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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_270/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. Februar 2017 (WBE.2016.259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1981) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Er reiste im August 1983 im Alter von zwei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA], hiernach: Migrationsamt) wurde A.________ erstmals ausländerrechtlich verwarnt, nachdem er u.a. wegen Strassenverkehrsdelikten zu mehreren Bussen sowie wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. 
In den Jahren 2003 bis 2007 ergingen gegen A.________ weitere Strafbefehle wegen Strassenverkehrsdelikten, Tätlichkeiten und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Oktober 2007 wurde A.________ wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit und Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. 
Am 29. Februar 2008 wurde A.________ erneut ausländerrechtlich verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung infolge erneuter Delinquenz entweder die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung selbst zur Folge haben könne. 
Am 4. Februar und 3. November 2009 wurde A.________ wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.-- verurteilt. 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2009 wurde A.________ wegen Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem wurde er verwarnt und die Probezeit auf insgesamt sechs Jahre festgesetzt. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von welchem A.________ keinen Gebrauch machte, verfügte das Migrationsamt am 11. Juni 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Februar 2011). Während des Einspracheverfahrens ergingen gegen A.________ drei weitere Strafbefehle, mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 1'100.-- verurteilt wurde. Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht die gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2011 erhobene Beschwerde gut. Dabei erwog es: "Dem Beschwerdeführer wird lediglich, und dies sei in aller Deutlichkeit betont, eine allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz deliktsfrei zu gestalten. Sollte der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen mitzuberücksichtigen." 
Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A.________ zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.5). Am 25. November 2014 erging ein weiterer Strafbefehl wegen Strassenverkehrsdelikten (Busse von Fr. 750.--). 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015 wurde er im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen September 2013 und Januar 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Zudem wurde er bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Oktober 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verwarnt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Mai 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2017 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind deshalb unzulässig (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt unbestrittenermassen ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor. 
 
3.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.).  
 
3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hatte sich konkret der Herstellung und Vorbereitung zum Verkauf von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Die Begehung der Straftaten erfolgte professionell, organisiert und bandenmässig. Er handelte aus rein finanziellen Motiven, ohne selbst drogenabhängig zu sein.  
Der Beschwerdeführer hat hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf. 
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits zuvor zahlreiche Straftaten in verschiedenen Deliktsfeldern begangen. So wurde er vor der verfahrensauslösenden Verurteilung u.a. wegen Betruges, Urkundenfälschung, Tätlichkeit, Gehilfenschaft zu Einbruchsdiebstählen, Hehlerei, Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von über Fr. 6'500.-- verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen haben ihn zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegt. Erschwerend kommt hinzu, dass ihm das Rekursgericht mit Urteil vom 3. Mai 2012 unmissverständlich eine allerletzte Chance eingeräumt hatte, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Anstatt jedoch von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, delinquierte er rund eineinhalb Jahre später sogar noch schwerer, wurde doch mit der verfahrensauslösenden Verurteilung die bisher höchste Strafe (24 Monate Freiheitsstrafe) gegen ihn ausgesprochen. Bei dieser Sachlage entsteht der Gesamteindruck eines uneinsichtigen, hartnäckigen Wiederholungstäters, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos erscheinen. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu entkräften. Dass er nie körperlich gewalttätig geworden sein will, vermag sein migrationsrechtliches Verschulden nicht entscheidend zu relativieren, da er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geriet und trotz Verwarnungen sogar schwerer delinquierte. Auch aus dem von ihm zitierten BGE 137 II 297 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dem Entscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und insbesondere keine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war. 
 
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.  
 
3.5. Das Bundesgericht stellt nicht in Abrede, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten Lebensjahr und somit seit über 33 Jahren in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt hat, zweifellos hart trifft. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er keine Schulden hat, keine Sozialhilfe bezieht und einer geregelten Arbeit nachgeht. Entgegen seiner Auffassung kann ihm jedoch aufgrund der wiederholten Delinquenz keine erfolgreiche soziale Integration bescheinigt werden. Daran vermögen auch die in den Akten befindlichen zahlreichen Unterstützungsschreiben von Familie, Freunden und Bekannten nichts zu ändern.  
Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten grundlegend vertraut. Die Tätigkeit als Disponent als solche ist nicht an die Schweiz gebunden und die hier gesammelte Berufserfahrung wird ihm im Heimatland von Nutzen sein. Zudem hat er eine Berufslehre als Verkäufer abgeschlossen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in seinem Heimatland, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, stehen seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er mit 36 Jahren noch vergleichsweise jung ist. 
 
3.6. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat seit 2014 eine Tochter. Die Geburt seines zweiten Kindes am 11. September 2017 ist ein echtes Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2 hiervor). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat würde die Familie zweifellos hart treffen, zumal gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die Ehefrau offenbar keine Beziehungen mehr zu Bosnien und Herzegowina hat und ihr daher eine Übersiedlung ins Heimatland des Beschwerdeführers kaum zuzumuten ist. Zu beachten ist allerdings auch, dass der Beschwerdeführer schon vor der Heirat mehrfach straffällig geworden und ausländerrechtlich verwarnt worden war, weshalb die Ehegattin damit rechnen musste, bei erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers die Ehe zukünftig eventuell nicht in der Schweiz leben zu können.  
Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu und verkennt nicht, dass die Kinder des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran haben, mit ihrem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2 mit Hinweis). 
Aufgrund der Art und Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Fortführung des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Weder die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahr 2013 noch die (damals bevorstehende) Geburt seiner Tochter im Jahr 2014 haben ihn davon abgehalten, erneut Straftaten zu begehen. Folglich hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw. des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. 
 
3.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteile 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry