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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_902/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berichtsprüfung, Wechsel der Mandatsträgerin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2022 (KES.2022.19). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 25. März 2022 genehmigte die KESB Münchwilen den Bericht der Beiständin der Kinder der Parteien, trat aber auf das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft (mangels sachlicher Zuständigkeit zufolge des inzwischen hängigen Scheidungsverfahrens) nicht ein und sistierte das Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson. 
 
Die Beschwerde des Vaters, der sinngemäss Bedenken bezüglich der Arbeit der Beiständin, der Vollständigkeit des Berichts und der Sinnhaftigkeit der Massnahmen geäussert hatte, wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Vater am 25. August 2022 zugestellt. 
Am 16. November 2022 überbrachte der Vater dem Obergericht ein Schreiben, in welchem er festhielt, am 27. Oktober 2022 und sodann am 9. November 2022 den Entscheid nicht anerkannt zu haben. Mithin liege sein "Schreiben vom 27. November" im Recht und der Entscheid des Obergerichts liege "schon seit dem 28. November im Recht". Mit diesem Schreiben, mit welchem die Frist von 30 Tagen eingehalten werde, erachte er die Angelegenheit als erledigt. 
Am 23. November 2022 übermachte das Obergericht dieses Schreiben im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es ist fraglich, ob die weitergeleitete Eingabe überhaupt von einem Beschwerdewillen getragen ist, zumal der Beschwerdeführer am Schluss festhält, damit die Angelegenheit als erledigt zu betrachten. 
 
2.  
Soweit von einer Beschwerde auszugehen ist, wäre die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingehalten. Im Übrigen würde es der Beschwerde in Bezug auf den Entscheid des Obergerichtes vom 20. Juni 2022 an einem Rechtsbegehren wie auch an einer Begründung fehlen, in welcher eine Rechtsverletzung dargetan wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe, soweit sie als Beschwerde angesehen werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli