Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.179/2006 /blb
Urteil vom 30. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Verlustschein,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 18. September 2006 (RK2 2006 77).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ AG gegen die abweisende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 20. Juli 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend den (infolge erfolgloser Pfändung gemäss Art. 115 SchKG ausgestellten) Verlustschein vom 22. Juni 2006 (Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Höfe, Gläubigerin: Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch das Betreibungsamt Zürich 11) nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Verlustscheines sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, unbehelflich ist, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe (vgl. Art. 12 SchKG; BGE 74 III 23 S. 25), wenn sie im Wesentlichen festgehalten hat, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zahlung vom 7. März 2006 sei nicht an das zuständige Betreibungsamt Höfe (sondern gemäss eingereichter Quittung an das Betreibungsamt Zürich 11) gerichtet gewesen und die angebliche, direkt bei der Gläubigerin erfolgte Tilgung der Betreibungsforderung könne nicht auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden,
dass auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11), dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: