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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_261/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Versicherungen AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Benz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Lars Gerspacher und Roger Thalmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beförderungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2017 (HOR.2016.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG (Verkäuferin) beauftragte die D.________ AG, den Transport von 35 Einwegpaletten Schokolade mit einem Bruttogewicht von 10'253 Kilogramm ab Werk in U.________ zu der E.________ (Käuferin) in V.________ zu organisieren. 
Die D.________ AG beauftragte ihrerseits die österreichische Frachtführerin F.________ GmbH mit diesem Transport. Diese unterbeauftragte wiederum die B.________ (Beschwerdegegnerin), eine nach lettischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B.________ vergab den Transport an die G.________ mit Sitz in W.________, welche den Transport an die ausführende Frachtführerin H.________, ebenfalls mit Sitz in W.________, weitervergab. 
Die Ware wurde am 5. Juni 2015 in U.________ auf ein Transportfahrzeug der H.________ geladen. Die Überfahrt von X.________ nach Y.________ erfolgte am 6. Juni 2015. Am 8. Juni 2015 erreichte die Ware V.________. 
Am 8. Juni 2015 verweigerte die E.________ die Annahme mit dem Hinweis, die Ware sei für den Lebensmittelgebrauch und für den Verkauf vollständig unbrauchbar, da sie beschädigt, schlecht erhalten und teilweise verschwunden sei. 
 
B.  
Am 6. Juni 2016 reichte die A.________ Versicherungen AG (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klage ein, mit der sie beantragte, die B.________ sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 111'783.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 zu bezahlen. Sie brachte vor, sie mache als Regressforderung Schadenersatzansprüche aus Transportdienstleistungen geltend. Die C.________ AG sei von der D.________ AG für den Totalschaden der Ware entschädigt worden. Die D.________ AG habe eine Entschädigung in entsprechender Höhe von der F.________ GmbH verlangt. Sie (die A.________ Versicherungen AG) habe diese Entschädigung geleistet und sei in die Ansprüche, die der F.________ GmbH gegenüber der B.________ zustünden, subrogiert. 
Mit Urteil vom 29. März 2017 wies das Handelsgericht die Klage ab. 
 
C.  
Die A.________ Versicherungen AG begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, ihr Klagebegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Handelsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die A.________ Versicherungen AG hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; siehe auch BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2 S. 5). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägung 2). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Streit das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611) Anwendung findet. Gestützt auf dessen Art. 31 bejahte die Vorinstanz denn auch ihre Zuständigkeit am Ort der Übernahme des Guts.  
 
3.2. Gemäss Art. 25 Ziff. 1 CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Frachtguts grundsätzlich den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, welche der Differenz zwischen dem Wert des Guts bei der Übernahme und dem Wert infolge der Beschädigung entspricht. Dieser Schadensbegriff stimmt mit dem im schweizerischen innerstaatlichen Recht gebräuchlichen überein. Die Entschädigung wird nach dem Wert des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet (BGE 127 III 365 E. 2a mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe den Schaden im Hinblick auf die behaupteten Beschädigungen, den behaupteten Totalschaden und die entsprechende Schadenshöhe nicht hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Replik weitgehend mit Pauschalverweisen auf ein Privatgutachten der I.________ AG und auf andere Beilagen begnügt.  
Was die behaupteten Beschädigungen der Ware betrifft, bemängelte die Vorinstanz das Fehlen einer "detailliertere[n] Darstellung welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Auch das Privatgutachten, auf welches die Beschwerdeführerin pauschal verweise, begnüge sich mit der Schilderung eines generellen Schadenbilds. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, woraus sich ein Totalschaden ableite. Weder habe sie substanziiert behauptet, dass sämtliche Produkte von der behaupteten Beschädigung betroffen waren, noch habe sie vorgebracht, es sei branchenüblich, dass bei "solchen Vorfällen" die gesamte Fracht als nicht mehr marktfähig betrachtet werde. Auch hier genüge ein Pauschalverweis auf das Privatgutachten nicht, selbst wenn dieses den Schaden als Totalschaden bewerte. Mit Bezug auf die Schadenssumme führte die Vorinstanz aus, weder aus der Klage noch aus der Replik gehe hervor, wie sich der als Schaden geltend gemachte Warenwert zusammensetze. Die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - hätte die Art und Anzahl beschädigter Produkte sowie deren Wert substanziiert auflisten müssen. Die fehlende Substanziierung betreffe schliesslich auch die behauptete Schadenersatzzahlung der D.________ AG an die C.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe "nicht weiter ausgeführt, wann eine solche Zahlung überhaupt erfolgt sein soll, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann". 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 53 Abs. 1 ZPO
 
4.1. Sie meint, die Vorinstanz habe überhöhte Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen gestellt. Dies habe in einer "formellen Rechtsverweigerung durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs" resultiert.  
In Bezug auf die Substanziierung des Totalschadens bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ausreichend behauptet, woraus sich der Totalschaden ableite, indem sie ausgeführt habe, dass die transportierten Lebensmittel "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen seien. Sie habe dargelegt, dass selbst die Beschwerdegegnerin keine Verwertungsmöglichkeit mehr gesehen habe, dass auch die ausführende Frachtführerin betreffend die Frage des Totalschadens konsultiert worden sei und ein unabhängiges Sachverständigenbüro das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt habe. Sodann habe sie an der Hauptverhandlung in noch zulässiger, präzisierender Weise vorgebracht, dass "bei Beschädigungen wie vorliegend Lebensmittel nicht nur branchenüblich, sondern sogar gemäss Lebensmittelgesetzgebung als nicht mehr marktgängig betrachtet werden". Ausserdem habe sie sich "keineswegs nur mit Pauschalverweisen begnügt". 
 
4.2. Übersteigen die Wiederherstellungskosten den ursprünglichen Wert des Guts, wird auch unter Herrschaft des CMR von einem Totalschaden ausgegangen (BGE 127 III 365 E. 2a S. 367 mit Hinweisen). Dabei ist anerkannt, dass die Beschädigung eines Teils der Ware wirtschaftlich zu einer Beschädigung der gesamten Ladung führen kann. Im Schrifttum wird etwa das Beispiel genannt, in dem bei Schädigung eines Lebensmittels durch falsche Kühlung die erforderliche Aussortierung der Einzelstücke nicht mehr möglich ist, weil die Infizierung des gesunden Guts mit Fäulniserregern des beschädigten Guts nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Aussortierung einen ganz erheblichen Aufwand bedeuten würde, der nicht mehr im Verhältnis zum eingetretenen Schaden steht; ferner etwa auch dann, wenn aufgrund der teilweisen Beschädigung bei einem grenzüberschreitenden Transport die Einfuhrerlaubnis für die ganze Ware verweigert wird und diese daher insgesamt unverkäuflich ist (siehe Glöckner, Leitfaden zur CMR, 7. Aufl. 1991, N. 5 zu Art. 17 CMR; Herber/Piper, CMR, Internationales Strassentransportrecht, Kommentar, 1996, N. 7 zu Art. 17 CMR; Thume, in: Kommentar zur CMR, Thume [Hrsg.], 3. Aufl. 2013, N. 79 zu Art. 17 CMR und N. 7 f. zu Art. 25 CMR; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Nach allgemeinen Grundsätzen hat auch im Anwendungsbereich des CMR die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe Art. 55 ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).  
Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; Urteil 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Handelsgericht vor, es liege ein Totalschaden vor. Dieser bildet eine selbständige Voraussetzung des von ihr eingeklagten Anspruchs.  
Das Vorliegen eines Totalschadens wurde von der Beschwerdeführerin zwar in der Klageschrift pauschal behauptet, von der Beschwerdegegnerin aber rechtsgenüglich bestritten. Daran ändert auch nichts, dass sie dies nur mit Nichtwissen tat. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2; Urteil 5P.391/2006 und 5P.394/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2), zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, inwiefern eine detailliertere Bestreitung möglich gewesen wäre, und kann der Beschwerdegegnerin angesichts der vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Totalschaden in der Klageschrift nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Bestreitung der Beschwerdegegnerin ergibt sich klar, welche klägerische Behauptung infrage gestellt wird. 
Es oblag somit der Beschwerdeführerin, ihre vorerst pauschale Be-hauptung in Einzeltatsachen zu zergliedern und den vorgenannten Grundsätzen entsprechend darzulegen, woraus vorliegend ein Totalschaden resultierte (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369). 
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung genügt zur Substanziierung des Totalschadens nicht, dass sie in der Replik ausführte, das Gutachten der I.________ AG, ein unabhängiges Sachverständigenbüro und die Beschwerdegegnerin selbst hätten das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt. Wohl hat die Beschwerdeführerin in der Replik ausgeführt, dass die Ware "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen sei. Sie hätte aber, nachdem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Totalschadens bestritten hatte, substanziieren müssen, aus welchen Gründen die teilweise Beschädigung der Ware die Verkehrsfähigkeit der ganzen Ladung ausschloss und damit einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkam. Der blosse Verweis auf das Gutachten genügte den Substanziierungsanforderungen nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, wie die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführerin aber bestreitet. 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe an der Hauptverhandlung "ausführlich und zulässig ergänzt", dass bei einer Teilbeschädigung "wie vorliegend" die Verkehrsfähigkeit gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung der Europäischen Union ausgeschlossen sei. Diese Behauptung wurde - nachdem ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden war - in der Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht (siehe Art. 229 ZPO). Eine klägerische Behauptung, aus der sich ergibt, inwiefern die von ihr geltend gemachte teilweise Beschädigung einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt, ergibt sich aus Klage und Replik nicht. Es kann sich damit bei den Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung machte, nicht lediglich um die Präzisierung einer bereits vorgebrachten Behauptung handeln. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Schrifttum (siehe KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 7 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 229 ZPO). 
 
4.5. Die Vorinstanz stellte damit zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hervorbringe, woraus sich ein Totalschaden ableite. Der Vorwurf der überhöhten Substanziierungsanforderungen geht in diesem Punkt fehl.  
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, über die klägerischen Behauptungen Beweis abzunehmen. Damit geht auch die Rüge, das rechtliche Gehör sei durch die unterbliebene Beweisabnahme verletzt worden, ins Leere (vgl. Urteil 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.8). 
In diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO aufzuzeigen (siehe Erwägung 2.1), zumal dieser bei anwaltlich vertretenen Personen nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zukommt (Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 
Ungenügend begründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr "eine Frist zur Stellungnahme zu derartigen neuen Tatsachenfeststellungen der Duplik" ansetzen müssen. Sie zeigt nämlich bereits nicht auf, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellte, welche diese erst in der Duplik vorgebracht hatte. Dass dies der Fall war, ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. 
 
4.6. Damit erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach auch die Beschädigungen, die Schadenshöhe und die Schadenersatzzahlung nicht genügend substanziiert seien. Tatsächlich ist fraglich, ob sich der Vorwurf der Vorinstanz halten lässt, die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, "welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Die Klage war aber bereits mangels der hinreichenden Substanziierung des Totalschadens abzuweisen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz