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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_647/2008 
 
Urteil vom 30. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 einen Leistungsanspruch der K.________ mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das erneute Gesuch der K.________ um Leistungen der Invalidenversicherung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Februar 2007 abwies, 
dass K.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2008 abwies, 
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, der Entscheid vom 23. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl. psychiatrischer Begutachtung einzuholen, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, aus den medizinischen Unterlagen sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 21. Mai 2003 ersichtlich und insbesondere stelle der den psychischen Gesundheitszustand betreffende Bericht des Dr. med. J.________ vom 19. April 2006 gegenüber jenem des Dr. med. S.________ vom 9. Oktober 2002 lediglich eine andere Beurteilung des selben Sachverhalts dar, 
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind, 
dass die Vorinstanz mangels genügender Anhaltspunkte für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. und 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.) in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, weil die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann