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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_612/2009 
 
Urteil vom 30. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
I.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene I.________ arbeitete bis 1991 als Gerüstmonteur. Am 10. Dezember 1991 meldete er sich unter Hinweis auf Kopf- und Gliederschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Mit Beschluss vom 24. Juni 1993 wurde I.________ ab 1. März 1992 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrenten für Ehegattin und Kinder) zugesprochen. Dies wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 sowie Mitteilung vom 12. Juni 2001 revisionsweise bestätigt. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision zog die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 4. April 2005 bei und holte ein Gutachten des Zentrums X.________ vom 18. April 2007 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte sie die ganze Rente bei einem neu auf 48 % festgelegten Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2008 auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 14. November 2007). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2009 ab. 
 
C. 
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides weiterhin eine ganze Rente auszurichten; das kantonale Gericht sei anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
Mit Verfügung vom 14. August 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dieser Instanz ab. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege auf kantonaler Stufe zu gewähren, ist einzutreten: 
 
2.1 Gemäss Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 (publiziert in SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49) bewirkt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht durch eine während des Verfahrens erlassene Zwischenverfügung in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Um einen solchen Zwischenentscheid hat es sich bei der dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung selbstständig eröffneten Verfügung vom 29. April 2008 gehandelt, mit welcher ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert worden ist. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer unterliess es, diese Zwischenverfügung wie für solche Fälle vorgesehen innert der gesetzten Frist von 30 Tagen beim Bundesgericht anzufechten; wenn von der Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG ein Zwischenentscheid nur dann durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. 
 
2.3 Dies ist hier der Fall: Die Verneinung der unentgeltlichen Prozessführung wirkt sich auf das Endergebnis aus, indem nun die Kosten ohne Weiteres dem Beschwerdeführer auferlegt werden, anstatt sie - zumindest vorläufig - vom Staat tragen zu lassen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung muss daher gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG auch im Anschluss an den vorinstanzlichen Endentscheid noch möglich sein. 
 
2.4 In der Sache weckt die vorinstanzliche Betrachtung, die Beschwerde sei aussichtslos, insofern Bedenken, als die Verwaltung die Revisionsverfügung mit der Begründung erlassen hatte, der Gesundheitszustand habe sich stark verbessert; dies ist von der Vorinstanz mit Recht als unzutreffend qualifiziert worden, weshalb sie die Beschwerde denn auch mit substituierter Begründung abgewiesen hat. In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ist die letztinstanzliche Beschwerde gutzuheissen, da die vorinstanzliche Beschwerde nicht ohne Weiteres als aussichtslos zu qualifizieren war. Die übrigen Voraussetzungen wird die Vorinstanz noch zu prüfen haben. 
 
3. 
Streitig bleibt die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der seit 1. März 1992 laufenden ganzen Rente ab 1. Januar 2008 auf eine Viertelsrente. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung dieser Frage einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat richtig erwogen, dass die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente nach Art. 17 ATSG Tatsachenänderungen (des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) voraussetzt. Laut Vorinstanz lässt sich aus den medizinischen Akten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten, da für die hier massgebenden Vergleichszeiträume im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vorliegen und Einverständnis darüber herrscht, dass in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese unbestrittenen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). 
 
3.2 Die Vorinstanz kam indes zum Schluss, dass die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung zu schützen ist, dass nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger formell rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 125 V 368), wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bejaht, dass die streitige Herabsetzung der ab 1. März 1992 zugesprochenen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit dieser Begründung bestätigt werden könne, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gegeben seien. Denn sie ist zum Schluss gekommen, die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sei offensichtlich unrichtig: Die fragliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich einzig auf die angestammte Arbeit bezogen und nicht auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit, wie sie für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend wäre; die verbliebene Arbeitsfähigkeit sei nicht abgeklärt worden und man habe es auch unterlassen, den gesetzlich vorgesehenen Einkommensvergleich vorzunehmen; die Zusprechung der ganzen Rente sei damit nicht nur in offensichtlicher Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch mangelhafte Sachverhaltsabklärung, sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln erfolgt. Da die Berichtigung des Anspruchs angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung sei, sei die Beschwerdegegnerin befugt gewesen, unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung darauf zurückzukommen. 
 
3.3 Diese Argumentation ist korrekt. Die dazu gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei oder sind für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Es betrifft dies insbesondere die Ausführungen zur Berichterstattung der Verwaltung, zu den an die Diagnosestellung zu richtenden Anforderungen und zur behaupteten Unzumutbarkeit (für den Beschwerdeführer und auch für die Gesellschaft) einer teilweisen Wiedereingliederung des im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung erst 46-jährigen Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) rügt, ist darauf infolge offensichtlich ungenügender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer beantragt Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % anstelle des ihm zugestandenen Ansatzes von 15 %. Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges indes nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung, was hier zweifellos nicht der Fall ist. 
 
5. 
Die Beschwerde hatte in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Hingegen erreicht der Beschwerdeführer eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Entsprechend sind die Partei- und Verfahrenskosten zu verlegen (Art. 66, Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben. 
 
2. 
Die Sache wird zur allfälligen Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten im Sinne von E. 2.4 an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen. 
 
3. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 350.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 150.- auferlegt. 
 
5. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz