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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_538/2009 
 
Urteil vom 30. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 6. Mai 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2009, mit welchem die Beschwerde des S.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) vom 6. November 2008 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 3. September 2008 zufolge fehlender Begehren und Begründung) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
 
in die dagegen eingereichte Beschwerde des S.________ mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es sei die SUVA zu verpflichten, "das Einkommen vor dem Unfall vom 19.09.02 mit Fr. 4000.- Lohn und Fr. 1000.- Rente au(s) einem Unfall von 1999 als Basis des Valideneinkommens zu erstellen"; ferner sei "ein Valideneinkommen von 2002 von Fr. 60'000.- zu (berücksichtigen), das entsprechend mit der Komplementärrente und IV-Rente zu 90 % auszugleichen (sei)", 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, wes- halb die SUVA auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. September 2008 mangels Begehren und Begründung zu Recht nicht eintrat, so dass die beim kantonalen Gericht erhobene Beschwerde abzuweisen war, soweit darauf eingetreten wurde, 
 
dass sich der Versicherte in seiner letztinstanzlichen Beschwerde mit diesen entscheidenden, die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz bzw. die SUVA betreffenden Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt, sondern sich seine Ausführungen lediglich auf die materiellen, die Rentenleistungen von SUVA und IV betreffenden Gesichtspunkte beziehen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 6. November 2008 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 3. September 2008) nicht hätte bestätigen dürfen und demnach der vorinstanzliche Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte, 
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass daher die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz