Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_745/2023
Urteil vom 30. November 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023
(C-1794/2023).
Nach Einsicht
in die von Rechtsanwalt Sedaj, Prishtina, Kosovo für den Beschwerdeführer verfasste Beschwerde vom 16. November 2023 gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023,
in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeschrift nicht beigelegt ist, obwohl dies Art. 42 Abs. Abs. 3 BGG gebietet,
dass indessen auf deren Einforderung beim Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 BGG umständehalber verzichtet wird,
dass nämlich die Eingabe ungeachtet dessen, was effektiv angefochten ist, den minimalen Begründungsanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag; allein unter pauschalem Verweis auf einen nicht näher spezifizierten Arztbericht eine Invalidenrente oder aber zumindest weitere Abklärungen zu fordern, reicht so oder anders nicht aus,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
dass daher die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass Rechtsanwalt Sedaj bereits wiederholt gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger, das heisst den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügender Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (Urteile 8C_416/2022 vom 5. Juli 2022: Fr. 2'000.-; 8C_668/2019 vom 23. Oktober 2019: Fr. 1'500.-; 8C_798/2016 vom 16. Januar 2017: Fr. 1'000.-; 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016: Fr. 700.- und 8C_796/2011 vom 14. November 2011: Fr. 300.-),
dass er vorliegend zwar den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht formell vertritt, die Beschwerdeschrift aber - wie im Schriftstück ausdrücklich hervorgehoben - aus seiner Hand stammt,
dass sich die Beschwerdeschrift in keiner Art und Weise von seinen bisherigen Eingaben unterscheidet,
dass er daher gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG solidarisch zur Bezahlung der Gerichtskosten verpflichtet wird,
dass er im Übrigen auf die weiteren Ausstände bei Bundesgericht hingewiesen wird, deren Nichtbegleichung eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Prishtina, Kosovo, auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Franklin Sedaj, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel