Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.228/2005 /blb
Urteil vom 30. November 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 12. Juli 2002 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe zwischen den Parteien. Es stellte die Kinder A.________, 1985, und B.________, 1986, unter die elterliche Sorge der Beklagten. Sodann verpflichtete es den Kläger u.a. zu Kinderalimenten von je Fr. 750.-- sowie zu Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte von Fr. 2'070.-- bis Juni 2005, von Fr. 1'070.-- bis Februar 2010 und von Fr. 500.-- bis Dezember 2018.
Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erhoben beide Parteien kantonale Berufung. In seinem Urteil vom 31. Mai 2005 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich die Anordnung von Kinderalimenten im Rahmen des Scheidungsverfahrens infolge Volljährigkeit der Kinder als gegenstandslos, und es verurteilte den Kläger zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- bis Dezember 2018.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger am 1. September 2005 die vorliegend zu behandelnde Berufung erhoben mit den Begehren um Festsetzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 700.--, befristet bis August 2006, sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger sodann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat der Kläger am 11. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben (5P.304/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird das obergerichtliche Sachurteil mit eidgenössischer Berufung und der in der selben Sache ergangene kassationsgerichtliche Beschluss mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so gilt Art. 57 Abs. 5 OG (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 148 Anm. 12). Danach wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.
Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung des andern Rechtsmittels hat (BGE 122 I 81 E. 1 S. 83). Das trifft nach der Praxis etwa dann zu, wenn die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist oder wenn im Fall der Abweisung sich aus dem Berufungsentscheid ergibt, dass ein praktisches Interesse an einem Beschwerdeentscheid fehlen würde.
Dies ist vorliegend der Fall: Die Frage, ob die Beklagte mit einer Vollzeittätigkeit mehr zu verdienen vermöchte, ist angesichts der hierzu gemachten Feststellungen des Obergerichts als Tatfrage zu betrachten. An der Beurteilung der Rügen des Klägers in der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde besteht jedoch kein Interesse, wenn der Beklagten ein Stellen- bzw. Berufswechsel ohnehin nicht zuzumuten ist. Weil es sich bei der Frage der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage handelt (E. 3.3 hiernach) und sie in der vorliegenden Berufung aufgeworfen wird, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, diese ausnahmsweise vorweg zu behandeln.
2.
In materieller Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Richter bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes in mehrfacher Hinsicht auf sein Ermessen (Art. 4 ZGB) verwiesen ist; so kommt ihm in Anwendung von Art. 125 ZGB sowohl bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts als auch bei der Beurteilung, ob es den Ehegatten zumutbar ist, hierfür selbst aufzukommen, sowie bei der allfälligen Festsetzung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 128 III 428 E. 4 S. 432; 129 III 380 E. 2 S. 382).
3.
Strittig ist zunächst, ob der Beklagten ein Stellen- oder gar ein Berufswechsel zumutbar ist.
3.1 Nach den Ausführungen des Obergerichts arbeitet die Beklagte seit vielen Jahren im Stundenlohn als Verkäuferin bzw. Kassiererin an der Esso-Tankstelle S.________. Im Schnitt erfüllt sie ein Pensum von knapp 80 % und erzielt dabei einen Lohn von rund Fr. 3'400.--.
Betreffend die vom Kläger im Berufungsverfahren verlangte berufliche Neuausrichtung hat das Obergericht erwogen, die Beklagte habe nach dem Besuch der Realschule eine zweijährige Ausbildung als tierärztliche Praxisgehilfin absolviert, aber kurz nach deren Abschluss eine Bürostelle in einer Garage angenommen. Schliesslich habe sie eine Stelle als Sekretärin auf einer Liegenschaftsverwaltung gefunden. Nach der Heirat im Jahr 1980 habe sich die Beklagte in der Immobilienbranche zur Direktionssekretärin emporgearbeitet und dort zuletzt einen Nettolohn von Fr. 3'800.-- erzielt, was heute einem Verdienst von Fr. 5'900.-- entsprechen würde. Mit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1985 habe sich die Beklagte aus dem Erwerbsleben zurückgezogen. Ab dem Jahr 1987 habe sie aber jeweils samstags an der Esso-Tankstelle T.________ gearbeitet, um den finanziellen Spielraum der Familie etwas zu vergrössern. Ab 1991 habe sie aushilfsweise eine Stelle als Verkäuferin bzw. Kassiererin an der Esso-Tankstelle S.________ angenommen, wo sie jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag Einsätze geleistet habe. Nach der Trennung im Jahr 1995 habe die Beklagte an dieser Stelle durchschnittlich Fr. 1'400.-- netto verdient. Ab dem Jahr 1999 habe sie ihr Pensum auf rund 60 % und danach weiter bis auf heute ca. 80 % erhöht. Die entsprechenden Einkommen seien ihr stets angerechnet worden; einen Stellen- oder gar einen Berufswechsel habe bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch auch der Kläger nie thematisiert.
Heute sei die Beklagte 50-jährig. Der inzwischen 20-jährige Sohn sei behindert; er absolviere eine IV-Anlehre in der Landwirtschaft und werde in Zukunft auf eine volle IV-Rente angewiesen sein. Die gut 18-jährige Tochter besuche das Gymnasium und wohne noch bei der Beklagten. Die Parteien hätten demnach seit der Geburt des ersten Kindes eine Zuverdienstehe geführt, bei der sich die Beklagte um die Betreuung der Kinder gekümmert habe. Ein Wiedereinstieg in die vor der Geburt der gemeinsamen Kinder ausgeübte berufliche Tätigkeit sei während dieser Zeit nicht erfolgt. Sodann habe sich die Beklagte auch nach der Trennung um die Erziehung des damals 10-jährigen behinderten Sohnes und der knapp 9-jährigen Tochter gekümmert. Die berufliche Tätigkeit habe sich seinerzeit an dieser Tatsache zu orientieren gehabt und die Ausübung einer anspruchsvollen, unter Umständen auch mit Überstunden verbundenen Tätigkeit sei nie zur Diskussion gestanden.
Das Obergericht hat gefolgert, es sei mehr als nachvollziehbar, dass sie unter diesen Umständen an der bereits während acht Jahren ausgeübten Tätigkeit festgehalten habe. Die ehebedingte Einschränkung in der beruflichen Entwicklung während mindestens rund 17 Jahren habe der Kläger mitzutragen, und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Direktionssekretärin oder auch ein Wiedereinstieg nur als kaufmännische Angestellte sei angesichts des rauen Klimas auf dem Arbeitsmarkt für die über keine kaufmännische Ausbildung verfügende und im Jahr 2002, als das jüngere Kind das 16. Altersjahr erreicht habe, 47-jährige Beklagte nicht mehr denkbar gewesen; umso weniger sei ein Berufswechsel heute möglich.
Was ihre heutige Tätigkeit anbelange, habe die Beklagte zwar ihren Beschäftigungsgrad und damit ihren Verdienst in den vergangenen Jahren kontinuierlich steigern können; allerdings sei die Arbeit im Stundenlohn auch bei bestem Willen von der Einsatzplanung des Arbeitgebers abhängig und das Einkommen dementsprechend schwankungsanfällig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass einer überraschend positiven zukünftigen Einkommensentwicklung durch eine spätere Reduktion der Unterhaltsrente Rechnung getragen werden könne, während eine Erhöhung bei negativer Entwicklung grundsätzlich ausgeschlossen wäre, was im Ergebnis eine zurückhaltende Betrachtung rechtfertige.
3.2 Der Kläger kritisiert diese Erwägungen als bundesrechtswidrig. Der Beklagten hätte seit der Trennung im Jahr 1995 klar sein müssen, dass sie selbst für ihren Unterhalt aufkommen müsse, sobald sie keine Kinder mehr zu betreuen hätte. Dennoch habe sich die Beklagte bislang darauf beschränkt, eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin auszuüben, statt in ihre frühere Tätigkeit als Immobiliensachbearbeiterin zurückzukehren bzw. sich durch geeignete Kurse die Voraussetzungen für einen entsprechenden Stellenwechsel zu erarbeiten. Spätestens im Jahr 2002, als das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden sei, hätten entsprechende Schritte erfolgen müssen. Dass die Beklagte dies unterlassen habe, sei umso weniger verständlich, als 2003 die Tochter ein Jahr im Ausland und der Sohn im Rahmen einer IV-Anlehre ebenfalls auswärts gelebt habe. Seinerzeit und jedenfalls im Zeitpunkt der Trennung wäre ein Berufswechsel zumutbar gewesen; entsprechende Versäumnisse der Beklagten dürften nicht zu seinen Lasten gehen.
3.3 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetisch erzielbaren Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit ein solches bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung erzielbar ist (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; 127 III 136 E. 2a S. 139; 128 III 4 E. 4a S. 5).
Berufungsfähig ist in diesem Zusammenhang einzig der bundesrechtliche Begriff der Zumutbarkeit, dessen Tragweite das Bundesgericht frei überprüft (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Hingegen sind Feststellungen über die faktische Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, tatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Dabei sind insbesondere auch Annahmen der kantonalen Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, Ergebnis von Beweiswürdigung und nicht Rechtsfrage; eine Ausnahme gilt einzig für Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.).
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung insofern als unzulässig, als das Obergericht aus der bisherigen Arbeitstätigkeit und dem gegenwärtigen Alter der Beklagten geschlossen hat, ein Stellen- oder gar Berufswechsel sei in tatsächlicher Hinsicht unmöglich oder jedenfalls nur schwer denkbar.
3.5 Soweit das Obergericht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung den berufungsfähigen Schluss gezogen hat, ein Stellen- oder gar Berufswechsel sei nicht möglich und damit unzumutbar, ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich: Zwar gilt der Grundsatz, dass bei langjähriger Trennungsdauer bereits während dieser Zeit eine Erwerbsarbeit aufzunehmen ist, soweit mit einer Fortführung der Ehe nicht ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 128 III 65 E. 4a S. 67 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 542). Indes geht es vorliegend nicht um den Fall einer verweigerten Arbeitsaufnahme; vielmehr liegt die Konstellation vor, dass die Beklagte in den letzten 17 Jahren im Gleichschritt mit den abnehmenden Betreuungspflichten ihre Arbeitstätigkeit auf inzwischen rund 80 % ausgedehnt hat. Eine Ausdehnung auf diesen Umfang oder gar ein eigentlicher Berufswechsel bereits zur Zeit der Trennung war der Beklagten angesichts ihrer Betreuungsaufgaben ebenso wenig zuzumuten wie der planmässig angelegte Besuch von Kursen. Es widerspricht nun aber jeglicher Lebenserfahrung, dass eine 47-jährige (bei Wegfall der Betreuungspflichten) bzw. inzwischen gut 50-jährige Frau ohne einen entsprechenden Berufsabschluss im qualifizierten beruflichen Umfeld, in welchem sie vor rund 20 Jahren letztmals gearbeitet hat, anknüpfen oder sich auch nur wieder entsprechend emporarbeiten kann, umso weniger als das betreffende Tätigkeitsgebiet gerichtsnotorisch einen grossen Wandel erfahren hat.
4.
Der Kläger beanstandet in verschiedener Hinsicht den vom Obergericht angenommenen Bedarf der Beklagten.
4.1 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihren Bedarf gar nicht substanziiert. Darauf ist nicht einzutreten, soweit sich die Substanziierung der Begehren und Vorbringen auf kantonales Recht stützt. Insoweit als die Substanziierungspflicht sich direkt aus dem Bundesrecht ergibt (zur Abgrenzung vgl. BGE 108 II 337, ferner 123 III 183 E. 3e S. 188), sind die entsprechenden Erfordernisse mit der Auflistung der Lebenshaltungskosten im Anhang zur Berufungsantwort erfüllt, ist dieser doch als Teil der Rechtsschrift anzusehen.
4.2 Der Kläger erachtet die der Beklagten zugestandenen Autokosten von Fr. 600.-- pro Monat als zu hoch. Angesicht des kurzen Arbeitsweges sei ein Betrag von maximal Fr. 300.-- angemessen. Der vom Obergericht erwähnte Renault Espace habe als Familienwagen gedient und im Übrigen habe die Beklagte infolge der langen Trennungszeit nur noch Anspruch auf die im Eheschutzentscheid zugebilligten Autokosten von Fr. 250.--.
Bei einem Arbeitsweg von lediglich drei Kilometern erscheint der für die entsprechenden Kosten eingesetzte Betrag von Fr. 600.-- pro Monat tatsächlich als sehr hoch. Indes ist nicht zu übersehen, dass bei einem so kurzen Arbeitsweg nicht mit einer Kilometerpauschale operiert werden kann, weil damit die Fixkosten nur unzureichend erfasst wären. Bei der Festsetzung der Autokosten handelt es sich letztlich um eine typische Ermessensfrage, bei deren Beurteilung das Bundesgericht nach dem in E. 2 Gesagten Zurückhaltung übt. Jedenfalls ist angesichts der Ausführungen des Obergerichts, während des Zusammenlebens habe der Beklagten ein Renault Espace zur Verfügung gestanden - womit verbindlich festgestellt ist, dass sie allein über diesen verfügen durfte und es sich insofern nicht um den "Familienwagen" handelte -, der über einen Kredit mit monatlichen Raten von rund Fr. 500.-- finanziert worden sei, und im Bedarfsfall müsse die Beklagte ein neues Auto finanzieren können, keine Verletzung von Bundesrecht gegeben.
4.3 Mit Bezug auf die Altersvorsorge hat das Obergericht befunden, bis zur Pensionierung werde die Beklagte im günstigsten Fall ein Altersguthaben von insgesamt rund Fr. 400'000.-- äufnen können. Daraus resultiere eine monatliche Rente von Fr. 2'325.--, die mit der mutmasslichen AHV-Rente von Fr. 1'800.-- nicht einmal den heutigen gebührenden Unterhalt abzudecken vermöchte. Die Beklagte sei deshalb auf zusätzliche Mittel für die Altersvorsorge angewiesen, zumal die wegfallenden Autokosten durch altersbedingte Zusatzkosten im Bereich Gesundheit und Pflege kompensiert würden. Dass die Beklagte sich keine gesicherte Altersvorsorge erarbeiten könne, sei wesentlich auf das Engagement für die Familie zurückzuführen. Welche zusätzlichen Mittel notwendig seien, lasse sich wegen diverser Ungewissheiten wie Teuerung und Lohnentwicklung nicht zuverlässig vorhersehen. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Renten durch eine Anpassung der Berechnungsfaktoren generell eher sinken als sich real erhöhen werden, weshalb ein monatlicher Betrag von Fr. 700.-- zur Äufnung einer zusätzlichen Vorsorge während der nächsten 13 Jahre jedenfalls nicht übersetzt sei.
Da der Beklagten kein Stellen- oder gar Berufswechsel zuzumuten ist (E. 3.5) und sie ihr Arbeitseinkommen von Fr. 3'400.-- folglich auch in der Zukunft nicht wesentlich wird steigern können, stossen die Ausführungen des Klägers insoweit ins Leere, als er im Zusammenhang mit dem von ihm geforderten höheren Arbeitseinkommen eine Korrektur des Bedarfs für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge verlangt.
Was den angeblichen Überlegungsfehler mit Bezug auf die Differenz zwischen Bedarf und Renteneinkommen betrifft, übersieht der Kläger, dass das Obergericht nicht einen Fehlbetrag von Fr. 200.-- im Zeitpunkt des Übertritts in das AHV-Alter festgestellt, sondern ausgeführt hat, das voraussichtliche Renteneinkommen werde Fr. 4'135.-- betragen, und bereits heute würde ein solches Einkommen den gebührenden Unterhalt (ohne Altersvorsorge und nach Wegfall der berufsbedingten Auslagen) um rund Fr. 200.-- nicht decken. Daraus folgt, dass der Fehlbetrag infolge Teuerung im Zeitpunkt des Übertritts in das AHV-Alter höher sein wird, und insofern liegt kein Überlegungsfehler des Obergerichts vor. Im Übrigen sind die zur Feststellung des für den Aufbau einer angemessenen Vorsorge notwendigen monatlichen Betreffnisses angewandten Berechnungsmethoden sowie die der Berechnung zugrunde gelegten Zins- und Umwandlungssätze Tatfrage und somit nicht berufungsfähig (BGE 132 III 598, nicht publ. E. 5.2).
Ebenfalls Tatfrage ist, wie hoch das Steuerbetreffnis der Beklagten tatsächlich ist bzw. sein wird (BGE 132 III 598, nicht publ. E. 4.2). Die Kritik, das Obergericht sei von einer zu hohen Steuerlast im Rentenalter ausgegangen, hätte der Kläger folglich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung vortragen müssen (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG).
Was den Wegfall der Autokosten anbelangt, hat das Obergericht dieser finanziellen Entlastung altersbedingte Zusatzkosten im Bereich der Gesundheit und Pflege gegenübergestellt. Diese auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Erwägung hält vor Bundesrecht stand, zumal den kantonalen Instanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt.
Insgesamt erscheint der Betrag von Fr. 700.-- zur Äufnung einer zusätzlichen Altersvorsorge vor dem Hintergrund des weiten Ermessens des Sachrichters jedenfalls nicht übersetzt.
4.4 Fehl geht schliesslich das Vorbringen, die vom Obergericht anerkannten Mietkosten der Klägerin von Fr. 1'600.-- seien übersetzt. Angesichts der finanziellen Mittel der Parteien und des bisher gepflegten Lebensstandards kann von einer unsachgemässen Ermessensausübung durch das Obergericht keine Rede sein, umso weniger als sich der Kläger gemeinsam mit seiner Partnerin eine Wohnung für Fr. 2'600.-- leistet und er somit (mindestens) einen ebenbürtigen Wohnstil pflegt.
5.
Die Vorbringen des Klägers zu seinem eigenen gebührenden Unterhalt (mögliche höhere Wohnkosten, wenn er dereinst nicht mehr in Wohngemeinschaft mit einer Partnerin leben sollte; höhere Autokosten als nur die steuerlich absetzbaren Beträge) scheitern bereits an der zutreffenden obergerichtlichen Erwägung, dass deren Berücksichtigung angesichts des Überschusses des Klägers von rund Fr. 2'000.-- pro Monat weder an seiner Leistungsfähigkeit noch am Unterhaltsanspruch der Beklagten etwas ändern würde.
Soweit der Kläger geltend macht, er müsse Steuerschulden von Fr. 12'000.-- tilgen, versucht er neue, von der letzten kantonalen Instanz nicht festgestellte Tatsachen einzuführen, was unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ohnehin würden angesichts des monatlichen Überschusses von rund Fr. 2'000.-- auch diese Schulden zu keinen anderen als den vom Obergericht erkannten Rechtsfolgen führen.
Fehl geht schliesslich die Kritik, das Obergericht habe die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter zu Unrecht ausgeblendet: Nach der sich auf die herrschende Lehre stützenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor, weshalb Unterhaltsleistungen an das mündige Kind in der Bedarfsrechnung auf der Seite des Pflichtigen nicht berücksichtigt werden dürfen (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f., mit Zusammenstellung der Lehre). Im Übrigen bleiben dem Kläger bei einem Überschuss von Fr. 2'000.-- selbst unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Tochter noch freie Mittel, während die Beklagte auf ihren gebührenden Unterhalt gesetzt ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gebricht und folglich das entsprechende Gesuch ohne Prüfung der formellen Begründetheit abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Kläger wird somit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: