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[AZA 7] 
U 306/01 Ge 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 30. November 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- G.________ war als selbstständigerwerbender Heizungsinstallateur freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 30. Dezember 1999 meldete er der Kreisagentur Zürich einen ca. drei Monate zurückliegenden Unfall, den er wie folgt umschrieb: "HEIZKÖRPERTRANSPORT - GESTRAUCHELT BEIM VERTRAGEN DES HEIZKÖRPERS". Anlässlich der am 4. Januar 2000 im Spital Z.________ durchgeführten Kniearthroskopie stellte der operierende Orthopäde Dr. med. S.________ die Diagnose "Femorale und tibiale Knorpelfraktur medialer Kniegelenkspalt links". Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 teilte die Kreisagentur Zürich G.________ mit, die SUVA lehne einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen die Beschwerden am linken Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den gemeldeten Vorfall zurückgeführt werden könnten und eine unfallähnliche Körperschädigung nicht vorliege. Nachdem Kreisarzt Dr. med. L.________ mit Schreiben vom 16. Februar 2000 an Dr. med. S.________ die Gründe dargelegt hatte, "die zur Ablehnung dieses Falles Anlass gegeben haben", erliess die Anstalt am 20. März 2000 eine in diesem Sinne lautende Verfügung. Hiegegen erhoben G.________ und auch sein Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, Einsprache, welche die Anstalt nach Einholung der Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 31. Juli 2000 mit Entscheid vom 16. August 2000 abwies. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichten Beschwerden des G.________ und der SWICA nach Vereinigung der Prozesse mit Entscheid vom 4. September 2001 ab. 
 
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, zuzusprechen. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht, die SWICA hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat eine Leistungspflicht der SUVA aus dem am 30. Dezember 1999 gemeldeten Vorfall verneint, weil die Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (teil-)ursächlichen Zusammenhang damit stünden. Aufgrund der Angaben des Versicherten sei zwar davon auszugehen, dass die Schmerzen am linken Knie im Anschluss an jenes Ereignis vom Sommer/Herbst 1999 aufgetreten seien. Aus den Berichten der Kreisärzte Dres. med. L.________ und T.________ vom 16. Februar und 30. Juli 2000 gehe indessen eindeutig hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst nicht durch diesen Vorfall hervorgerufen wurden, sondern degenerativer Natur seien. Sie "waren mit anderen Worten bereits vor dem Unfallereignis (...) vorhanden, schmerzten jedoch nicht". Sie liessen sich nicht auf den versicherten Unfall zurückführen, sondern seien lediglich bei dieser Gelegenheit bemerkt worden bzw. hätten sich bemerkbar gemacht. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass Dr. med. S.________ anfänglich von einer Knorpelläsion ausgegangen sei, habe doch insbesondere Dr. med. T.________ eine solche ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
2.- Mit der Vorinstanz ist eine Mitbeteiligung des fraglichen Vorfalles an den Kniebeschwerden, soweit sie eine ärztliche Behandlung notwendig machten und zu Arbeitsunfähigkeit führten, im Sinne einer unfallbedingten Richtung gebenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes, wie er sich gemäss Kreisarzt Dr. med. T.________ aufgrund der arthroskopischen Befunde und dem Videoprint ergibt, u.a. Erweichung und Abnützung aller Knorpel des medialen Gelenkkompartimentes, zu verneinen. Soweit der operierende Arzt Dr. med. S.________ die Diagnose einer femoralen und tibialen Knorpelfraktur stellte, lassen sich der Beschreibung der Verhältnisse im Kniebereich links im Operationsbericht vom 4. Januar 2000 zu wenige, die Annahme einer Läsion stützende Anhaltspunkte entnehmen. Unter diesen Umständen kann der genaue Hergang des vom Zeitpunkt her nicht exakt bestimmbaren Vorfalls offen bleiben, insbesondere ob nach Darstellung in der kantonalen Beschwerde dem Versicherten beim Versuch, einen Sturz zu vermeiden, der Heizkörper auf das linke Knie schlug. 
Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zu glauben, dass er seit besagtem Vorfall Schmerzen im linken Knie verspürte. Indessen, selbst wenn sie in der Folge allenfalls mit wechselnder Intensität angedauert haben sollten und schliesslich ab 20. Dezember 1999 Arbeitsunfähigkeit bewirkten, ist damit nicht ohne weiteres der natürliche Kausalzusammenhang mit jenem Ereignis von Sommer/Herbst 1999 dargetan. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen, indem aufgrund der arthroskopischen Befunde von einer rein mit den massiven degenerativen (Knorpel-)Veränderungen im linken Knie erklärbaren Schmerzsituation auszugehen ist. Dass der Versicherte nach seinen Angaben heute beschwerdefrei ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der SWICA Gesundheitsorganisation 
zugestellt. 
 
Luzern, 30. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: