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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_103/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Dezember 2021 (SST.2021.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden erklärte A.A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Anrechnung von 179 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft). 
 
B.  
Auf Berufung von A.A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 8. Dezember 2021 das bezirksgerichtliche Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldpunktes als auch des ausgefällten Strafmasses und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 sei - mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 6.2, Absatz 1 - aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Ihm sei für die erlittene Haft von 179 Tagen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Kosten des bundesgerichtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei festzustellen, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung während des vorinstanzlichen Verfahrens als Teil der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens Fr. 16'757.45 betragen. Die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Aargau sei anzuweisen, die Differenz zwischen der Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 16'757.45 und den bereits gestützt auf Dispositiv-Ziffer 6.2 des vorinstanzlichen Urteils ausbezahlten Fr. 10'000.-- von Fr. 6'757.45 an die amtliche Verteidigung auszuzahlen. A.A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Tom Schaffner als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.2. Auf die Beschwerde des wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Beschwerdeführers ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. Dies gilt hingegen nicht, soweit er sinngemäss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Berufungsverfahren als zu niedrig beanstandet und eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 6'757.45 verlangt (vgl. Beschwerde S. 2 und 19 f.). Hierzu wäre, wiederum unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung, nur der amtliche Verteidiger in eigenem Namen befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1) und nicht der Beschwerdeführer.  
 
2.  
 
2.1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz stütze sich bei der Erstellung des Sachverhalts insbesondere auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B.________. Objektive Beweise, die den Beschwerdeführer in direkten Zusammenhang mit den angeklagten Tathandlungen setzten, würden jedoch nicht bestehen. Die Indizien allein würden nicht genügen, um die Täterschaft des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die so vorgenommene Sachverhaltswürdigung sei willkürlich (Beschwerde S. 5-12).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anklage stütze sich zu grossen Teilen auf die Aussagen von B.________, der sich im Strafverfahren geständig gezeigt und umfassende Angaben gemacht habe. Diese Aussagen, die detailliert und konsistent ausgefallen seien, liessen sich mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen, weshalb keine ernstzunehmenden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen könnten (angefochtenes Urteil S. 7). B.________ habe ausgeführt, zusammen mit C.________, dem Beschwerdeführer und D.A.________ agiert zu haben. Gemäss B.________ habe der Beschwerdeführer ihn gebeten, zusammen mit C.________ beim Wässern der Pflanzen und der Ernte behilflich zu sein, er (der Beschwerdeführer) werde sich um den Rest kümmern. Der Beschwerdeführer sei für den Aufbau der Anlagen und zusammen mit seiner Ehefrau D.A.________ für die Besorgung der Stecklingen und den Verkauf des Marihuanas zuständig gewesen. Es sei zudem der Beschwerdeführer gewesen, der jeweils das Marihuana verpackt habe. B.________ habe den Beschwerdeführer als "Kopf" der Gruppe bezeichnet, was er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigt habe (angefochtenes Urteil S. 8 f.).  
C.________ habe die Aussagen von B.________ zu grossen Teilen bestätigt. Zwar treffe zu, dass sie sich in einigen Punkten widersprochen hätten (z.B. zur Frage, ob sie bezahlt worden seien bzw. ob C.________ für seine Dienste Marihuana erhalten habe). C.________ habe jedoch bestätigt, in P.________ und Q.________ bei der Aufzucht der Pflanzen und an der Ernte beteiligt gewesen zu sein. Er habe zudem zugegeben, einmal zusammen mit B.________ Hanf-Abfälle in der Kehrrichtverbrennungsanlage in R.________ entsorgt zu haben und in Q.________ beim Holzaufbau geholfen zu haben. Auffallend sei, dass C.________ sich hinsichtlich der Involvierung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau D.A.________ bedeckt gehalten habe. Er habe beispielsweise ausgesagt, dass die ganze Angelegenheit das "Ding" von B.________ gewesen sei. Seine weiteren Aussagen würden aber dennoch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls an den Anlagen beteiligt gewesen sein müssten. So habe er beispielsweise auf die Frage, woher das "Know-How" für die Einrichtung solcher Anlagen stammen würde, beantwortet, dass der Beschwerdeführer und D.A.________ genügend Erfahrung in dieser Sache hätten. Zudem habe er geltend gemacht, dass B.________ die Anlagen sicher nicht finanziert habe, da dieser kein Geld habe. Er (C.________) vermute, dass der Beschwerdeführer oder ein Bekannter von diesem die "Finger im Spiel" gehabt habe. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens habe C.________ zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer beim Holzaufbau in Q.________ den "Lead" gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei der "Baumeister" und er selber (C.________) und B.________ seien die Handlanger gewesen. Dabei sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, was dort drin gebaut werde (angefochtenes Urteil S. 9 f.). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, anlässlich der Hausdurchsuchungen seien weitere Beweise gefunden worden, welche den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den angeklagten Betäubungsmitteldelikten bringen würden: So hätten anlässlich der am 7. Juli 2015 durchgeführten Hausdurchsuchungen am Wohnort des Ehepaars A.________, dem Remiseabstellplatz des Beschwerdeführers in S.________ und seiner Garagebox in T.________ diverse Gegenstände aufgefunden werden können, die beim professionellen Anbau von Hanfpflanzen verwendet würden. In T.________ seien u.a. diverse Lampenschirme, Filter, Lüftungsrohre, Ventilatoren und ein Trocknungsnetz sichergestellt worden. In S.________ seien u.a. mehrere 50L Säcke Substrat, schwarze Wassertonnen, Abluftschläuche, eine Zeitschaltuhr und mehrere Lampenschirme gefunden worden. Auch anlässlich der Hausdurchsuchung am gemeinsamen Wohnort der Ehegatten A.________ hätten weitere Gegenstände sichergestellt werden können, die für den Anbau von Hanfpflanzen verwendet würden, so u.a. ein Feuchtigkeitsmessgerät, mehrere Grosspakete mit Kunststoffhandschuhen und sieben Büchsen zur Aufzucht von Setzlingen. Weiter sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2014 bis September 2015 bei der Firma E.________ in Deutschland diverses Baumaterial im Gesamtumfang von rund Euro 15'000.-- bestellt habe, wobei einzelne Lieferungen direkt nach P.________ (an die fiktive Adresse U.________) und V.________ bestellt worden seien. Aufgrund der bestellten Materialien sowie des Zeitpunktes der Lieferungen erscheine offensichtlich, dass es sich hierbei um das Material für den Holzaufbau in den jeweiligen Anlagen gehandelt haben müsse. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Sitz der Firma von B.________ hätten zudem diverse Notizen gefunden werden können, die offensichtlich Berechnungen betreffend den Hanf-Anbau enthalten hätten. Es seien darauf diverse Initialen bzw. Spitznamen ersichtlich, nämlich "MB", "B" und "F.________", wobei es sich dabei gemäss den nachvollziehbaren Angaben von B.________ um ihn selber ("MB"), D.A.________ ("B") und den Beschwerdeführer ("F.________") handle. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, dass er von anderen Personen "F.________" genannt werde. Im Handy von B.________ sei er allerdings unter "F.________" abgespeichert. Auch C.________ und der Mitbeschuldigte G.________ hätten bestätigt, dass "F.________" der Spitzname des Beschwerdeführers gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass B.________ die Hanf-Indooranlagen alleine und ohne sein Wissen betrieben haben soll, würden sich seine Aussagen im Lichte der oben dargelegten Beweise und Indizien als wenig glaubhaft erweisen. Nicht zu überzeugen vermöchten namentlich seine Aussagen in Bezug auf die aufgefundenen Rechnungen der Firma E.________. Der Beschwerdeführer bestreite die Materialbestellung grundsätzlich nicht, mache aber geltend, dieses Material für B.________ bestellt zu haben. Zudem wolle er für diesen in Q.________ einen Holzaufbau erstellt haben, wobei er nicht gewusst haben wolle, wozu dieser hätte dienen sollen. Diese Aussagen würden sich als abwegig erweisen. Zum einen erscheine höchst fragwürdig, wieso der Beschwerdeführer solch grosse Materialbestellungen im Wert von Tausenden von Franken für B.________ bestellen und insbesondere auch selber bezahlen sollte. Zudem habe dem Beschwerdeführer, der selber bereits im Jahr 2008 eine Hanf-Indooranlage betrieben habe, bewusst sein müssen, wozu ein solcher Holzaufbau diene. Entsprechend seien diese Vorbringen als Schutzbehauptungen zu werten (angefochtenes Urteil S. 13 f.). In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweise und Indizien bestünden keine ernstzunehmenden Zweifel, dass der Beschwerdeführer an den drei Hanf-Indooranlagen in P.________, Q.________ und W.________ in massgeblicher Art und Weise beteiligt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Erstinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Aussagen von B.________ zu Unrecht als glaubhaft erachtet, vermöge dies nicht zu überzeugen. B.________ habe sich von Beginn an geständig gezeigt und neben den Mitbeteiligten auch massgeblich sich selber belastet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von B.________ seien nicht von derart entscheidender Natur, dass dies an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ernstzunehmende Zweifel aufkommen lassen würden (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
3.3. Mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.2) nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, der Umstand, dass er Baumaterial für B.________ bestellt habe, beweise keinen Bezug zur Indooranlagen in P.________ (vgl. Beschwerde S. 7), oder wenn er vorbringt, die Anlagen in P.________ und Q.________ seien bei den Hausdurchsuchungen gar nicht in Betrieb gewesen, sodass die Annahme, dass dort Anlagen betrieben worden seien, willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 7 und 9). Damit zeigt er nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, inwieweit oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Hierfür genügt namentlich nicht, wenn er pauschal moniert, dass es abgesehen von den belastenden Aussagen von B.________ keine objektive Beweise vorliegen würden, welche ihn in direkten Zusammenhang mit den angeklagten strafrechtlich relevanten Handlungen bringen würden (vgl. Beschwerde S. 5 f., 7 und 11). Auch aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_1012/2016 vom 29. März 2018 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 5). Im genannten Fall lagen neben den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten keine weiteren Beweismittel vor, welche eine allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers hinreichend belegen würden (Urteil 6B_1012/2016 vom 29. März 2018 E. 2.3.2 a.E.). Im vorliegenden Fall hingegen ist das Vorliegen weiterer Beweismittel, welche für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, ohne Weiteres zu bejahen (vgl. oben E. 3.2; angefochtenes Urteil S. 15). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seiner Gehilfenschaft in Bezug auf seinen Neffen H.A.________ rügt (vgl. Beschwerde S. 11), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es würden keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass er über den Handel von Betäubungsmitteln durch H.A.________ im Bilde gewesen sei und diesem im Wissen darum die Liegenschaft X.________ untervermietet habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 22), schlechterdings unhaltbar sein sollte. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die produzierte Menge an Marihuana schlechterdings unhaltbar wären. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil angesichts der bestehenden Unsicherheiten betreffend das produzierte Marihuana gestützt auf die Aussagen von B.________ von der tiefsten genannten Menge (gesamthaft ca. 27 kg) aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Inwiefern diese Berechnung schlechterdings unhaltbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar.  
Mithin gehen sämtliche Einwände nicht über eine blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4 und 6.3; Urteil 6B_930/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1). Damit einhergehend vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ hätte haben müssen (vgl. Beschwerde S. 12). Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteile 6B_930/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert für den Fall einer Verurteilung die vorinstanzliche Strafzumessung (Beschwerde S. 12-16).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an der Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gerichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.4; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Die Vorinstanz unterlasse, eine nachvollziehbare "Berechnungsmethode" zu verwenden und so die Strafzumessung objektiv zu begründen (Beschwerde S. 14 f.).  
 
4.3.2. In einem ersten Schritt legt die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Sie erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Frühling 2014 bis Mitte 2015 als Mitglied einer Bande an insgesamt vier Standorten professionelle Hanf-Indooranlagen betrieben. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden seien zunächst Art und Menge der Drogen. Zwar handle es sich bei Cannabis bzw. Marihuana (getrocknete Blüten der weiblichen Hanfpflanzen) nicht um eine harte Droge. Dennoch beeinträchtige Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum könne zu einer Sucht und zu physischen oder psychischen Störungen führen. In den Anlagen in P.________, Q.________ und W.________ (Y.________) habe der Beschwerdeführer von Frühling 2014 bis Mitte 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau D.A.________, C.________ und B.________ insgesamt rund 27 kg Marihuana hergestellt. In W.________ (Z.________) habe er sodann spätestens ab Anfang Juni 2014 bis Mitte Juli 2014 gemeinsam mit G.________ eine weitere Hanf-Indooranlage betrieben, mit welcher er weitere 5 kg Marihuana produziert habe. Die dem Beschwerdeführer anzulastende Drogenmenge betrage damit über 30 kg. Entsprechend hoch sei die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten, zumal der THC-Gehalt der angebauten Pflanzen zwischen 5.5 bis 14 % gelegen und damit den strafrechtlich relevanten Grenzwert von 1 % teilweise massiv überschritten habe (angefochtenes Urteil S. 23).  
Die Vorinstanz erwägt weiter, hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung sei die Art und Weise und das Ausmass des qualifizierten Tatbestandes zu berücksichtigen. Diese Umstände würden sich verschuldenserhöhend auswirken. Der Beschwerdeführer habe als Teil einer gut organisierten Bande delinquiert, in welcher eine klare Rollenverteilung geherrscht habe. Während der Beschwerdeführer für den Aufbau der Anlagen zuständig gewesen sei und sich zusammen mit seiner Ehefrau D.A.________ um den Kauf der Setzlinge und den Verkauf des Marihuanas gekümmert habe, hätten sich B.________ und C.________ vorwiegend um die Pflege der Pflanzen gekümmert. Die Bande sei zudem äusserst versiert vorgegangen. Fahrten zu Entsorgungsanlagen oder zum Zwecke der Veräusserung des Marihuanas hätten aus Vorsichtsgründen in getrennten Fahrzeugen stattgefunden. Das Vorgehen der Bande zeuge damit von einer erheblichen kriminellen Energie und sei entsprechend mittelgradig verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschwerdeführer sei der Kopf der Bande gewesen, womit sich dessen hierarchische Stellung zusätzlich verschuldenserhöhend auswirke. Verschuldenserhöhend würden sich auch die monetären und somit egoistischen Beweggründe sowie das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers auswirken. Er selbst sei nicht von Betäubungsmitteln abhängig gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. In einer Gesamtbetrachtung sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungsweisen, Arten und Mengen von Drogen, erweise sich eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 23 f.). 
Die Täterkomponente wirke sich neutral aus. Infolge der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Strafreduktion von sechs Monaten zu gewähren und die Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Darüber hinaus wäre für die Gehilfenschaft zu einer nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe auszusprechen gewesen. Da jedoch nur der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben habe, könne dieses nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es bei der erstinstanzlichen Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe sein Bewenden habe (angefochtenes Urteil S. 25 f.). 
 
4.3.3. Die Vorinstanz würdigt die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eingehend. Es kann keine Rede davon sein, dass sie unterlassen habe, "eine ansatzweise nachvollziehbare Berechnungsmethode zu verwenden und so die Strafzumessung objektiv zu begründen" (vgl. Beschwerde S. 14). Zunächst ist die Strafzumessung per se keiner "Berechnung" zugänglich. Insofern der Beschwerdeführer seine Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung mit der unterschiedlichen Qualifikation der Tat bzw. seines Tatbeitrags begründet (vgl. Beschwerde S. 14 f.), ist darauf angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt (vgl. oben E. 3.3) nicht weiter einzugehen. Mit seiner Rüge vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der ihm zugeordneten Hierarchiestufe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entkräften. Das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Dass die Vorinstanz das bei ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Auch hat sie weder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet noch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Strafzumessungsmodelle das Gericht nicht binden und lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe dienen können (vgl. angefochtenes Urteil S. 22; Urteil 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Sofern der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, bei der Täterkomponente würden sein fortgeschrittenes Alter und seine gesundheitlichen Probleme für eine hohe Strafempfindlichkeit sprechen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 15), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz berücksichtigt das Alter des Beschwerdeführers, ist jedoch treffend der Ansicht, dieses vermöge für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer vermöge aus einem pauschalen und nicht näher substantiierten Verweis auf "gesundheitliche Probleme" nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Wie stark die Vorinstanz die fraglichen Elemente gewichtet, liegt in ihrem Ermessen. Dass sie dies nicht im vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang tut, vermag keine Verletzung von Art. 47 StGB zu begründen. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch sind jedenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit der Strafe, da vorliegend B.________ lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft worden sei (Beschwerde S. 15).  
 
4.4.2. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.2) nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil S. 25) nicht ansatzweise auseinander und legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.5. Insofern der Beschwerdeführer eine Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) beantragt (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eine "erhebliche Verletzung" des Beschleunigungsgebots bejaht, diese im Urteilsdispositiv ausdrücklich festgehalten und mit einer Strafreduktion von sechs Monaten berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.). Weshalb die Vorinstanz mit dieser Würdigung ihr Ermessen verletzt hätte, erschliesst sich nicht und legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs (Beschwerde S. 17 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und Art. 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.7.1).  
 
5.2.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 134 IV 140 E. 4.2 S. 143; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.7.2). 
 
5.2.3. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der bedingte Strafvollzug bei einem Strafmass von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgeschlossen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 26; Art. 43 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Sie kommt zum Schluss, dass von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei, der Beschwerdeführer sich mithin durch einen bloss teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht nachhaltig beeinflussen lassen werde (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Damit scheidet nach ihren Erwägungen auch der teilbedingte Vollzug aus. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat. Dass die Vorinstanz die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens (Weiterbetreiben der Hanf-Indooranlage in P.________ und Mitwirkung an den neuen Hanf-Indooranlagen in Q.________ und in W.________) bei der Beurteilung der Legalprognose mitberücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26), ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Neben den Tatumständen sind auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschwerdeführers und die Aussichten seiner Bewährung, einzubeziehen (vgl. oben E. 5.2.2). Die Vorinstanz durfte namentlich aufgrund der erneuten Delinquenz während eines bereits laufenden Strafverfahrens und der vom Beschwerdeführer gezeigten Uneinsichtigkeit hinsichtlich seiner Straftaten schwere Bedenken an einer guten Legalprognose äussern (vgl. Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1). Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er keine Vorstrafen habe (Beschwerde S. 18), genügt für die Annahme einer positiven Legalprognose bei den gegebenen Umständen nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.2.4. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich durch einen teilweisen gewährten Strafaufschub nicht positiv beeinflussen lässt und dementsprechend die Strafe in voller Länge zu vollziehen ist, nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Seinen Antrag, er sei für die ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen (Beschwerde S. 2), begründet der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise implizit mit den beantragten Freisprüchen. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 7). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara