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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_631/2008 
 
Urteil vom 30. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
T.________, Kosovo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 7. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des T.________, wohnhaft im Kosovo, mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Juli 2008 wegen Verspätung nicht ein. 
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
Nach Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). 
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 eröffnet worden ist. Sie hat sich dabei auf das von der IV-Stelle veranlasste Nachforschungsbegehren gestützt, wonach die Sendung dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 ausgehändigt worden war (Bestätigung der Swiss Post vom 26. Mai 2008). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, das aktenmässig ausgewiesene Zustellungsdatum in Zweifel zu ziehen und die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die erstinstanzliche Beschwerde vom 17. März 2008 erst am 22. März 2008 der Post übergeben hat, ist die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde hatte keinen Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Oktober 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer