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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_501/2024  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Kloter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abgrenzung Teil-/Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 25. Juli 2024 (ZOR.2024.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) war und ist einziges Mitglied der C.________ AG (in Liquidation).  
Über letztere eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri am 19. April 2012 den Konkurs, den es am 11. Juni 2012 mangels Aktiven einstellte. Mit Tagesregisterdatum vom 4. Oktober 2012 wurde die C.________ AG in Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht, jedoch auf Anweisung des Landgerichtspräsidiums Uri vom 8. Juni 2018 zwecks Weiterführung und Beendigung des Konkursverfahrens wieder eingetragen. Am 6. August 2018 eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri den Konkurs über die C.________ AG in Liquidation ein zweites Mal. 
 
A.b. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. September 2018 wurde der Beklagte unter anderem wegen ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handlungen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (unter anderem zulasten der C.________ AG als Geschädigte) schuldig gesprochen. Dieses Strafurteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Juni 2019 hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Wesentlichen bestätigt. Das Bundesgericht wies eine dagegen eingereichte Beschwerde am 6. Mai 2020 ab (Urteil 6B_940/2019).  
 
A.c. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 28. Oktober 2020 betrieb das Konkursamt Uri im Namen der C.________ AG in Liquidation den Beklagten unter anderem für die vorliegend eingeklagten Zivilforderungen in der Höhe von Fr. 60'000.-- und Fr. 83'500.--. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.d. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) wurde im Konkurs der C.________ AG in Liquidation mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 88'404.15 kolloziert. Ihm wurden unter anderem die vorliegend eingeklagten Forderungen der C.________ AG in Liquidation gegenüber dem Beklagten im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten.  
 
B.  
 
B.a. Am 2. Februar 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg, der Beklagte habe ihm Fr. 201'550.-- nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Ausserdem begehrte er die Aufhebung des Rechtsvorschlags und behielt sich eine Nachklage vor.  
Der Beklagte trug auf Nichteintreten auf die Klage an und erhob die Verjährungseinrede. 
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 83'500.-- zu bezahlen nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag auf. Im Übrigen wies es die Rechtsbegehren des Klägers ab. 
 
B.b. Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.  
Der Kläger trug auf Abweisung der Berufung an. Er erhob Anschlussberufung, mit der er um Klagegutheissung im Betrag von Fr. 141'550.-- nebst Zins und Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang ersuchte. 
Am 25. Juli 2024 fällte das Obergericht folgenden Entscheid: 
 
"1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 
2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgericht, vom 20. Oktober 2023 insoweit aufgehoben, als damit die Klage im Umfang von Fr. 58'050.00 (angebliche Unterwertübertragung des Eigentums an den beiden umstrittenen Grundstücken) inkl. Beseitigung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang abgewiesen wurde, und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'224.25 festgesetzt. 
3.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung wird auf Fr. 10'414.50 festgesetzt. 
2. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden." 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts sei aufzuheben und "die Berufung des Beschwerdeführers sei gutzuheissen". Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). Vorliegend ist zu prüfen, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt, während die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 
 
1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide; Art. 90 BGG), ferner gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bei gegebenen Voraussetzungen gegen Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG).  
 
1.2. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor (BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1).  
 
1.3. Vorliegend steht die Variante der objektiven Klagenhäufung zur Diskussion. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren je auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, ohne dass die Gefahr besteht, dass die noch ausstehende Entscheidung über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.: zuletzt etwa Urteile 4A_194/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.2; 4A_122/2023 vom 22. März 2023 E. 3.1; 4A_47/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 1.2.1; 4A_163/2022 vom 8. Juni 2022 E. 3.3).  
 
1.4. Gemäss der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 86 E-BGG) sollen Teilentscheide nur unter gewissen eng umschriebenen Voraussetzungen anfechtbar sein, wobei die Prozessökonomie im Vordergrund steht. Für eine enge und eindeutige Fassung des Teilentscheids sprechen Rechtssicherheitsgründe: Es muss für den Rechtssuchenden klar sein, ob es sich um einen Teilentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt. Denn ersteren musser unmittelbar anfechten, während letzterer auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf diesen auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein Teilentscheid wird daher nur in eindeutigen Fällen angenommen, in denen klar ist, dass sowohl die beurteilten als auch die noch zu beurteilenden Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können.  
 
2.  
Vorliegend fehlt es am Kriterium, dass die Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. 
 
2.1. Der Beschwerdegegner klagte eine Gesamtforderung von Fr. 201'550.-- ein. Diese stützte er auf einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, nämlich auf verschiedene unrechtmässige Handlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 und 2012, die sich zulasten der C.________ AG ausgewirkt haben. Konkret soll der Beschwerdeführer verschiedene der C.________ AG zustehende Honorare für sich privat abgezweigt und ferner Bauland unter dem wirklichen Wert verkauft haben. Die auf die einzelnen vorgeworfenen Handlungen entfallenden Teilbeträge der Klageforderung unterschied der Beschwerdegegner lediglich hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs.  
Das Bezirksgericht nahm dementsprechend die rechtliche Beurteilung für den Sachverhaltskomplex als Ganzes vor, namentlich auch die Beurteilung der Verjährungseinrede, die es für sämtliche Ansprüche verwarf. In der Folge erachtete es die eingeklagte Forderung aus unerlaubter Handlung im Umfang von Fr. 83'500.-- als erwiesen, welchen Betrag es dem Beschwerdegegner zusprach und die Klage im verbleibenden Umfang abwies. Der zugesprochene Betrag von Fr. 83'500.-- bezieht sich über Fr. 60'000.-- auf die Abzweigung von Honoraren und über Fr. 23'500.-- auf den vorgeworfenen Unterwertverkauf. Der abgewiesene Betrag betrifft den verbleibenden Teilbetrag wegen des Unterwertverkaufs.  
Das Obergericht verwarf die Verjährungseinrede ebenfalls, jedoch mit abweichender Begründung. In Dispositivziffer 1 wies es die Berufung des Beschwerdeführers ab, womit es den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von Fr. 83'500.-- wegen Abzweigung von Honoraren (Fr. 60'000.--) und wegen Unterwertverkauf (Fr. 23'500.--) schützte. In Dispositivziffer 2 wies es in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beschwerdegegners die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur diesbezüglichen erneuten Prüfung der Verjährungseinrede zurück, soweit die Klageforderung wegen Unterwertverkauf vom Bezirksgericht im Restbetrag abgewiesen worden war. Die hier angefochtene Dispositivziffer 1 des obergerichtlichen Urteils bezieht sich mithin nicht ausschliesslich auf die Klageansprüche wegen Honorarabzweigungen, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde (was für die Verjährungsfrage eine Rolle spielen kann), sondern auch teilweise auf den Klageanspruch wegen Unterwertwertverkauf. Letzterer wiederum ist im nicht zugesprochenen Teilumfang Gegenstand der Rückweisung. 
 
2.2. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Obergericht habe in der angefochtenen Dispositivziffer 1 über einen unabhängigen Anspruch entschieden, so dass insoweit ein Teilentscheid vorliege. Vielmehr betrifft das Sachverhaltsfundament, jedenfalls betreffend den vorgeworfenen Unterwertverkauf, beide Dispositivziffern, sodass die einzelnen Ansprüche nicht unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Dem entspricht, dass die Ansprüche aus den mehreren vorgeworfenen unrechtmässigen Handlungen in einer einzigen Klageforderung von insgesamt Fr. 201'550.-- zusammengefasst und in einem einzigen Rechtsbegehren eingeklagt wurden. Wenn der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den materiellen Antrag stellt, die Berufung sei gutzuheissen, geht es ihm mit seiner Beschwerde um die vollumfängliche Abweisung der Klage, wie er dies mit seiner Berufung beantragt hatte. Insofern betrifft seine Beschwerde auch Dispositivziffer 2, mit der das Obergericht die Sache bezüglich eines Teils der Klageforderung zurückgewiesen hat, auch wenn der Beschwerdeführer bloss die Aufhebung von Dispositivziffer 1 beantragt. Der Klage liegen keine unabhängigen Begehren zugrunde.  
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids stellt demnach keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG dar. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung erheischt. Indem er sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG äussert, kommt er im Gegenteil seiner Begründungspflicht nicht nach (Art. 42 Abs. 1 BGG). Folglich ist nicht von einem anfechtbaren Teilentscheid auszugehen.  
 
2.4. Nichts ändert, dass die Vorinstanz betreffend Dispositivziffer 1 von einem Endentscheid auszugehen scheint, zählt sie doch Dispositivziffer 1 in der Rechtsmittelbelehrung zu jenen "Entscheide[n], die das Verfahren abschliessen", und nennt insoweit die Beschwerde an das Bundesgericht als das zulässige Rechtsmittel. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz bindet das Bundesgericht aber nicht, und sie schafft insbesondere kein Rechtsmittel, das im Gesetz nicht vorgesehen ist (BGE 140 III 571 E. 1.2; 135 III 470 E. 1.2). Ebenso wenig vermag sie zu einer von der bundesgerichtlichen Definition abweichenden Qualifizierung eines Entscheids zu führen. Ohnehin beruft sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die Rechtsmittelbelehrung.  
 
3.  
 
3.1. Liegt kein Teilentscheid vor, ist der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu behandeln.  
Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt - in der unzutreffenden Ansicht, es liege ein Endentscheid vor - weder dar, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte, noch inwiefern die Gutheissung seiner Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und (vgl. den französischen und italienischen Text von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Solches springt auch nicht offensichtlich ins Auge.  
Somit ist die Beschwerde auch nicht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. 
 
4.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die mit Blick auf den geringen Aufwand reduzierten Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholens einer Antwort kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner