Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_717/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Rorschach, Breitenweg 5, 9403 Goldach.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Verfügung etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Oktober 2024 (KES.2024.29-EZE2).
Sachverhalt:
B.________ (geb. 1937) ist die Mutter des Beschwerdeführers. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Chefarztes der Geriatrischen Klinik SG eröffnete die KESB Region Rorschach ein Verfahren auf Errichtung einer Beistandschaft.
Aufgrund einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer machte die Polizei am 5. September 2024 einen Hausbesuch. Anlässlich dieser Intervention wurde der Beschwerdeführer verhaftet und B.________ musste aufgrund ihres Zustandes mit der Sanität ins Kantonsspital eingeliefert werden, wo sie erstversorgt wurde.
Noch gleichentags verfügte die KESB für B.________ superprovisorisch die Unterbringung in einer Einrichtung. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen errichtete die KESB am 11. September 2024 für die Dauer des Abklärungsverfahrens eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung eines Berufsbeistandes und Umschreibung des Mandates sowie Erteilung der Zustimmung zur Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages über die Unterbringung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wegen "Entführung durchgeführt von einer Terrorallianz bestehend aus Polizei, Kantonsspital und KESB", mit welcher der Beschwerdeführer um "Rechtsschutz in klaren Fällen (Entführung, terroristische Akte) " ersuchte, trat die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 17. September 2024 nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 nicht ein, wobei es in subsidiären materiellen Ausführungen auch festhielt, weshalb die Beschwerde nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung bzw. der angestrebten Aufhebung der Unterbringung der Mutter führen könnte.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, die Post sei sofort wieder an die alte Wohnadresse zuzustellen, der Familie sei umgehend mitzuteilen, wo sich die Mutter befinde, und es sei Zugang zu ihr zu verschaffen, deren Bankkonto sei zu entsperren und die nicht vom Beschwerdeführer genehmigten Zahlungen für nichtig zu erklären, die Informationssperre sei sofort aufzuheben und die Mutter sei auf freien Fuss zu setzen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde enthält keine dahingehende Begründung und der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht in sachgerichteter Weise mit den subsidiären materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den Behörden und dem Spital in polemischer Weise terroristische Akte sowie eine Geiselnahme bzw. Deportation und Folterung seiner Mutter und eine rechtsgrundlose Sperrung des Bankkontos vorzuwerfen. All dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Rorschach und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli