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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_903/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Oktober 2022 (410 22 180). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Scheidungsurteil vom 23. November 2021 ermächtigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Ehemann (Beschwerdegegner), die eheliche Liegenschaft zu verkaufen, und es setzte der Ehefrau (Beschwerdeführerin) eine Frist bis 30. Juni 2022, um die Liegenschaft zu verlassen. 
Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Vollstreckungsentscheid vom 23. August 2022 die Beschwerdeführerin unter Androhung des polizeilichen Vollzuges, die Liegenschaft bis spätestens 15. September 2022 zu verlassen. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 23. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand einzig die Frage sein kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Begründung. Die Beschwerdeführerin macht am Anfechtungsgegenstand vorbei geltend, sie könne nicht verstehen, wieso sie aus dem Haus ausziehen sollte und wieso ihr früherer Ehemann alleine entscheiden dürfe, wann das Haus verkauft werde. Sie habe immer noch keinen Job und lebe von den Unterhaltsbeiträgen, weshalb sie notgedrungen weiter im Haus bleiben müsse. Damit stellt sie inhaltlich das rechtskräftige Scheidungsurteil in Frage, was im Vollstreckungsverfahren nicht mehr möglich ist, während sie sich zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise äussert. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli