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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.396/2005 /zga 
 
Urteil vom 30. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, 
 
gegen 
 
Y.________ Ausgleichskasse, 
Beschwerdegegnerin, 
Kassationshof in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis, Justizgebäude, avenue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Kollokation), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis vom 30. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Oktober 2004 reichte der Verein X.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Visp gegen die AHV Ausgleichskasse Z.________ (Beschwerdegegnerin) eine Kollokationsklage ein mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei im Umfang von Fr. 46'738.35 gemäss Nachtragsverfügung vom 29. Juli 2004 nicht als Gläubigerin zuzulassen. Zur Begründung führte er aus, die A.________ AG habe das in ihrem Eigentum stehende Hotel X.________ in O.________ ab 1. November 2003 an die sich in Gründung befindliche B.________ AG vermietet, welche gemäss Mietvertrag auch die Anstellungsverträge der Mitarbeiter übernommen habe und somit Lohnschuldnerin sei. Am 17. Mai 2004 sei über die A.________ AG der Konkurs eröffnet worden. Am 29. Juli 2004 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Konkursamt Visp eine Nachzahlungsverfügung für die Abrechnungsperiode vom 1. November bis 31. Mai 2004 über Fr. 46'738.35 erlassen, wobei ab diesem Zeitpunkt die A.________ AG nicht mehr Lohnschuldnerin gewesen sei. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Klageantwort vom 16. November 2004 die kostenpflichtige Abweisung der Kollokationsklage. Sie legte dar, die B.________ AG sei bis anhin nicht gegründet worden und die damaligen Vertreter hätten keine einzige Massnahme getroffen, um den Mietvertrag umzusetzen. Der Beschwerdegegnerin sei denn auch nie gemeldet worden, dass die A.________ AG ihre Tätigkeit eingestellt habe und die B.________ AG den Betrieb führe. Im Gegenteil sei die Wintersaison 2003/2004 von der bisherigen Betriebsführung mit dem angestammten Personal betrieben worden. 
B. 
Mit Vorladung vom 17. November 2004 lud der Richter I des Bezirksgerichts Visp im beschleunigten Verfahren zur Vorverhandlung auf den 1. Dezember 2004 vor. Der Beschwerdeführer hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Die Beklagte erschien nicht zur Verhandlung, worauf der Richter I des Bezirksgerichts die Säumnis feststellte und der Beklagten eine Frist von 10 Tagen einräumte, um sich von der Säumnis zu erheben oder diese zu bestreiten. Die Frist lief unbenutzt ab. Am 17. Januar 2005 fällte der Bezirksrichter das Säumnisurteil. Er wies die Kollokationsklage ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2005 eine Nichtigkeitsklage beim Kassationshof des Kantonsgerichts Wallis. Die Beschwerdegegnerin beantragte deren Abweisung. Das Kantonsgericht wies die Nichtigkeitsklage am 30. September 2005 ab. 
D. 
Gegen das Urteil des Kassationshofes des Kantonsgerichts Wallis vom 30. September 2005 hat der Verein X.________ am 27. Oktober 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 124 III 44 E. 1 S. 46). Gegen ein im Kollokationsprozess ergangenes Urteil ist an sich die eidgenössische Berufung zulässig, wenn Ansprüche des Bundeszivilsrechts umstritten sind (BGE 129 III 415 E. 2.2 S. 416). Die Berufung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 8000 Franken beträgt. Im Kollokationsprozess bestimmt sich der Streitwert nach der Differenz zwischen der Dividende, welche gemäss Kollokationsplan auf die Forderung des Beklagten entfällt, und derjenigen, welche sich ergibt, wenn die Klage gutgeheissen würde (BGE 131 III 451 E. 1.2 S. 453). Der erstinstanzliche Richter hat ausgeführt, die zu erwartende Dividende betrage für privilegierte Forderungen 10 bis 15 %, was vorliegend einen Streitwert von gerundet 6000 Franken ergebe. Das Kantonsgericht hat seinerseits ausgeführt, der Streitwert liege unter der Berufungsgrenze von 8000 Franken, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird. Der angefochtene Entscheid ist daher mangels Erreichen der Streitwertgrenze nicht berufungsfähig und auch anderweitig vor Bundesgericht nicht anfechtbar, so dass die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Übrigen rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 86 OG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Nach Art. 250 Abs. 3 SchKG wird der Kollokationsprozess im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das Verfahren selber bestimmt das kantonale Recht. Art. 102 ZPO regelt die Säumnisfolgen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO werden die angeführten Tatsachen und Begehren der nichtsäumigen Partei anerkannt, sofern der Anspruch nach den Akten und der Rechtslage nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Der Beschwerdeführer rügt diese Bestimmung nicht hinreichend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) als verfassungswidrig, so dass sie vorliegend anwendbar ist. Nach der keineswegs willkürlichen und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend begründet als willkürlich gerügten Auslegung dieser Bestimmung durch das Kantonsgericht ist im Säumnisverfahren eine Beweiserhebung nicht mehr möglich, da nur die bis Säumniseintritt erstellten Akten Berücksichtigung finden. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte gleichwohl noch ein Beweisverfahren durchgeführt und insbesondere hätten die angerufenen Zeugen C1. und C2.________ angehört werden müssen, liegt er neben dem Prozessthema vor Bundesgericht: Er hätte rügen und begründen müssen, dass und inwiefern Art. 102 Abs. 1 ZPO selber verfassungswidrig ist oder verfassungswidrig ausgelegt und angewendet worden ist. Das tut er in diesem Zusammenhang nicht. Auf die Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben von Art. 5 Abs. 3 BV sei verletzt, weil die Zeugen C1. und C2.________ trotz ihrer Nähe zur Aktiengesellschaft einwandfrei und glaubwürdig über die Lohnauszahlungen und die Buchhaltung hätten Auskunft geben können, kann daher nicht eingetreten werden. Im Weiteren hat das Kantonsgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht angenommen, der Beschwerdeführer habe die beiden Zeugen nicht rechtzeitig angerufen. Vielmehr ist es - wie ausgeführt - zum Schluss gelangt, diese seien gestützt auf Art. 102 Abs. 1 ZPO nicht mehr einzuvernehmen, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Auch mit dem weiteren Hinweis, das Kantonsgericht habe sich faktisch geweigert, den Sachverhalt abzuklären, was einer verfassungswidrigen Rechtsverweigerung gleichkomme, oder der Behauptung, wegen des fehlenden Beweisverfahrens würden der Grundsatz der Waffengleichheit und der Grundsatz der Fairness von Gerichtsverfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt, belegt und begründet er nicht, dass und inwiefern Art. 102 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig sei oder verfassungswidrig angewendet worden sein könnte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Regel, wonach bei Säumnis auf die Tatsachen und Begehren der nichtsäumigen Partei abgestellt wird, sofern der Anspruch nach den Akten und der Rechtslage nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint, die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte verletzen könnte. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, weder das Bezirksgericht noch das Kantonsgericht hätten Anlass gehabt, seine Tatsachenbehauptungen in der Kollokationsklage Ziffer 1 bis 10 als offensichtlich unzulässig oder unbegründet anzunehmen. Wenn gemäss Art. 8 lit. b des Mietvertrags vom 17. September 2003 die in Gründung befindliche B.________ AG die Anstellungsverträge der Mitarbeitenden in Kenntnis der Bestimmungen von Art. 333 OR übernehme, dann sei dies eine Tatsache, welche nicht übergangen werden könne. Werde von den kantonalen Behörden dann angenommen, der Anspruch sei trotzdem offensichtlich unzulässig oder unbegründet, dann sei dies ein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und gegen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die kantonalen Behörden würden zudem verkennen, dass der Bericht des Konkursamtes vom 13. September 2004 den Stellenwert einer Parteibehauptung habe, weil sich die Kollokationsklagen ja sinngemäss auch gegen das Konkursamt richteten, welches eine Nachtragsverfügung zugelassen habe. Wenn insofern auf eine blosse Parteibehauptung abgestellt werde, dann verletze dies wiederum das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. 
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer in den Ziffern 1 bis 10 des Sachverhalts aufgeführten Tatsachen mit Ausnahme von Ziffer 6 und 7 anerkannt. In Ziffer 6 und 7 hat der Beschwerdeführer unter Anrufung der Zeugen C1. und C2.________ behauptet, die Löhne an die Angestellten würden ab dem 1. November 2003 von der Mieterin bezahlt und ab diesem Datum erfolgten die Einnahmen aus dem Betrieb des Hotels über die Mieterin. Er will damit offenbar belegen, dass die Vermieterin den Betrieb ab 1. November 2003 auf die Mieterin übertragen hat und daher im Sinne von Art. 333 OR auch die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tag der Betriebsnachfolge auf die Mieterin übergegangen seien. Die kantonalen Behörden sind gestützt auf den Bericht des Konkursamtes Visp vom 13. September 2004 zum Schluss gelangt, dass diese Tatsachenbehauptung nicht zutrifft. Das Konkursamt hat in diesem Bericht zum Mietvertrag unter anderem ausgeführt, dieser sei am gleichen Tag im Grundbuch vorgemerkt worden, als auch das Begehren um Gewährung eines Konkursaufschubs gemäss Art. 725a OR (wegen Aussicht auf Sanierung) eingereicht worden sei, dem dann auch entsprochen worden sei. Allerdings existiere die Mieterin auch heute noch nicht und die damaligen Vertreter der Mieterin (Ehepaar C.________) hätten keine einzige Massnahme getroffen, aus der die Umsetzung des Mietvertrages abgeleitet werden könnte. Die Wintersaison 2003/ 2004 sei von der bisherigen Betriebsleitung mit dem angestammten Personal abgewickelt worden. Der Mietvertrag habe daher keine Wirkungen entfaltet, so dass die Konkursverwaltung daran nicht gebunden gewesen sei. Entsprechend habe sich das Konkursamt selber zur Weiterführung des Betriebs während der ablaufenden Sommersaison 2004 entschieden, und zwar mit dem bisherigen Personal. Die Vertreter der Mieterin (Ehepaar C.________) hätten der Konkursverwaltung schriftlich mitgeteilt, dass sie an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages nicht interessiert seien und demnach gegen die Löschung der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch nichts einzuwenden hätten. 
3.3 Wenn die kantonalen Behörden gestützt auf den Amtsbericht des Konkursamtes vom 13. September 2004 zum Schluss gelangt sind, der Hotelbetrieb sei per 1. November 2003 offensichtlich nicht auf die Mieterin übergegangen, dann haben sie weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Sie durften der Behauptung des Beschwerdeführers, die Löhne an die Angestellten seien ab dem 1. November von der Mieterin bezahlt worden und die Einnahmen aus dem Betrieb des Hotels seien über die Mieterin erfolgt, ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Anerkennung verweigern. Zum Nachweis der Betriebsübernahme legt der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 17. September 2003 vor. Ein solcher Mietvertrag ist für eine Betriebsübernahme einerseits nicht unbedingt nötig, weil die tatsächliche Weiterführung des Betriebs durch einen neuen Inhaber genügt. Andererseits genügt ein Mietvertrag allein nicht für eine Betriebsübernahme. Diese muss vielmehr tatsächlich erfolgt sein (BGE 123 III 466 E. 3a S. 468). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Auffassung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich eine solche Betriebsübernahme nicht mit einem Mietvertrag belegen lässt, der von der Mieterin nicht angetreten worden ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, die Einvernahme des Ehepaars C.________ - wie immer diese ausfallen möge - sei wegen deren Nähe zur Aktiengesellschaft nicht geeignet, den Beweiswert des Berichts des Konkursamtes herabzusetzen bzw. die Beweiswürdigung durch den erstinstanzlichen Richter in Frage zu stellen. Das Kantonsgericht durfte den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Bericht des Konkursverwalters vom 13. September 2004 willkürfrei als entscheidend erachten. Das Vorbringen, bei diesem Amtsbericht handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, ist neu und im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). 
Wenn in diesem Bericht steht, es sei keine einzige Massnahme seitens der Mieterin oder deren Vertreter ersichtlich, aus der die Umsetzung des Mietvertrages abgeleitet werden könne, dann darf diese Aussage willkürfrei als wesentlicher Hinweis gegen die Betriebsübernahme gewertet werden, zumal dem Konkursamt sämtliche Bücher und weiteren Unterlagen der konkursiten Vermieterin offen standen. Der Bericht weist überdies darauf hin, dass die Mieterin rechtlich auch heute noch nicht existiere - was unbestritten ist - und dass die Vertreter der Mieterin einer Löschung der Vormerkung des Mietvertrags ohne weiteres zugestimmt hätten. Dass die Mieterin oder ihr Vertreter den Betrieb nicht übernommen haben, ergibt sich auch - wie willkürfrei festgestellt werden darf - eindeutig aus dem Umstand, dass das Konkursamt nach dem Konkurs der Vermieterin den Betrieb mit dem bisherigen Personal weitergeführt hat, ohne sich mit der Mieterin auseinandersetzen zu müssen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin nie gemeldet worden ist, dass die A.________ AG ihre Tätigkeit eingestellt habe und die B.________ AG den Betrieb führe. Das Kantonsgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es zum Schluss gelangt ist, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nichtzulassung der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin sei offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in grober Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstossen könnte, wenn die Solidarschuldner für den Betrag von Fr. 46'738.35 persönlich haften. Die staatsrechtliche Beschwerde muss daher abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationshof in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: