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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_935/2025  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2025 (SBK.2025.229). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von A.________ betreffend amtliche Verteidigung ab. Dagegen führt A.________ am 10. September 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 24. September 2025 teilt Rechtsanwalt Raffael Gübeli mit, es bestehe kein Mandatsverhältnis zwischen ihm und A.________, er ersuche das Gericht jedoch, das Schreiben als förmliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Handen von A.________ zu betrachten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern legt einzig ihre Sichtweise dar und macht pauschal geltend, der angefochtene Entscheid der "Betrugs-Behörden" sei "nichtig". Eine solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig einzutreten ist auf ihre Ausführungen, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch abzuweisen. Zum einen hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, die ihre Mittellosigkeit belegen würden, zum anderen ist das Gesuch gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Rechtsanwalt Raffael Gübeli, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier