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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_944/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Zustimmung zur Grundstückveräusserung (Vertretungsbeistandschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des (unter Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehenden) Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Nichteintreten - mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers - auf dessen Beschwerde gegen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ zum Verkauf seiner Liegenschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in keiner Weise mit der Erwägung der Verwaltungsrekurskommission auseinander, wonach er keine Zustimmung seines Beistandes zur Beschwerdeerhebung beigebracht habe, mangels Beschwerdebegründung sei auch auf die Beschwerde an das Kantonsgericht nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, weil die Verwaltungsrekurskommission (nach erfolgloser Aufforderung zur Beibringung der Zustimmung) zu Recht auf die (erste) Beschwerde nicht eingetreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann