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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1191/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. September 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9. Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn