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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_524/2019  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchung, Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aussonderung von Anwaltskorrespondenz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 24. September 2019 (UH190154-O/U/WID). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist gegen A.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. hängig. Zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten im Jahr 2017 führte die Staatsanwaltschaft am Wohnort von A.________ und weiteren Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen durch. Dabei wurden rund 2.9 Mio Datenstücke (Akten, Ordner, Dokumente etc.) sichergestellt und auf Verlangen von A.________ gesiegelt. Am 25. Oktober 2017 verzichtete A.________ auf die Siegelung bzw. zog das entsprechende Gesuch zurück. Unter den sichergestellten Unterlagen befand sich eine E-Mail von A.________ vom 16. März 2015, mit welcher dieser eine andere E-Mail an verschiedene Personen, u.a. Rechtsanwalt B.________, weitergeleitet hatte. 
Am 21. Mai 2019 wurde die E-Mail vom 16. März 2015 einem Mitbeschuldigten vorgehalten. Am 23. Mai 2019 verlangte A.________, diese E-Mail sei als Anwaltskorrespondenz aus den Akten zu entfernen. Ausserdem sei jegliche Anwaltskorrespondenz aus den Untersuchungsakten auszusondern, wobei ein externer Sachverständiger mit der Triage zu betrauen sei. 
Die Staatsanwaltschaft entfernte in der Folge die E-Mail vom 16. März 2015 aus den Akten. Das Gesuch um Aussonderung wies sie mit Schreiben vom 24. Mai 2019 ab. Dass sich die E-Mail vom 16. März 2015 bei den Akten befunden habe, beruhe auf "einer Verwechslung im Zuge der forensisch anonymen Sichtung (Durchsuchung mittels Suchbegriffen) und Nummerierung der Aktenstücke durch die polizeilichen Ermittler" (angefochtener Entscheid E. I. 3. S. 3). Da man auf keine weitere Anwaltskorrespondenz gestossen sei, werde dem Aussonderungsantrag nicht stattgegeben. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2019 erhobene Beschwerde am 24. September 2019 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 beantragt A.________, "in Änderung des Beschlusses des Obergerichts vom 24. September 2019 seien die Anwaltskorrespondenzen unter Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses aus den Untersuchungsakten auszusondern (Einhaltung der Vorschriften über die Siegelung) ". Eventuell sei der Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussonderungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es bestehe "fortgesetzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung des Beschlagnahmeverbots und damit an einer Aussonderung" (Beschwerde S. 4). Anders lasse sich nicht sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlange. Der angefochtene Zwischenentscheid ermögliche es den Untersuchungsbehörden, Unterlagen einzusehen, die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen, was den Ausgang des Hauptverfahrens wesentlich beeinflussen könne.  
 
1.3. Die Staatsanwaltschaft hat indessen die sichergestellten Unterlagen bereits durchsucht und dabei keine Hinweise auf weitere Anwaltskorrespondenz gefunden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht substantiiert und bringt nichts vor, was konkret daraufhin deuten würde, dass sich in den sichergestellten Akten weitere Anwaltskorrespondenz befindet. Er führt vielmehr dazu lediglich - und zudem erst noch an anderer Stelle in einem anderen Zusammenhang (Ziff. 12 S. 7) - aus, es sei weltfremd anzunehmen, dass sich in den Akten prozessfreudiger Firmen keine Anwaltskorrespondenzen befänden. Mit diesen Ausführungen rein theoretischer Natur vermag er die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenzen in den Akten, nicht ernsthaft in Frage zu stellen und damit von vornherein nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte.  
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zunächst die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangt, diesen Antrag in der Folge im Beisein seines Verteidigers zurückgezogen und sie damit für die Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben hat. Mit seinem Antrag, die sichergestellten Unterlagen von einem externen Experten nach Anwaltskorrespondenzen durchsuchen zu lassen, verlangt er im Wesentlichen das Gleiche, worauf er mit dem Rückzug des Siegelungsantrags ausdrücklich verzichtet hat. Er verhält sich damit widersprüchlich, die Beschwerde grenzt an Trölerei. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi