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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_458/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 
vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, 
 
Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat. 
 
Gegenstand 
Strassenbau- und Wasserbauprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 7. August 2023 (WBE.2023.158, WBE.2023.159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das kantonale Strassenbau- und Wasserbauprojekt "Wohlen AO, K 124 Farnstrasse, Lärmschutzmassnahme Farn L-00192 / Hochwasserschutz Büttikerbach" des Aargauer Departements Bau, Verkehr und Umwelt lag vom 29. April bis 30. Mai 2016 bei der Gemeinde Wohlen öffentlich auf. Mit dem gemeinsam geplanten und gleichzeitig zu realisierenden Strassenbau- und Wasserbauprojekt soll einerseits die Hochwassersicherheit im Bereich des Büttikerbachs auf dem Abschnitt zwischen dem Werkhof an der Farnstrasse und der Kreuzung Obere Farnbühlstrasse/Fussweg Parzelle Nr. 327 verbessert werden, indem die bestehende ca. 300 m lange Eindolung aus Rohren mit einem Durchmesser von 40 bis 60 cm, die einem hundertjährlichen Hochwasserereignis nicht standhalten würden, entfernt und der Büttikerbach freigelegt wird. Dabei soll der Büttikerbach mit offenem Bachlauf entlang der Farnstrasse und des bestehenden Fusswegs auf der Parzelle Nr. 327 geführt und in eine neue Eindolung auf den Grundstücken Nrn. 4575 und 3430 eingeleitet werden. Andererseits soll mit der Erstellung einer 240 m langen und rund 2 m hohen Lärmschutzwand auf der Parzelle Nr. 4578 entlang der nordöstlichen Seite der Farnstrasse, die ein Verkehrsaufkommen von über 15'000 Fahrzeugen pro Tag aufweist, der Lärmschutz für die bestehende Siedlung an der oberen Farnbühlstrasse verbessert werden. 
Gegen das Projekt erhob A.________, Eigentümer der Parzellen Nrn. 4577 und 4578, am 30. Mai 2016 Einwendung. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess diese in zwei separaten Entscheiden vom 22. März 2023 teilweise gut, indem er gewisse am 13. Oktober 2017 getätigte Zusicherungen des Departements zum Bestandteil des Projekts erklärte. Im Übrigen wies er die Einwendung ab, soweit er darauf eintrat. 
Gegen die beiden Entscheide des Regierungsrats erhob A.________ mit zwei separaten Eingaben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 7. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil und damit einhergehend die Beschlüsse des Regierungsrats seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Einholung der "notwendigen Gutachten, Projektvarianten und Abklärungen" zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht, das Departement und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Wohlen verzichtet auf Teilnahme am bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat sich erneut vernehmen lassen. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, dem die Genehmigung eines kantonalen Strassenbau- und Wasserbauprojekts, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, zugrunde liegt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist vorinstanzlich mit seinen Anträgen unterlegen. In seinem Eigentum befinden sich zwei Parzellen, auf denen die geplanten strassen- und wasserbaulichen Massnahmen teils realisiert werden sollen. Damit ist er vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und damit einhergehend ungenügende Sachverhaltsabklärungen vor. Im Wesentlichen ist er der Auffassung, es würden sowohl für die Bachumlegung als auch für die Lärmschutzwand gleichwertige, wenn nicht sogar bessere Alternativlösungen bestehen, die von den kantonalen Instanzen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Mit dem genehmigten Projekt würden rund 3'200 m 2 Kulturland in der Qualität von Fruchtfolgeflächen der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen. Die projektierten Massnahmen stellten einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte dar.  
Ob die Kritik des Beschwerdeführers im Einzelnen den eingangs genannten Anforderungen gerecht wird, ist im Sachzusammenhang zu beurteilen. Unzulässig sind demgegenüber von vornherein diejenigen Rügen, die im Rahmen der Stellungnahme erstmals vorgetragen werden: Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben. Die Replik des Beschwerdeführers enthält teils zusätzliche Vorbringen, die er bereits in seiner Beschwerdeschrift hätte geltend machen können. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Zunächst sind die Rügen im Zusammenhang mit den wasserbaulichen Aspekten des Projekts zu beurteilen. 
 
3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 und 3 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100; im Folgenden: WBG) und das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) regeln den Hochwasserschutz in den Grundzügen. Dieser bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 WBG den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 WBG) und wird in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Abs. 3 WBG).  
Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht überdeckt oder eingedolt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann namentlich bewilligt werden für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG). Ganz allgemein sind die Kantone verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen (Art. 38a Abs. 1 GSchG). 
Auf kantonaler Ebene sieht § 119 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vor, eingedolte Gewässer, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten. Das Gewässerbett und seine Ufer müssen gemäss § 117 Abs. 1 BauG so beschaffen sein, dass das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann (lit. a) sowie das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt gefördert wird (lit. b). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, eine zumindest teilweise offene Führung auf den Parzellen Nrn. 1373, 1378 und 3565, wo der Büttikerbach zurzeit eingedolt verlaufe, sei als Alternative zum genehmigten Projekt entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich. Der Büttikerbach werde auf der Parzelle Nr. 2620 bereits heute mitten im dicht besiedelten Gebiet offen geführt. Die Gestaltung einer offenen Bachführung auf der Parzelle Nr. 1373 parallel zur Oberen Farnbühlstrasse und der Parzelle Nr. 1378 entspräche nicht nur eher dem historischen Bachverlauf bzw. dem aktuellen Eindolungsgebiet, sondern würde auch Raum für eine integrative und biodiverse Ausgestaltung des neuen offenen Bachlaufs innerhalb der bestehenden Schrebergartensiedlung auf dem Grundstück Nr. 1378 bieten. Hinter der bewilligten Projektvariante vermutet der Beschwerdeführer finanzielle Interessen der Einwohnergemeinde Wohlen und des Kantons Aargau, in deren Eigentum sich die Parzellen Nrn. 1373 und 1378 einerseits und die Parzelle Nr. 3565 andererseits befinde.  
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht.  
 
3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), vorliegend mit Blick auf den vom Beschwerdeführer kritisierten Aspekt der Erforderlichkeit, zwar frei prüft. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung wie hier von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_472/2023 vom 3. September 2024 E. 4).  
 
3.3.2. Die Möglichkeit einer Offenlegung des Büttikerbachs im Siedlungsgebiet entlang des heutigen Gewässerverlaufs, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, durfte die Vorinstanz aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse willkürfrei verneinen. Mit dem Hinweis auf das Grundstück Nr. 2620 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich dabei doch um eine bestehende Bachparzelle, deren Vorhandensein am Platzmangel für eine Renaturierung im übrigen überbauten Siedlungsgebiet nichts ändert. Wie das Departement in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar darlegt, ermöglicht die Bachführung gemäss dem vorliegend streitigen Projekt ein offenes Gerinne auf rund drei Vierteln des Bachlaufs, wohingegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante der Bachführung entlang des heutigen Korridors eine Eindolung auf über der Hälfte der Strecke zur Folge hätte, wovon bloss auf einer Teilstrecke von 12 % eine naturnahe Ufergestaltung möglich wäre. Von einer gleichwertigen Variante im Sinne der wasserbau- bzw. gewässerschutzrechtlichen Anforderungen kann somit keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit Art. 37 ff. GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG, führt das genehmigte Projekt doch zur bestmöglichen naturnahen Gestaltung des Büttikerbachs. Dass die bestehende Eindolung zu einem gewissen Grad ersetzt wird - worunter auch die Verlegung und Wiedereindolung zu verstehen ist (vgl. Urteil 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 3) - ändert daran nichts, hätte doch auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante eine Ersatzeindolung zur Folge. Ist eine offene Bachführung wie hier (teilweise) nicht möglich, weil die räumlichen Verhältnisse diese verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, ist eine Ersatzeindolung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG zulässig (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 21 zu Art. 38 GSchG).  
Im Übrigen besteht auch keine gesetzliche Pflicht, den historischen bzw. natürlichen Verlauf des Gewässers in jedem Fall zu erhalten, wie das BAFU und das Departement in ihren Vernehmlassungen zu Recht ausführen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG soll der natürliche Verlauf des Gewässers "möglichst" beibehalten oder wiederhergestellt werden. Diese Bestimmung verlangt gerade keine vollständige Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs (vgl. Urteil 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 4d, publ. in ZBl 101/2000 S. 323 und URP 2000 S. 648; FRITZSCHE, a.a.O, N. 44 f. zu Art. 37 GSchG mit Hinweisen). Führt der historische Bachlauf durch bereits überbautes Gebiet und ist eine Revitalisierung ausserhalb des ursprünglichen Gewässerverlaufs daher besser möglich, spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für und nicht gegen eine Umlegung des betroffenen Gewässers. 
 
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Offenlegung des ganzen vom Projekt umfassten Bachgebiets in Frage stellt, weil ein Sanierungsbedarf nur im Bereich der bestehenden Eindolung auf den Parzellen Nr. 1442 und 3565 bestehe, verkennt er, dass das strittige Projekt nicht nur dem Hochwasserschutz, sondern darüber hinaus der Gewässerrevitalisierung dient. Die kantonalen Behörden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, im Rahmen eines Wasserbauprojekts dem Anliegen der ökologischen Aufwertung des betroffenen Gewässers Rechnung zu tragen. Bereits aus diesem Grund scheidet die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzeindolung mit grösseren Rohren im Bereich der bestehenden Eindolung aus: Damit könnte zwar mutmasslich das Ziel des Hochwasserschutzes, nicht aber dasjenige der Gewässerrevitalisierung erreicht werden. Ob ein solches Vorgehen darüber hinaus mit (un) verhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, wie die Vorinstanz annahm und der Beschwerdeführer in Abrede stellt, ist insofern nicht entscheidend.  
 
3.3.4. Sodann vermutet der Beschwerdeführer finanzielle Interessen des Kantons und der Gemeinde Wohlen als Grund für die verworfenen Alternativvorschläge. Es erscheint bereits fraglich, ob die betroffenen Parzellen in öffentlicher Hand zurzeit tatsächlich wegen einzuhaltender Gewässerabstände "praktisch unüberbaubar" seien, wie der Beschwerdeführer pauschal vorträgt. Die Frage bedarf allerdings keiner vertieften Prüfung. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass objektive Gründe für die vom Kanton gewählte Projektvariante und gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Alternativvorschläge sprechen. Mutmassungen über die behaupteten sachfremden Beweggründe finanzieller Art der öffentlichen Hand können damit unterbleiben.  
 
4.  
Weiter ist auf die strassenbaulichen Elemente des Projekts einzugehen. 
 
4.1. Im Zusammenhang mit der projektierten Lärmschutzwand kritisiert der Beschwerdeführer, es seien diverse Lärmschutzsanierungen bei den vom Strassenlärm betroffenen Liegenschaften vorgenommen worden, die nach der Erstellung des Lärmgutachtens im Jahr 2016 erfolgt und somit in diesem nicht berücksichtigt worden seien. Über die nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen noch bestehende Lärmbelastung lägen damit keine aktuellen Werte vor, weshalb die Erforderlichkeit des vorliegenden Lärmschutzprojekts nicht beurteilt werden könne.  
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf den sich in den Akten befindenden Projektbericht darlegt, bildete der Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern im Sinne von Erleichterungen gemäss Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) Teil des Sanierungsprojekts. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Immissionsgrenzwerte im Beurteilungszustand ohne Massnahmen bei 32 Liegenschaften und einer unüberbauten Parzelle überschritten werden. Die gewährten Erleichterungen betreffen nur diejenigen Liegenschaften, bei denen auch nach Erstellung der Lärmschutzwand mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts zu rechnen ist. Die Kritik des Beschwerdeführers, die eingebauten Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter seien bezüglich der Frage der Notwendigkeit der Lärmschutzwand nicht in die Abklärung miteinbezogen worden, verfängt demnach nicht. Das strittige Projekt vermag sich demnach auf hinreichend aktuelle und vollständige Erhebungen abzustützen. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die öffentlich zugängliche Fachkarte "Strassenlärm" des Geoinformationssystems des Kantons Aargau nichts, gemäss dem die Liegenschaften im betroffenen Perimeter die Lärmschutzgrenzwerte einhalten würden. Wie das Departement schlüssig darlegt, wird im Geoinformationssystem die künftige Verkehrsentwicklung nicht mitberücksichtigt, wohingegen bei der Ausarbeitung des streitigen Lärmschutzprojekts von einem Sanierungshorizont von 20 Jahren ausgegangen wurde. 
 
4.2. Daneben wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seinen Vorschlag, bestehend aus einer Kombination einer Geschwindigkeitsreduktion von 80 auf 60 km/h und eines lärmarmen Strassenbelags im Sinne einer Massnahme bei der Quelle, zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.  
 
4.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Einbau eines lärmoptimierten Belags durchaus geprüft, jedoch mit der Begründung verworfen hat, dieser stelle im Ausserortsbereich keine sinnvolle Massnahme dar, weil ein derartiger Belag aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von über 50 km/h einer zu hohen mechanischen Belastung ausgesetzt und insofern nicht genügend dauerhaft wäre. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hält sie fest, kombiniert mit der Temporeduktion auf 60 km/h liessen sich allenfalls sogar ähnlich gute Resultate wie mit einer Lärmschutzwand erreichen, aufgrund der Abnützung wohl aber nur für eine sehr beschränkte Dauer. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
4.2.2. Das BAFU hält dazu in seiner Vernehmlassung fest, der Einbau eines lärmarmen Belags und eine Temporeduktion seien als Massnahmen an der Quelle dem Bau einer Lärmschutzwand grundsätzlich vorzuziehen. Gemäss dem technischen Bericht könne mit einer Lärmschutzwand vorliegend eine Lärmreduktion von bis zu 10 dB (A) erzielt werden, während die Senkung der Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h eine solche von 2 dB (A) und der Einbau eines lärmarmen Belags von 3 dB (A) ermögliche. Unter Verweis auf die Ergebnisse zweier im Auftrag des BAFU durchgeführter Forschungsprojekte (abrufbar auf <https://www.bafu.admin.ch> unter Themen/Lärm/Fachinformationen/  
Massnahmen/Strassenlärm/Geschwindigkeitsreduktion, besucht am 21. Oktober 2024) führt das BAFU aus, die Wirkungen eines lärmarmen Belags und einer Geschwindigkeitsreduktion könnten zumindest für niedrige Geschwindigkeiten addiert werden. Auf dieser Basis könne vorliegend bei einer Kombination von lärmarmem Belag und Geschwindigkeitsreduktion von 80 auf 60 km/h eine Lärmreduktion von 5 dB (A) angenommen werden. Somit liege auch die kombinierte Lärmreduktion durch Massnahmen an der Quelle deutlich unter derjenigen der Lärmschutzwand. Als Fazit sei festzuhalten, durch die Lärmschutzwand könne ein Grossteil der von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen betroffenen Liegenschaften vor übermässigem Lärm geschützt werden, wohingegen mit der Kombination der Geschwindigkeitsreduktion mit dem Einbau eines lärmarmen Belags eine erheblich geringere Begrenzung der Lärmimmissionen erzielt werden könne. Die Lärmschutzwand stelle vorliegend die geeignetste Massnahme zur Lärmreduktion dar. 
Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser schlüssigen Einschätzung der Umweltfachbehörde des Bundes abzuweichen. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BAFU lediglich entgegen, diese basierten auf den veralteten festgestellten Grenzwertüberschreitungen, welche die seither vorgenommenen Lärmsanierungen (gemeint wohl: die verbauten Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter bei den von Erleichterungen profitierenden Liegenschaften) nicht berücksichtigten. Dies trifft nach dem eingangs Gesagten nicht zu. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Geschwindigkeitsreduktion in Kombination mit einem lärmarmen Strassenbelag stellt somit keine gleichwertige Alternativlösung dar. 
 
4.3. Den vom Beschwerdeführer beanstandeten schlechten Sichtverhältnissen bei der geplanten Zufahrt zur Parzelle Nr. 4578 wurde im Rahmen des Projekts Rechnung getragen. Der minimale Abstand der Lärmschutzwand zum Strassenrand beträgt gemäss dem technischen Bericht 1,5 m, was neben einem 1 m breiten Bankett Raum von 0,5 m Breite für die Bepflanzung lässt. Bei der Definition der Sichtzonen wurde berücksichtigt, dass die Bepflanzung die Sicht teilweise verdeckt. Für den 5 m breiten Zufahrtsweg zur landwirtschaftlichen Parzelle Nr. 4578 soll die Lärmschutzwand auf 7,7 m unterbrochen werden. Bei einem Abstand des Beobachters vom Strassenrand von 3 m betrage die Sichtweite in diesem Bereich 130 m. Inwiefern unter diesen Umständen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit, geschweige denn eine Verletzung von Bundesrecht bestehen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen.  
 
4.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, im Zusammenhang mit der zwecks Bachquerung geplanten Brücke auf der Parzelle Nr. 4578, die in sein Eigentum übergehen solle und deren Unterhalt er trotz Mitbenützung durch die SBB und die öffentlichen Werke selbst zu tragen hätte, käme eine zusätzliche finanzielle Belastung auf ihn zu. Dies habe die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in ihre Güterabwägung einbezogen.  
Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Gehörsverletzung, weil sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht über eine finanzielle Mehrbelastung im Zusammenhang mit der geplanten Brücke beschwert habe. Ein Blick auf die Beschwerdeschrift im kantonalen Verfahren bestätigt dies. Zudem hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Eigentumsverhältnissen an der Brücke bzw. der betreffenden Grundstückfläche auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Gehörsverletzung stösst damit ins Leere. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Werke oder der SBB am Unterhalt des Zufahrtswegs bzw. der Brücke erscheine bei erheblicher Mitbenützung nicht von vornherein ausgeschlossen. 
 
5.  
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl mit Bezug auf das Wasserbau- wie das Strassenbauprojekt keine ernsthaft in Betracht fallenden Alternativlösungen bestehen. Die Vorinstanz hat weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch ist sie in Willkür verfallen, wenn sie unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten verworfen bzw. auf eine Rückweisung an das Departement verzichtet hat (vgl. BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil 1C_426/2021 vom 5. September 2023 E. 3.2.4). 
Entsprechend geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zu Unrecht die Erforderlichkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie wegen fehlender milderer Mittel bejaht. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, die für die Realisierung des Strassenbau- und Wasserbauprojekts sprechen, erweist sich der Eingriff in die ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers als zumutbar. Durch die voll zu entschädigende Abtretung seines Grundeigentums (Art. 26 Abs. 2 BV) wird die Eigentumsgarantie folglich nicht verletzt (vgl. Urteil 1C_472/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.4). Dass der Beschwerdeführer angeblich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zwecks Renaturierung des Büttikerbachs Kulturland habe abgeben müssen, stellt ein vor Bundesgericht unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Ohnehin zeigt er nicht auf, inwiefern die Mitberücksichtigung der früheren Landabtretung vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde. 
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, der Einwohnergemeinde Wohlen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet