Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_276/2023
Urteil vom 30. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,
Friedensrichteramt U.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2023 (RU230002-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte A.________ beim Friedensrichteramt U.________ ein Schlichtungsgesuch ein. Er beantragte die Rückforderung der im gegen ihn durchgeführten Konkursverfahren der B.________ Stiftung in der 3. Klasse kollozierten Forderung von Fr. 1'994'722.20 samt Dividenden gemäss der Verteilungsliste (Konkurs-) Nr. xxx.
A.b. Am 23. Oktober 2021 stellte A.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Bezirksgericht wies das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rückforderungsklage ab.
B.
A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 6. März 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
C.
Mit Beschwerde vom 11. April 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren. Zudem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ist sein Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Gerichtskosten des Obergerichts und für den Kostenvorschuss des Friedensrichteramtes bewilligt worden. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Klageverfahren nach Art. 86 SchKG mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGB). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Einreichung einer Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Strittig sind insbesondere die Prozessaussichten.
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie wird mit Art. 117 ff. ZPO auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht. Wem es an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, soll wie eine vermögende Person seine Rechtsansprüche geltend machen können, sofern die Erfolgsaussichten aufgrund summarischer Prüfung mindestens nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.4).
2.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer als Schuldner nach Schluss seines Konkursverfahrens die rein materiellrechtlich wirkende, betreibungsrechtliche Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zustehe. Damit könne er die Folgen einer Kollokation beseitigen und vom betreffenden Gläubiger die Konkursdividende zurückfordern. Allerdings obliege es ihm, den Beweis für seine Nichtschuld zu erbringen. Nach Einschätzung der Vorinstanz ist eine Rückforderungsklage des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos. Demnach habe die Erstinstanz das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Selbst wenn auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab.
2.3. Der Beschwerdeführer gründet seine Rückforderungsklage auf der Behauptung, die C.________ AG habe keine Schulden bei B.________ gehabt. Sie sei im Zeitpunkt der Kraftloserklärung rechtmässige Eigentümerin von fünf Inhaberschuldbriefen, lastend auf der im Jahre 1998 erfolgten Überbauung an der D.________strasse in V.________ gewesen, die sie ohne Investitionen von B.________, sondern aus eigenen Mitteln finanziert habe. Daher sei er als einziger Verwaltungsrat der C.________ AG im Jahre 2006 zur Kraftloserklärung der Schuldbriefe berechtigt gewesen und der B.________ Stiftung als Rechtsnachfolgerin von B.________ stehe kein Schadenersatz zu. Die im gegen ihn durchgeführten Konkurs in der 3. Klasse kollozierte Forderung von Fr. 1'994'722.20 bestehe nicht.
2.3.1. Zur Bekräftigung seiner Prozesschancen schilderte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren, wie E.________ seinen Liegenschaftserwerb finanziert und gegenüber der C.________ AG mittels zwei Schuldbriefen gesichert hatte. Daraus ergebe sich, dass B.________ dem Erwerber damals kein Darlehen gewährt hatte und ihm damit kein Anspruch aus den kraftlos erklärten Schuldbriefen zustehe. Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Entgegen deren Sichtweise habe er nicht bloss eine pauschale Behauptung geäussert, sondern sehr wohl konkrete Unterlagen zu diesen Vorgang eingereicht, namentlich den Hypothekar-Darlehensvertrag, welche richtig hätten geprüft werden müssen.
2.3.2. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Überbauung zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Gläubigereigenschaft der C.________ AG als nicht hilfreich erachtet. Die strittigen Schuldbriefe hätten durchaus zu einem späteren Zeitpunkt an B.________ oder seine Rechtsnachfolgerin zur Sicherung einer Forderung übertragen worden sein können. Zwar werde die Gläubigereigenschaft von B.________ bzw. seiner Rechtsnachfolgerin bestritten, indes der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Verbleib der Schuldbriefe im Zeitpunkt der Kraftloserklärung in Kenntnis war, von diesem nicht in Frage gestellt.
2.3.3. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie die Überbauung in V.________ finanziert worden sei, stellt bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne dass daraus ein Hinweis auf die Gläubigereigenschaft der kraftlos erklärten Schuldbriefe abgeleitet werden kann. Zudem befasst sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht mit dem Vorwurf der Vorinstanz, seine kantonale Beschwerde mit Blick auf die Prozesschancen einer Rückforderungsklage ungenügend begründet zu haben. Damit entspricht auch seine Beschwerde ans Bundesgericht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 1.3).
2.4. Zur Unterstützung seines Standpunktes, dass die C.________ AG gegenüber dem damaligen Verwaltungsrat B.________ keine Schulden hatte, verweist der Beschwerdeführer auch auf die handschriftliche Bilanz der C.________ AG per 31. Dezember 2002 hin und erklärt dazu, dass der hochbetagte B.________ damals nicht mehr im Stande war, die einzelnen Positionen übersichtlich darzustellen. Demzufolge habe er mit der Steuerverwaltung Rücksprache genommen und entsprechende Korrekturen angebracht, welche als Grundlage für die Erstellung einer definitiven Bilanz hätten dienen sollen, wozu es infolge Ablebens von B.________ nicht mehr gekommen sei.
2.4.1. Der Beschwerdeführer nimmt zu einzelnen Positionen dieser (vorläufigen) Bilanz Stellung. So betont er unter anderem bei den Passiven die gegenseitigen Verpflichtungen der C.________ AG und von B.________ und leitet daraus ab, dass sich diese bis auf einen Restbetrag von rund Fr. 5'000.-- zu Gunsten der C.________ AG verrechnen lassen. Darauf folgert er, dass die C.________ AG keine Forderungen gegen B.________ bzw. seine Rechtsnachfolgerin hatte, welche durch die kraftlos erklärten Schuldbriefe hätten gesichert werden können. Damit erweise sich die zu Gunsten der B.________ Stiftung kollozierte Schadenersatzforderung als falsch und eine Rückforderungsklage habe durchaus Chancen.
2.4.2. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und mit Blick auf die von ihm eingereichten Unterlagen sogar als widersprüchlich eingestuft. Insoweit erweise sich sein Standpunkt, dass nicht B.________ zum Zeitpunkt seines Todes eine Forderung gegenüber der C.________ AG gehabt habe, sondern vielmehr umgekehrt, als aussichtslos.
2.4.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er den Sachverhalt als von der Vorinstanz falsch geklärt darstellt. Damit blendet er aus, dass es an ihm liegt, für die tatbeständliche Grundlage seiner Rückforderungsklage den Beweis zu erbringen. Zudem begnügt er sich auch vor Bundesgericht mit einer Schilderung seiner Sicht der Dinge, ohne auf den Vorbehalt der Vorinstanz, seine Darlegungen seien nicht verständlich und mit Blick auf einzelne Positionen nicht glaubhaft, einzugehen. Insgesamt genügt die Rüge des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Damit kann er die Aussichtslosigkeit der angestrebten Rückforderungsklage durch eine willkürliche Würdigung von Beweisen nicht dartun.
2.5. Nach dem Gesagten erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Sache und für das Rechtsmittelverfahren nicht bewilligt hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und es die ihm damals laufende Frist zur Vorschusszahlung an das Friedensrichteramt abgenommen hat, wird ihm dieses eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Friedensrichteramt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante