung abzuwarten. 
 
Am 18. August 2005 fand zwischen den Parteien, aber ohne Z.________, eine Aussöhnungsverhandlung statt. Der Kanton machte den Beklagten eine Protokollofferte über CHF 100'000.--, solidarisch zahlbar durch die Beklagten, unter Wettschlagung der Verfahrens- und Parteikosten. Die Aussöhnung scheiterte. 
 
In der Klageschrift vom 17. November 2005 stellte der Kläger die Rechtsbegehren, die Beklagten X.________, Y.________ und Z.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens jedoch von CHF 200'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 
 
In der Replik änderte der Kläger die Begehren folgendermassen: 
 
1.1 X.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 200'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
 
1.2 Y.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 60'000.--zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
 
1.3 Z.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 40'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
Die Beklagten schlossen auf Klageabweisung. 
A.f Am 19. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage gegen X.________ teilweise, diejenige gegen Y.________ vollumfänglich gut und wies die Klage gegen Z.________ ab (Dispositiv-Ziffer 3). Es verurteilte X.________ (Dispositiv-Ziffer 3.1) und Y.________ (Dispositiv-Ziffer 3.2), dem Kläger je Schadenersatz in der Höhe von CHF 100'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. X.________ und Y.________ wurden zudem verpflichtet, je einen Drittel der Verfahrenskosten von CHF 21'000.--, ausmachend je CHF 7'000.--, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4) und den Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit je CHF 23'540.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 5). Der Rest der Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 4). Der Kanton Solothurn wurde verpflichtet, Z.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 40'000.--zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 6). 
 
B. 
X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, Ziffer 3 bis 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben, und es sei die Klage des Kantons Solothurn vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen und bundesrechtlichen Verfahren. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Der Kanton Solothurn beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Der Kanton und das Verwaltungsgericht nahmen je nochmals Stellung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 12. November 2007 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil betrifft eine Schadenersatzforderung des Kantons Solothurn gestützt auf kantonales Beamtenhaftungsrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) steht grundsätzlich offen. Bei der Beamtenhaftung handelt es sich um eine Form der Staatshaftung im Sinn von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, für welche die Streitwertgrenze von 30'000 Franken zu beachten ist (BEAT RUDIN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 11 zu Art. 85). Diese ist vorliegend erreicht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 
 
1.2 In der Replik bringt der Beschwerdeführer Beanstandungen vor, die er bereits in der Beschwerdeschrift in das bundesgerichtliche Verfahren hätte einführen können. Diese Vorbringen sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit nicht zu prüfen. 
 
Dies gilt insbesondere für die Rüge, die am Urteil mitwirkende Ersatzrichterin Flury-Schmitt sei voreingenommen gewesen. 
 
1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28. Februar 2008, E. 1.3). 
 
1.4 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. dazu BGE 133 II 396 E. 3.1/3.2 S. 399 f. mit Hinweisen). 
 
1.5 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
1.6 Es wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen geprüft, ob der Beschwerdeführer die genannte Rügepflicht erfüllt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Wesentlichen beanstandet er Folgendes: 
Das Verwaltungsgericht habe gegen kantonales Verfahrensrecht verstossen, indem es nach Abschluss des Schriftenwechsels keine Beweisverfügung erlassen habe. Jede Partei habe Anspruch darauf, bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung neue Behauptungen und Beweismittel vorzubringen und abgelehnte Beweisanträge zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht habe unter Ausschluss der Parteien bestimmt, wie Beweis zu führen sei. 
Das Verwaltungsgericht habe die Abnahme diverser entscheidrelevanter Beweise (Urkunden, Zeugen- und Parteibefragung) verweigert. Es habe sich vorliegend um einen reinen "Aktenprozess" gehandelt, wobei die Akten aus verschiedenen, politisch motivierten Verfahren (Revision durch die Finanzkontrolle, Administrativuntersuchung, Strafverfahren) stammten. Der Beschwerdegegner habe diese Verfahren "gesteuert". Auch aus diesen Gründen hätten die beantragten Beweise nach Auffassung des Beschwerdeführers abgenommen werden müssen. 
Das Verwaltungsgericht habe Akten (Anklageschrift aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG, Bücher, Kreisschreiben) beigezogen, ohne die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen. 
Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb es die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers auf CHF 100'000.-- festgesetzt habe. 
 
3. 
Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161), deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 22). 
 
Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, kommen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs zum Tragen. Zum einen räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem in seiner Rechtsstellung Betroffenen das Recht ein, in Kenntnis gesetzt zu werden, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entscheidet. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zum andern garantiert Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). 
 
Eine antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Das Gericht kann das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des Gehörsanspruchs, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist. 
 
4. 
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen). 
 
5. 
Nachfolgend werden die einzelnen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs geprüft. 
 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Mitwirkung der Parteien bei der Beweiserhebung. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beurteilt sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Klage (§ 48 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 13. März 1977 des Kantons Solothurn über die Gerichtsorganisation). Die Vorschriften über die verwaltungsgerichtliche Klage sind in § 60 ff. des Gesetzes vom 15. November 1970 des Kantons Solothurn über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SO) geregelt. Nach § 62 Abs. 1 VRG/SO erlässt der Präsident oder der Instruktionsrichter nach Durchführung des Schriftenwechsels mit oder ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung. Darin wird der Inhalt der Beweisführung festgelegt (vgl. § 146 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 des Kantons Solothurn, wonach in der Beweisverfügung angeordnet wird, über welche Tatsachen, durch welche Partei und mit welchen Beweismitteln der Beweis zu führen ist). Gemäss § 63bis VRG/SO kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten, wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind und eine Partei sie nicht verlangt. 
 
Das Verwaltungsgericht verfügte nach Abschluss des Schriftenwechsels am 4. Juni 2007, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und über die Klage aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern keine Partei opponiert. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 29. Juni 2007 sein Einverständnis mit diesem Vorgehen mit. 
 
Inwiefern das Verwaltungsgericht kantonales Verfahrensrecht falsch oder gar willkürlich angewendet haben soll, ist nicht ersichtlich. Mit der Ankündigung des Verzichts auf die Durchführung der Hauptverhandlung gab das Verwaltungsgericht kund, dass es die Erhebung weiterer Beweise als nicht notwendig erachtete (vgl. § 63bis VRG/SO). Es ist demnach folgerichtig, dass das Gericht keine weiteren Anordnungen über die Beweisführung traf. Die diesbezüglichen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Weiter ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Verzicht auf die Hauptverhandlung einholte. Der Vorwurf, das Gericht habe Mitwirkungsrechte verletzt, indem es unter Ausschluss der Parteien über die Beweisführung entschied, ist demnach nicht fundiert. 
 
Demgegenüber verhielt sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Es ist mit § 63bis VRG/SO nicht vereinbar, dem Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung zuzustimmen, aber dennoch an den Beweisanträgen festzuhalten. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung diverser Beweisanträge. Wie in E. 5.1 gesagt, willigte der Beschwerdeführer ein, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf die Akten entscheidet. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge nicht abgenommen, kann deshalb nicht mehr vorgebracht werden. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 
5.2.1 Neben dem Einwand, die angebotenen Beweise hätten weiteren Aufschluss über die allgemeinen Rahmenbedingungen und Problemstellungen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie über die Schwerpunkte der Tätigkeit des AWA gegeben, bringt der Beschwerdeführer vor, aus den beantragten Projektunterlagen und Abrechnungen wäre hervorgegangen, dass es sich bei den ausgerichteten Geldzahlungen an die verschiedenen Träger der Beschäftigungsprogramme nicht um Darlehen, sondern um Beiträge gehandelt habe. Zur Abklärung dieser Frage wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers ausserdem eine Parteibefragung und die Einvernahme der beantragten Zeugen unabdingbar gewesen. 
 
Mit dem Vorbringen, es habe sich bei den Geldzahlungen des AWA um Beiträge und nicht um Darlehen gehandelt, stellt der Beschwerdeführer implizit die Rückzahlungspflicht der Empfänger in Frage. Für die Auslegung der Vereinbarungen zwischen dem AWA und den Programmträgern ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Dies ist eine Tatfrage, über die Beweis geführt werden kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, mit Hinweisen). Dagegen ist die Qualifikation der Rechtsverhältnisse als Darlehensverträge eine Rechtsfrage (BGE 104 II 108 E. 3a S. 114). Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen richtet, ist die Rüge der Gehörsverletzung bedeutungslos. Ebenfalls Rechtsfrage ist, ob die Finanzierung der Beschäftigungsprogramme allein durch den Bund oder durch den Bund und den Kanton zu erfolgen hatte und ob eine allfällige (Mit-)Finanzierung durch den Kanton kostenneutral zu sein hatte. Diese Fragen könnten im Rahmen der Rüge der Gehörsverletzung nicht geprüft werden. 
 
Das Verwaltungsgericht stellte bei der Frage, ob das AWA mit den Programmträgern die Rückzahlung der erhaltenen Gelder vereinbarte, auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sowie auf dessen Aussagen in der Administrativuntersuchung ab. Dort habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass es sich bei den Zahlungen des AWA um "rückzahlbare Vorschusszahlungen" gehandelt habe und dass infolge des Konkurses der A.________ AG ein "Verlust" entstanden sei. Auch Y.________ habe in der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der A.________ AG ausgesagt, dass er die ausgerichteten Zahlungen als Darlehen betrachtet habe, die durch Teilzahlungen des Bundes abgesichert gewesen seien. Weiter war für das Verwaltungsgericht massgebend, dass die zur Verfügung gestellten Gelder von den Programmträgern teilweise zurückerstattet worden seien. Unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 OR, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten sei, erachtete es das Verwaltungsgericht als nicht erheblich, dass die Zahlungen in den Unterlagen des AWA nicht als "Darlehen", sondern als "Vorschussbegehren", "Teilzahlungen", "Akontozahlungen" und "Vorauszahlungen" bezeichnet worden seien. Das Verwaltungsgericht zog gestützt auf die zitierten Aussagen und das Verhalten der Programmträger (implizit) den beweismässigen Schluss, dass die Parteien davon ausgegangen seien, die Programmträger hätte eine Rückzahlungspflicht getroffen. Gestützt auf den vereinbarten Vertragsinhalt qualifizierte es die Rechtsverhältnisse als Darlehensverträge. Gleichzeitig erachtete das Gericht den Einwand des Beschwerdeführers, weder der Kantonsrat noch der Regierungsrat sei davon ausgegangen, dass die Unterstützung der Programmträger stets kostenneutral zu erfolgen habe, als nicht stichhaltig. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, und es ist auch keineswegs ersichtlich, inwiefern die unter Ablehnung der Beweisanträge erfolgte Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Selbst wenn das Verwaltungsgericht weitere Zeugen einvernommen hätte, die gegenteilige Aussagen gemacht hätten, wäre es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht dennoch auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und des Beklagten Y.________ sowie das Verhalten der Programmträger (Rückzahlung) abstellte. Zudem führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche zusätzlichen Informationen sich aus den beantragten Projektunterlagen und Abrechnungen des AWA ergeben hätten, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, daraus hätte Gegenteiliges entnommen werden können. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, selbst wenn der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Verhandlung nicht verzichtet hätte. 
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ausmass des entstandenen Schadens sei bereits am 20. Juli 2001 bekannt gewesen, weshalb im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Juli 2002 die Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Schädigung zur Anbringung einer Schadenersatzklage gegen Beamte (§ 17 Abs. 1 VG/SO) abgelaufen gewesen sei. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil ergab sich erstmals aus dem Zwischenbericht der kantonalen Finanzkontrolle vom 7. Januar 2002 über den Stand der Umsetzungen der Massnahmen gemäss Revisionsbericht vom 20. Juli 2001, dass mit einem noch nicht quantifizierbaren Zinsaufwand, einem Darlehensverlust infolge des Konkurses der A.________ AG von CHF 900'000.-- und gefährdeten Darlehen in der Höhe von CHF 600'000.-- zu rechnen sei. Im Bericht der Finanzkontrolle vom 20. Juli 2001 über die erweiterte Nachrevision im AWA sei der Schaden noch nicht hinreichend beziffert gewesen. Dies gelte erst recht für den Entwurf dieses Berichts. Laut einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2002 sei auch er selbst im Sommer 2001 davon ausgegangen, dass der Konkurs der A.________ AG zu keinem Verlust führen würde. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen schloss das Verwaltungsgericht, dass der Kanton erst mit dem Zwischenbericht der Finanzkontrolle vom 7. Januar 2002 über hinreichende Grundlagen für eine Schätzung des Schadens verfügt habe, weshalb die vom 12. Juli desselben Jahres datierende Klage rechtzeitig erhoben worden sei. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollen. Er beschränkt sich auf die gegenteilige Behauptung, der Schaden sei bereits früher bekannt gewesen, was durch eine weitere Zeugenbefragung belegt werden könne. Damit ist er nicht zu hören. 
5.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Feststellung des Schadens lediglich auf die Berichte der Finanzkontrolle und einen in der Administrativuntersuchung erstellten Bericht abgestützt. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch wiederum nicht im mindesten auf, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts resp. die erwähnten Berichte falsch sein sollen, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf, die Verfahren seien politisch gesteuert worden und die Finanzkontrolle habe kein Interesse daran gehabt, eigene Fehler aufzudecken. Auf die Beschwerde wäre mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt nicht einzutreten, selbst wenn der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Verhandlung nicht verzichtet hätte. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer rügt den heimlichen Beizug von Akten. Der Anspruch auf Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geschützt. Auf Seite 66 des angefochtenen Urteils zitiert das Verwaltungsgericht aus einer Publikation, in der Kreisschreiben abgedruckt sind. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gericht Bücher nicht zur Einsicht auflegen muss. Er hätte das besagte Buch selber erhältlich machen können, was er aber auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht offenbar nicht tat. 
 
Was den Vorwurf des heimlichen Beizugs der Anklageschrift aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG anbelangt, so machte der Beschwerdeführer von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch. Selbst wenn die Anzeige des Eingangs der betreffenden Anklageschrift beim Verwaltungsgericht unterblieben sein sollte, so hatte der Beschwerdeführer dennoch Kenntnis davon, dass sich die Anklageschrift bei den Akten befand. Darüber hinaus ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte, dass die Anklageschrift auf die Urteilsfindung einen Einfluss gehabt hätte. Dies wird auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Dass der Kanton Solothurn Akten aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG als Beweisurkunden einreichte, ist dem Beschwerdeführer bekannt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist unter diesen Umständen zumindest im Ergebnis zu verneinen. 
 
5.4 Somit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid im Punkt der Höhe der Ersatzpflichtigkeit des Beschwerdeführers mangelhaft begründet ist. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf § 15 Abs. 2 VG/SO, wonach, wenn mehrere Beamte einen Schaden gemeinsam verursacht haben, sie in Abweichung von Art. 50 OR je nach der Grösse des Verschuldens anteilsmässig dafür aufzukommen haben. Das Gericht würdigte die Grösse des Verschuldens des Beschwerdeführers, der elementare Organisationsvorschriften missachtet und seine Überwachungspflicht zu wenig wahrgenommen habe, sowie auch das Verschulden der Finanzkontrolle. In Anbetracht dieser Umstände betrachtete das Verwaltungsgericht den Ersatz des Schadens im Umfang von CHF 100'000.-- als angemessen. Diese Erwägungen reichen aus, um sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft abzugeben und ihn sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
5.5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs ist im Punkt der Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften über die Mitwirkung bei der Beweiserhebung, im Punkt des Rechts auf Akteneinsicht und im Punkt des Anspruchs auf eine ausreichende Urteilsbegründung abzuweisen. Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsermittlung unter Ablehnung der beantragten Beweise kann infolge des Verzichts des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung im kantonalen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht einzutreten. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, bei den Haftungsvoraussetzungen des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens habe die Vorinstanz nicht alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt. Damit rügt der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes. Diese Rüge behandelt das Bundesgericht unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür, wobei der Beschwerdeführer den Willkürvorwurf detailliert zu begründen hat (vgl. E. 1.3). 
 
6.2 Das Verwaltungsgericht prüfte die Voraussetzungen der Beamtenhaftung gemäss § 13 Abs. 1 VG/SO, wonach die Beamten für die Schäden verantwortlich sind, die sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen. Das Verwaltungsgericht erwog: 
6.2.1 An die Programmträger seien wiederholt Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 13,2 Mio. zur Zwischenfinanzierung der Programme ausgerichtet worden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte vor deren Ausrichtung die Genehmigung des Regierungsrates eingeholt werden müssen, was vom Beschwerdeführer und den weiteren Beklagten unterlassen worden sei. Seit der Revision des AVIG seien die Kosten für die Beschäftigungsprogramme grundsätzlich vom Bund übernommen worden. 40 % der anrechenbaren Kosten seien beim Beginn eines Programms, weitere 40 % später und 20 % nach Vorliegen der Schlussrechnung ausgelöst worden. Die Schlussrechnung habe vom Veranstalter spätestens drei Monate nach Programmende erstellt werden müssen. Der Kanton habe weitere drei Monate Zeit gehabt, um die Schlussrechnung dem SECO einzureichen. Das SECO sei davon ausgegangen, dass durch diesen Zahlungsmodus eine Finanzierung durch den Veranstalter zumutbar gewesen sei. Das Gesetz des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit habe die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen zugelassen, wenn ein Bedarf nach Unterstützung nachgewiesen war und nicht ein Dritter die Kosten übernahm. Im vorliegenden Fall sei das AWA mit den Abrechnungen in Verzug gewesen, weshalb die Zahlungen des SECO erst verspätet ausgelöst worden seien. Das AWA habe auf diese Weise die Voraussetzung des Bedarfs nach Ausrichtung von Kantonsbeiträgen teilweise selbst geschaffen. Weiter sei es vorgekommen, dass Gelder an einzelne Programmträger ausgerichtet worden seien, obwohl diese bereits entschädigt worden seien. Zudem seien im Zeitraum zwischen Juni 1996 und Dezember 1999 in Anbetracht des Rückgangs der Arbeitslosigkeit zu hohe Vorschüsse ausgerichtet worden. Des Weitern seien die Vorschriften über die Unterschriftenregelung bezüglich der Verfügung über Bankkonti, die ausserhalb der Staatsrechnung geführt wurden, nicht konsequent eingehalten worden. Das interne Kontrollsystem des AWA sei mangelhaft gewesen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung der Funktionen, der Kreditverantwortlichkeit und der Führungsverantwortung. Mit den einzelnen Programmträgern seien keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen und keine Sicherheiten vereinbart worden, was dem sorgfältigen Geschäftsgebaren widerspreche. Rechnungslegungsgrundsätze seien verletzt worden, indem Darlehen als Ausgaben verbucht worden seien. Die Programmträger, insbesondere die A.________ AG, seien nicht auf ihre Bonität überprüft worden. Die Bonitätsprüfung gehöre zu den elementaren Pflichten eines professionellen Kreditgebers und ergebe sich auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, da dieser alles vorzukehren habe, um den Arbeitgeber nicht zu schädigen. Im AWA habe in der Administration ein Chaos geherrscht, und es sei nichts gegen das Ausmass der Pendenzen unternommen worden. Zudem seien die Mitarbeiter nicht genügend instruiert und überwacht worden. 
6.2.2 Das Verwaltungsgericht verneinte eine Dienstpflichtverletzung bezüglich folgender Vorwürfe: bezüglich der fehlenden Genehmigung des Regierungsrates für Ausgaben, die im Rahmen der Verpflichtungskredite getätigt worden seien; bezüglich der zu tiefen Ansetzung der Unterschriftenberechtigung für Auszahlungen und bezüglich der zinsfreien Gewährung der Darlehen an die Programmträger. Bezüglich des letztgenannten Vorwurfs stellte das Verwaltungsgericht fest, der Regierungsrat habe eine genehmigende Haltung eingenommen, weshalb der Zinsverlust den Beklagten nicht angerechnet werden könne. 
6.2.3 Das Verwaltungsgericht erachtete folgende Dienstpflichtverletzungen als für den Schadenseintritt kausal: 
 
Die unterlassene Einholung einer Genehmigung des Regierungsrates, bevor die Darlehen jeweils an die Programmträger ausgerichtet worden seien, habe verhindert, dass der Regierungsrat bezüglich der Sicherstellung der Gelder habe Rückfragen stellen können. Die Schwachstellen im internen Kontrollsystem des AWA hätten dazu beigetragen, dass der Schaden nicht verhindert oder zumindest kleiner gehalten werden konnte. Das Fehlen schriftlicher Darlehensverträge habe dazu geführt, dass einer der Programmträger mit Erfolg habe geltend machen können, es bestehe keine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder. Infolge fehlender Vereinbarungen über Sicherheiten, insbesondere fehlender Verträge über die Zession der Bundesbeiträge habe sich der Kanton nicht schadlos halten können. Da die Programmträger, insbesondere die A.________ AG, nicht auf ihre Bonität geprüft worden seien, hätten nicht rechtzeitig Massnahmen zur Rückforderung der Darlehen ergriffen werden können. Wenn das Inkasso gegenüber der A.________ AG in einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als diese noch solvent gewesen sei, hätte der Verlust reduziert werden können. Wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnungen an das SECO sei der Bedarf der Programmträger nach Kantonsbeiträgen gestiegen. Es sei notorisch, dass Organisationsmängel dazu beitragen, Schäden in der vorliegenden Art hervorzurufen. 
6.2.4 Gemäss dem angefochtenen Urteil ist dem Beschwerdeführer Grobfahrlässigkeit, d.h. die Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Den Beschwerdeführer treffe insofern ein schwerer Schuldvorwurf, als er sein Amt nicht so organisiert habe, dass die Abläufe und Verantwortlichkeiten klar gewesen seien, die zeitlichen Vorgaben des SECO eingehalten, die Tätigkeit der Mitarbeiter angemessen kontrolliert und bei der Entdeckung von Missständen adäquat reagiert worden sei. Eine intensivere Überwachung der von Y.________ geführten Abteilung (LAM) habe sich deshalb aufgedrängt, weil dieser keine Führungserfahrung gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch bekannt gewesen, dass das Back-Office unterdotiert gewesen sei, ein umfassendes Kontrollsystem gefehlt habe, Pendenzen bei den Abrechnungen bestanden hätten, den Programmträgern Vorschüsse in namhafter Höhe ausgerichtet worden seien und Z.________ überfordert gewesen sei. Des Weitern gereiche dem Beschwerdeführer zum Verschulden, dass er es zugelassen habe, dass Darlehen ausgerichtet worden seien, ohne vorher die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, ohne die materielle Berechtigung der Zahlungen sicherzustellen und ohne die vertraglichen Verpflichtungen schriftlich festzuhalten und Sicherheiten zu vereinbaren. 
6.2.5 Das Verwaltungsgericht prüfte auch die Frage, ob den Kanton ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung trifft. Es kam zu folgendem Schluss: 
 
Es sei aktenkundig, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sowie die Finanzkontrolle Kenntnis von den Mängeln in der Administration des AWA hätten gehabt haben können resp. gehabt hätten und dennoch nicht insistierten, dass die Mängel innert angemessener Frist behoben worden seien. Die Tatsache, dass der Departementsvorsteher das Vorgehen des Amtes lange toleriert und nicht hinterfragt habe, werde dem Kanton als Selbstverschulden angelastet. Dem Kanton müsse insbesondere angelastet werden, dass er trotz der im Bericht über die interne Revision 1996 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 6. Januar 1998 festgestellten Beanstandungen erst mit dem Bericht vom 20. Juli 2001 über die erweiterte Nachrevision 2001 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kontrolliert habe, ob die Beanstandungen behoben worden seien. Als Mitverschulden müsse dem Kläger auch angelastet werden, dass er dem AWA Kredite in der erwähnten Höhe gewährt habe, ohne deren Notwendigkeit nach Inkrafttreten des revidierten AVIG zu hinterfragen. Der Departementsvorsteher habe aber in einem gewissen Umfang darauf vertrauen dürfen, dass die Fachkompetenz im AWA angesiedelt sei und das Amt die ihm gewährten Mittel gesetzeskonform verwendet und entsprechend verbucht habe. Der Beschwerdeführer habe davon abgeraten, das kantonale Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit an das revidierte AVIG anzupassen. Dem Kanton sei aber als widersprüchliches Verhalten anzulasten, dass er die Verbuchung der Ausgaben des AWA als Beiträge genehmigt habe, und den Beklagten im nachhinein vorwerfe, die Ausgaben nicht als Darlehen verbucht zu haben. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kanton am eingetretenen Schaden ein nicht unerhebliches Mitverschulden trage, indem er insbesondere die Behebung von erkannten Mängeln nicht rascher überprüft und sich nicht früher vergegenwärtigt habe, welche Rechtsgrundlagen die durch das LAM ausgelösten Zahlungen gehabt hätten. 
 
Den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass das Mitverschulden des Kantons als dermassen gross einzustufen wäre, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstpflichtverletzungen der Beklagten unterbrochen worden wäre. 
 
6.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und zeigt dementsprechend nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz willkürlich ausgelegt und angewendet haben soll. Er beschränkt sich auf pauschale Kritik und unbelegte Einwände der folgenden Art: Die Projekte seien nicht zu 100 % vom Bund finanziert worden; das AWA sei von verschiedenen externen Stellen regelmässig kontrolliert worden, er habe im Jahr 1998 eine Controllerin eingestellt und im Jahr 1999 eine spezielle Abteilung "Rechnungswesen und Controlling/Betriebswirtschaft" gebildet; es habe erst im Jahr 2000 festgestanden, dass Darlehen nur gegen Sicherheiten gewährt werden dürften; das Mitverschulden des Kantons sei nicht untersucht worden; es sei nicht einzusehen, weshalb das Volkswirtschaftsdepartement auf das Fachwissen des AWA habe vertrauen dürfen, er aber nicht auf dasjenige seiner Mitarbeiter. 
 
Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern der Standpunkt des Verwaltungsgerichts willkürlich sein soll, dem Beschwerdeführer sei insofern Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen, als er den Programmträgern Leistungen zukommen liess, ohne die formelle und materielle Berechtigung abgeklärt zu haben und ohne die vertraglichen Verpflichtungen, wie es im Geschäftsleben üblich ist, schriftlich festzuhalten und sicherzustellen. 
 
Auf die Beschwerde ist wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor) in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
7. 
7.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Ersatzpflicht. 
 
7.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil sind Beamte in der Regel nur dann zu voller Entschädigung verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Gleich wie im Privatrecht sei bei der Festsetzung des Schadenersatzes auf die persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Schwere des Verschuldens, ein allfälliges Selbst- oder Mitverschulden des Geschädigten und Umstände, für die weder der Schädiger noch der Geschädigte einzustehen hätten, wie Zufall und Drittverschulden. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes seien auch weitere Umstände wie Handeln aus Gefälligkeit, bescheidenes Entgelt, persönliche Beziehungen, Unvorhersehbarkeit des Schadensumfangs sowie die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen. Eine finanzielle Notlage könne in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 OR aber nur bei demjenigen Ersatzpflichtigen berücksichtigt werden, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht habe. Im Unterschied zu Art. 50 OR sehe § 15 VG/SO vor, dass im Falle mehrerer Ersatzpflichtiger jeder Beamte für den Schaden je nach der Grösse seines Verschuldens anteilsmässig aufzukommen habe. 
 
Dem Beschwerdeführer sei Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe elementare Organisationsvorschriften missachtet und seine Überwachungspflichten zu wenig wahrgenommen. Haftungsreduzierend wirke sich aus, dass er nicht lege artis überwacht worden sei. In Anbetracht dieser Umstände werde der Beschwerdeführer zum Ersatz von CHF 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2002 verurteilt. 
 
7.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VG/SO sind für Ansprüche des Staates gegen seine Beamten die Bestimmungen des OR über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen als ergänzendes Recht anwendbar. Laut Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter Art und Grösse des Schadenersatzes, wobei er sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Der Richter kann gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter gemäss Art. 44 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht auch aus diesem Grund ermässigen. Art. 43 und 44 OR räumen dem Gericht bei der Festsetzung der Ersatzpflicht einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 131 II 12 E. 4.1 S. 15, mit Hinweisen). 
 
7.4 Vorliegend kommt das Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Prüfung der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beschränkt (vgl. E. 1.3 hiervor). 
 
7.5 Das Verschulden des Beschwerdeführers wird als grobfahrlässig eingestuft und sein damaliger Jahreslohn war nicht gering. Diese Umstände sprechen gegen eine Reduktion der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Ersatzpflicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C.87/2001 vom 7. November 2001 E. 4b, mit Hinweisen; ferner Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, 2007, Rz. 9 zu Art. 43 OR). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, infolge der Schadenersatzpflicht in eine Notlage zu geraten. Zudem ist der Gesamtschaden hoch (allein im Zusammenhang mit der A.________ AG resultiert dem Kanton ein Schaden in der Höhe von CHF 900'000.--). Für eine Haftungsreduktion könnte hingegen der damals festgestellte Mangel an Führungserfahrung, welcher Umstand bei der Einstellung bekannt war, und das weitere Mitverschulden des Kantons sprechen. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots und in Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums des Verwaltungsgerichts ist aber nicht zu beanstanden, wenn dieses die Ersatzpflicht auf CHF 100'000.-- (= 1/9 der Schadenssumme im Zusammenhang mit der A.________ AG) festsetzte. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
8. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf in Anbetracht der über weite Strecken unzureichenden Beschwerdebegründung eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Oktober 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Schoder