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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_632/2024  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Christian Prinz, Oberrichter, 
p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. April 2024 (SF240003-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ist ein Berufungsverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und weitere Delikte hängig. Am 12. April 2024 stellte der Beschuldigte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Prinz. Dieser übermittelte das Gesuch zuständigkeitshalber an die II. Strafkammer des Obergerichts. In seiner Stellungnahme hielt er fest, dass er sich in keiner Art und Weise befangen fühle. Ohnehin sei dem Gesuchsteller mit Vorladung vom 27. März 2024 mitgeteilt worden, dass fortan Oberrichter Amacker den Spruchkörper präsidiere, weshalb sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweise.  
 
A.b. Mit Beschluss vom 22. April 2024 schrieb die II. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden ab.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an diese zurückzuweisen. 
Das gleichzeitig gestellte Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2024 abgewiesen. 
In der Sache beantragt Oberrichter Prinz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG).  
 
1.2. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 1.2.1). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Dem Beschwerdeführer ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im dargestellten Sinn abzusprechen.  
Er bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner nicht mehr Teil des Spruchkörpers ist, der über seine Berufung entscheidet. Stattdessen begründet er sein Rechtsschutzinteresse damit, dass der Beschwerdegegner ihn am 27. März 2024 zur Berufungsverhandlung am 12. Juni 2024 vorgeladen habe, obwohl er gewusst habe, dass weder er noch sein Verteidiger daran teilnehmen könnten. Diese Vorladung bestehe weiterhin. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass er vor Durchführung der Berufungsverhandlung wisse, ob es sich beim Beschwerdegegner, wie geltend gemacht, um einen parteiischen und voreingenommenen Richter handle. 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme geltend macht, musste die Berufungsverhandlung am 12. Juni 2024 wegen einer Erkrankung des Verteidigers durch den (neuen) Verfahrensleiter, Oberrichter Amacker, abgesetzt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer replikhalber nicht bestritten, wobei ihm die Stellungnahme des Beschwerdegegners (act. 8) am 6. August 2024 zugestellt wurde (act. 18). Die Zustellung der Vorladung durch den Beschwerdegegner ist daher für den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr von Bedeutung. Insofern ist das Rechtsschutzinteresse spätestens mit Rücknahme der Vorladung dahingefallen. 
Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben soll, dass über sein Ausstandsbegehren betreffend einen Richter, der eine Vorladung erlässt, am weiteren Verfahren aber nicht mehr beteiligt ist, materiell entschieden wird. Der Beschwerdeführer zeigt dies denn auch nicht näher auf. Damit fehlte dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Verfahren erweist sich deshalb nicht - wie in der Replik ausgeführt - als gegenstandslos, sondern es hat ein Nichteintreten zu ergehen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anlass, dem Beschwerdeführer nur reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, besteht voliegend nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger