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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1018/2025  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2025 (UH250213-O/U/REA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf wies mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung eines Einvernahmetermins ab. Dagegen erhob A.________ mit einer französischsprachigen Eingabe am 5. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte A.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2025 auf, die Beschwerde innert einer Nachfrist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung auf deutsch einzureichen. Für den Säumnisfall wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Verfügung des Obergerichts wurde am 22. Juli 2025 als "nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgeschickt. Dieses trat in der Folge mit Verfügung vom 12. September 2025 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 25. September 2025 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2025.  
 
2.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe von der Verfügung vom 11. Juli 2025 nie Kenntnis gehabt, bevor diese mit "nicht abgeholt" zurückgeschickt worden sei. Indem die Vorinstanz, ohne seine konkrete Situation zu untersuchen, auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei eine Frist von fünf Tagen für eine ausserkantonal wohnhafte und nicht deutschsprachige Person ohnehin unverhältnismässig. Das Nichteintreten verletze die Rechtsweggarantie.  
 
3.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Er setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten geführt haben. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Wie die Vorinstanz ausführte, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit Zustellungen des Gerichts rechnen. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier