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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_846/2009 
 
Urteil vom 30. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 1. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. September 2009, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2009 betreffend ungebührliche Rechtsschrift dem Bundesgericht am 19. Oktober 2009 zugesandte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel der ungebührlichen Rechtsschrift innerhalb der mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 angesetzten, am 19. Oktober 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist nicht hinreichend behoben hat, 
dass es an den weiteren Gültigkeitserfordernissen des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 sowie Abs. 2 und Abs. 7 BGG) ebenfalls mangelt, da sich der Beschwerdeführer namentlich mit den entscheidenden Ausführungen der Vorinstanz zum fehlenden natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang nicht auseinandersetzt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz