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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_454/2009 
 
Urteil vom 30. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Obwalden. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Forderungsprozess zwischen der X.________ AG und den Beschwerdeführern hängig ist; 
 
dass die Beschwerdeführer am 7. März 2009 beim Obergericht des Kantons Obwalden eine gegen das Kantonsgericht Obwalden gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichten, die mit Entscheid vom 31. Juli 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. September 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 31. Juli 2009 Beschwerde zu erheben; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift zwar einleitend geltend gemacht wird, dass der Entscheid des Obergerichts gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen verstosse, dass dann aber nicht zur Entscheidbegründung des Obergerichts Stellung genommen, sondern ausschliesslich das Verfahren vor dem Kantonsgericht gerügt wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid des Obergerichts gegen die von den Beschwerdeführern genannten Verfassungsgrundsätze verstossen soll; 
 
dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin