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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_900/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2022 (3H 22 81). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 17. September 2022 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik C.________ untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 28. September 2022 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht. Dieses erklärte die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 als gegenstandslos, nachdem zwischenzeitlich am 24. Oktober 2022 die KESB Luzern-Land die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2022 an das Bundesgericht mit dem Begehren, alle Massnahmen und deren Folgen seien für nichtig zu erklären. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens, nachdem die beschwerdeweise angefochtene ärztliche fürsorgerische Unterbringung durch eine seitens der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung ersetzt und deshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden war. 
Anfechtungsgegenstand bildet mithin einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abschreiben durfte oder ob sie dabei Recht verletzt hat; soweit mehr oder anderes thematisiert wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr geistig krank und es habe nie eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Damit äussert er sich nicht zur Frage der Gegenstandslosigkeit, sondern zur Sache selbst, die jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Vielmehr beruht die fürsorgerische Unterbringung nunmehr auf dem Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2022 und diesbezüglich steht bzw. stand ein neuer Rechtsmittelzug offen, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung äussern kann. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli