Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 56/02 
 
Urteil vom 30. Dezember 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, als gelernte Büroangestellte tätig gewesene B.________ erlitt am 23. April 1985 bei einem Motorradunfall Verletzungen am rechten Arm und rechten Bein. Im Anschluss daran war sie bis 1. Dezember 1985 arbeitsunfähig. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall im Juli 1988 ab. Im Februar 1991 meldete B.________ dem Unfallversicherer einen Rückfall, da sie wegen Rückenbeschwerden seit Januar 1991 vollständig arbeitsunfähig sei. Die Winterthur nahm ergänzende Abklärungen vor und holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 15. Oktober 1991 ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 1993 verneinte sie die Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden, sprach der Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von insgesamt 45% für die Folgen der Verletzungen am rechten Vorderarm und am rechten Kniegelenk zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1993 festhielt. Gegen diesen Entscheid liess B.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 1. Juli 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einreichen. Mit Urteil vom 29. August 1997 wies das Eidgenössische Versicherungsgricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
 
Am 3./4. Juli 1996 hatte sich B.________ unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme (rechtes Knie, rechtes Handgelenk, Rücken- und Halsbereich, Kopfschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwäche, rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen) und eine von der Versicherungskasse seit 1. November 1995 ausgerichtete Invalidenpension bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Übernahme der Kosten der im August 1994 begonnenen Ausbildung zur Naturärztin, Invalidenrente) angemeldet. Die seit 1. Januar 1993 beim Arbeitsamt innegehabte Stelle als Beraterin/Vermittlerin gab sie im Juni 1996 auf, nachdem sie zuvor ab Juni 1994 das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduziert hatte. Im Februar 1998 eröffnete B.________ eine Praxis als Naturheilpraktikerin, konnte damit bisher jedoch keinen Gewinn erzielen. Die IV−Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Dabei zog sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei, holte verschiedene Arztberichte ein, klärte die beruflichen Möglichkeiten ab und veranlasste das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (Medas) vom 17. April 2000. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte eine neuropsychologische Expertise von Frau Dr. phil. W.________ vom 21. Januar 2001 einreichte, welche Dr. phil. G.________ unterbreitet wurde (Bericht vom 28. März 2001), verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 4. Juni 2000) und auf Umschulung (5. Juni 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Sowohl die IV−Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Streite liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab November 1995. In diesem Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, ob der für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit und deren wirtschaftliche Folgen rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt worden ist. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
Die IV−Stelle ging beim Erlass ihrer Verfügung vom 4. Juni 2001 gestützt auf das Gutachten der Medas vom 17. April 2000 davon aus, dass der Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich als Büro- oder Praxisangestellte im Rahmen von 70% der Norm zumutbar sei. Dasselbe gelte auch für andere Beschäftigungen, in denen die rechte Hand nicht repetitiv oder kraftfordernd und monoton eingesetzt werden müsse. Eine 30% übersteigende Arbeitsunfähigkeit könne überdies auch für den Zeitraum von Juni 1994 bis zum Vorliegen der Expertise der Medas nicht objektiviert werden. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aufgrund der medizinischen Unterlagen (vertrauensärztliche Beurteilung von Frau Dr. med. B.________ 20. Oktober 1995, neuropsychologische Beurteilung des Spitals Y.________ vom 27. Februar 1996, psychiatrische Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 23. Mai 1996), welche zur Zusprechung einer Rente der Versicherungskasse ab 1. November 1995 geführt hätten, bestehe seit Juni 1994 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die Betrachtungsweise von Verwaltung und Vorinstanz beruhe auf ärztlichen Angaben, welche sich lediglich auf das Jahr 2000 bezögen. Hinzu komme, dass im polydisziplinären Gutachten der Medas nicht alle geltend gemachten gesundheitlichen Störungen berücksichtigt worden seien. 
3. 
3.1 Im Gutachten der Medas wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Datum der Schlussbesprechung vom 22. März 2000 beziehe. Zur Feststellung des Rentenbeginns, der von Beginn und Ablauf der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie davon abhängig ist, ob zum letztgenannten Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG) bestand (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6), müssen daher andere medizinische Unterlagen beigezogen werden. 
Frau Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 20. Oktober 1995 aus, seit 1991 leide die Versicherte an einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im ganzen Skelett sowie Knie- und Rückenbeschwerden beim Sitzen (Bürostellung). Weiter bestünden auch unangenehme Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf-, Stirn- und Augenbereich sowie in die rechte Schulter- und Armregion. Wegen Beschwerden im HWS/LWS-Bereich habe die seit Januar 1993 vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Kanzleisekretärin und Arbeitsvermittlerin ab 6. Juni 1994 auf 50% reduziert werden müssen. Für den Fall, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittels intensiver Physiotherapie bis Ende Februar 1996 nicht verbessern lasse, wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen. Damit hat die Ärztin keine abschliessende, mit Blick auf das gesamte in Frage kommende Tätigkeitsgebiet massgebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. 
 
Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten des Spitals Y.________ vom 27. Februar 1996 zeigte die Versicherte deutlich reduzierte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen bei multimodaler Belastung, einen mässig verminderten Antrieb und eine reduzierte Gedächtnisleistung für figurales Material. Qualitativ und in ihrer Ausprägung seien die Funktionsstörungen mit einem posttraumatischen Folgezustand nach einem Schädel-Hirntrauma gut vereinbar. Aus rein neuropsychologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die aktuelle berufliche Situation auf 30% veranschlagt. Empfohlen wurde eine Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde. Abgesehen davon, dass zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zur Behinderung in anderen Erwerbsbereichen nicht Stellung genommen wird, gilt es darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im die Unfallversicherung betreffenden Urteil vom 29. August 1997 (U 174/96) erwogen hat, dass sich in den Zeugnissen der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 23. April 1985 behandelnden Ärzte keine Hinweise auf eine Schädigung der Halswirbelsäule oder gar auf ein Schädel-Hirntrauma finden liessen und auch in den folgenden acht Jahren keine entsprechenden Symptome aktenkundig seien, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine solchen Verletzungen zugezogen habe. 
 
Dr. med. C.________ führt in der psychiatrischen Begutachtung vom 23. Mai 1996 - ohne eine Diagnose zu stellen - aus, die Versicherte genüge den Anforderungen am Arbeitsplatz auch im Rahmen eines Halbtagespensums nicht mehr und klage über seit dem Unfall im Jahre 1985 bestehende Kopfschmerzen, Schmerzen im Bewegungsapparat, chronische Müdigkeit, Vergesslichkeit und sehr rasche Ermüdbarkeit bei der Arbeit. Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich im Hinweis, dass allenfalls ein jahrelanger Schmerzmittelkonsum und/oder eine psychogene Komponente wesentlich mitbeteiligt seien, was indessen nicht beurteilt werden könne; eine theoretisch bestehende Erwerbsfähigkeit von 30% bis 50% könne derzeit höchstwahrscheinlich nicht verwertet werden, da eine einfache, stressfreie Stelle kaum zu finden sei. Damit lässt das Gutachten klare und schlüssig nachvollziehbare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit vermissen. 
3.2 Bezüglich der Frage, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeitsbereiche eine Arbeitsunfähigkeit besteht, geben die erwähnten, aus den Jahren 1995/96 stammenden medizinischen Unterlagen kein klares Bild. Die entsprechenden Angaben sind sehr unbestimmt formuliert, und es fehlt auch eine Gesamtbeurteilung, welche das gesamte Beschwerdebild berücksichtigt. Hinzu kommt, dass für die Folgezeit in den Akten aussagekräftige ärztliche Berichte fehlen. Der Zusammenfassung der Vorgeschichte im Medas-Gutachten lässt sich lediglich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. März 1998 einer Operation am Vorderarm und am rechten Fuss unterziehen musste und anschliessend bis Ende Juni 1998 völlig und ab diesem Zeitpunkt als selbstständigerwerbende Heilpraktikerin zu 50% arbeitsunfähig betrachtet wurde (vgl. auch Zeugnis von Frau Dr. med. M.________ vom 8. Januar 1999). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht ohne weiteres mit der Begründung, den ärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 1995 und 1996 lasse sich nichts von den Schlussfolgerungen der Gutachter der Medas Abweichendes entnehmen, für die gesamte in Frage kommende Zeit auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Expertise vom 17. April 2000 abstellen. Es drängen sich vielmehr für den Zeitraum vor dem 22. März 2000 (Datum der Beurteilung durch die Medas) sowohl für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeit (deren Beginn und Ende noch nicht festgestellt werden können) als auch im Hinblick auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Frage eines zumutbaren Invalideneinkommens) weitere medizinische Abklärungen auf. 
4. 
4.1 Im Gutachten der Medas wird bezugnehmend auf das rheumatologische Konsilium des Dr. med. J.________ vom 23. Februar 2000 ausgeführt, als Sekretärin bestehe wegen der Sekundärarthrose am rechten Handgelenk eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25%, als Naturärztin und Naturheilpraktikerin eine solche von 10%. Insgesamt seien indessen nicht die rheumatologischen Befunde, sondern jene der Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ausschlaggebend. Die Haupttätigkeit in der Vitalfeld-Therapie, der orthomolekulären Medizin und der Homöopathie seien insofern günstig, weil die rechte Hand weniger eingesetzt werden müsse als beispielsweise bei Massagetätigkeiten. Dr. med. S.________ konnte mit Bezug auf die von der Versicherten geäusserten Beschwerden im Bereich des Kopfes, die ausstrahlenden Schulterschmerzen und die lumbalen Schmerzen aus neurologischer Sicht keine eindeutig abnormen Befunde objektivieren. Für die Tätigkeit als Heilpraktikerin bestehe aus Sicht seines Fachgebietes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Neuropsychologe Dr. phil. G.________ führte im Konsiliarbericht vom 14. März 2000 aus, bei einem durchschnittlichen kognitiven Gesamtleistungsniveau würden sich einzig leichte Einschränkungen vor allem im Sinne erhöhter Leistungsschwankungen im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen ergeben. Im Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahre 1996 zeige sich eine deutliche Verbesserung, wobei damals die Beeinflussung durch Schmerzen als wahrscheinlich angesehen worden sei. Die Art der subjektiv berichteten vielfältigen Beschwerden weist nach Ansicht des Facharztes darauf hin, dass im Rahmen der dominierenden Stressintoleranz mit entsprechenden Reaktionen auch psychische Komponenten wesentlich mitwirkten. Aus rein neurologischer Sicht sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte oder Naturheilpraktikerin nur leichtgradig und liege theoretisch im Bereich von 5% bis 20%; sie werde von der aus psychiatrischer Sicht von Frau Dr. med. L.________ auf 30% veranschlagten Arbeitsunfähigkeit mitabgedeckt. Die Fachärztin für Psychiatrie diagnostizierte gemäss Bericht vom 14. Januar 2000 ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.1) nach Motorradunfall bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F 60.8). Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% als Sekretärin/Receptionistin und Naturheilpraktikerin steht allerdings unter dem Vorbehalt einer neuropsychologischen Testung. 
4.2 Im Auftrag der Beschwerdeführerin nahm Frau Dr. phil. W.________ ebenfalls eine neuropsychologische Untersuchung vor. Diese zeigte gemäss Bericht vom 21. Januar 2001 deutliche kognitive Einbussen in den geprüften Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und kognitiven Frontalhirnfunktionen. Im Gegensatz zur Beurteilung des Dr. phil. G.________ wurden die Defizite als einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung entsprechend mit Ausrichtung gegen mittelschwer bezeichnet und die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer/ psychologischer Sicht auf 40% bis 50% veranschlagt. Eine psychische Beeinträchtigung der Testresultate schloss Frau Dr. phil. W.________ aus. Zudem zog sie die psychiatrische Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung von Frau Dr. med. L.________ in Zweifel. Aufgrund der geäusserten Kritik am Gutachten des Dr. phil. G.________ gab die IV−Stelle diesem Gelegenheit, sich zu den kritisierten Punkten zu äussern. Im Zusatzgutachten vom 28. März 2001 nahm Dr. phil. G.________ dazu Stellung und bemängelte unter anderem die fehlende Begründung der Ursache der von Frau Dr. phil. W.________ erfassten Leistungsverschlechterung. Nach nochmaliger Durchsicht der Befunde und unter Beachtung des Verlaufs aller drei neuropsychologischen Untersuchungen könne in Übereinstimmung mit den Feststellungen aus dem Jahre 1996 von einer (höchstens) leichten Funktionsstörung ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% bis 30%; wieweit die somatischen Beschwerden (Schmerzen) sowie psychiatrische Aspekte zu einer weiteren Einschränkung beitragen würden, sei aus den entsprechenden Fachdisziplinen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 
4.3 Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, ohne dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien, könne festgestellt werden, dass die geänderte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. phil. G.________ keine Erhöhung der in der Medas-Schlussbeurteilung festgestellten Gesamteinschränkung von 30% rechtfertige. Zu berücksichtigen gilt es indessen, dass die Betrachtungsweise der Ärzte der Medas auf der Überlegung beruht, dass sich sowohl mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf wie auch als Naturheilpraktikerin nicht in erster Linie die rheumatologischen, sondern - wie auch bei allen übrigen Tätigkeiten, in denen die rechte obere Hand nicht repetitiv, kraftfordernd und monoton eingesetzt werden müsse - die neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde limitierend auswirkten. Der Beurteilung der Ärzte dieser beiden medizinischen Fachrichtungen kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Nun zeigt sich aber, dass die Feststellung von Frau Dr. med. L.________, die geklagten Beschwerden entsprächen der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma nicht ohne weiteres übernommen werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.1) - sich beim Motorradunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar kein solches Verletzungsbild zugezogen hat. Auf diese Problematik wies im Übrigen auch Dr. phil. G.________ in seinem Gutachten vom 14. März 2000 hin. Hinzu kommt die im Raum stehende Kritik an der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.8) durch Frau Dr. phil. W.________. Während Dr. phil. G.________ im Gutachten vom 14. März 2000 die neuropsychologische Arbeitsunfähigkeit als durch die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit von 30% mitabgedeckt bezeichnete, kann dies mit Bezug auf seine neue Einschätzung vom 28. März 2001 nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal der Neuropsychologe selber anregt, die Gesamtarbeitsunfähigkeit habe im Rahmen einer polydisziplinären Betrachtung zu erfolgen. Nachdem verschiedene der beteiligten Ärzte ausdrücklich auf die Interaktion der Befunde anderer medizinischer Fachgebiete hingewiesen haben und keine Gesamtbeurteilung vorliegt, welche auch die nachträglichen Stellungnahmen von Frau Dr. phil. W.________ und Dr. phil. G.________ mitberücksichtigt, muss dies nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die aufgezeigten Ungereimtheiten auszuräumen sein, und es wird auch zu prüfen sein, ob tatsächlich alle Beschwerden Berücksichtigung gefunden haben. Ob dafür ergänzende bildgebende Untersuchungen notwendig sind, wie die Beschwerdeführerin meint, werden die Ärzte zu entscheiden haben. Die Sache ist daher an die IV−Stelle zurückzuweisen, welche eine den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum umfassende medizinische Gesamtbeurteilung veranlassen und hernach über den Rentenanspruch neu verfügen wird. 
5. 
5.1 Obwohl die Verwaltung bereits aus medizinischen Gründen eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen haben wird, rechtfertigt es sich in Anbetracht der Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch zum von Vorinstanz und Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen. 
 
In diesem Zusammenhang gilt es vorerst festzuhalten, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01). 
 
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 1996 und der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Nachzahlung höchstens für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate möglich ist (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG), fällt der allfällige Rentenbeginn ins Jahr 1995. Diesem Umstand haben Verwaltung und Vorinstanz mit der auf den Verfügungszeitpunkt vorgenommenen Bemessung nicht Rechnung getragen, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Neubeurteilung aufdrängt. 
5.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). 
 
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zurückgegriffen werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995 S. 180). 
 
Die IV−Stelle hat das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik Sektor 3 der Qualifikationsstufe 3 für Frauen im Dienstleistungssektor festgesetzt, während die Vorinstanz - wegen der festgestellten Lohnunterschiede bei den verschiedenen innegehabten Stellen - vom Durchschnitt der in den Jahren 1987 bis 1994 gemäss Eintrag im Individuellen Konto erzielten Einkünfte ausgegangen ist (wobei sie diese auf 9 anstatt auf 8 Jahre umgerechnet hat). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, es sei auf das von ihr zuletzt beim Arbeitsamt als Beraterin und Vermittlerin erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. 
 
Der Versicherten ist vorerst darin beizupflichten, dass nicht von kurzfristig stark schwankenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist, welche es rechtfertigen würden, auf den Durchschnittsverdienst mehrerer Jahre zurückzugreifen (vgl. ZAK 1985 S. 464 erhebliche Einkommensschwankungen eines Selbstständigerwerbenden betreffend und AHI 1999 S. 237, welchem ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde lag). Wie der berufliche Werdegang zeigt, war die Beschwerdeführerin nach der von 1981 bis 1983 absolvierten Bürolehre bei der Einwohnerkontrolle bis 1989 beim Steueramt tätig, bevor sie in die Privatwirtschaft wechselte, wo sie bis zum Antritt der Stelle beim Arbeitsamt im Januar 1993 für verschiedene Arbeitgeber tätig war und zwischendurch auch Zeiten von Arbeitslosigkeit und Zwischenverdienst verbuchen musste. Dabei zeigt die Lohnentwicklung - abgesehen von vorübergehenden Rückschlägen - über die Jahre betrachtet eine insgesamt kontinuierlich steigende Kurve an. Hinzu kommt, dass offenbar im Jahre 1991 nicht das gesamte erzielte Einkommen im Individuellen Konto zur Eintragung gekommen ist. 
 
Aufgrund der Ausbildung und der anschliessenden mehrjährigen Tätigkeit in der Verwaltung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle beim Arbeitsamt behalten hätte, wenn ihr dies vom gesundheitlichen Standpunkt aus möglich gewesen wäre. Wie dem Arbeitszeugnis vom 30. Juni 1997 zu entnehmen ist, brachte sie für diese Tätigkeit von Anfang an gute Voraussetzungen mit, und es wurde ihr auch eine insgesamt gute Qualifikation attestiert. Allein die Tatsache, dass die Verwaltung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zum im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. September 1996 angegebenen Lohn angestellt hat, zeigt, wieviel die Versicherte als Gesunde hätte verdienen können. Dass es sich dabei um einen einmaligen Spitzenlohn (vgl. ZAK 1980 S. 593) gehandelt hätte, lässt sich angesichts der beruflichen Qualifikationen und mit Blick auf die Löhne der öffentlichen Verwaltung gemäss LSE nicht annehmen. 
5.3 Da mit der Tätigkeit als selbstständigerwerbende Naturheilpraktikerin die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft werde, stellte die Vorinstanz bezüglich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE für Frauen im Bereich kaufmännisch-administrative Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 ab. Nebst dem Umstand, dass die Abweichung gegenüber der Verwaltung nicht begründet und der Grundsatz des zeitlichen Parallelismus zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. dazu oben Erwägung 5.1) nicht gewahrt worden sei, bezeichnet die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich aus medizinischen und erwerblichen Überlegungen als fragwürdig. Welche Tätigkeiten der Versicherten noch zumutbar sind, wird die von der Verwaltung noch zu veranlassende medizinische Gesamtbeurteilung zeigen, welche sich dazu zu äussern haben wird. Massgebend für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist der gesamte für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 116 V 249 Erw. 1b, 109 V 29; AHI 1998 S. 291). Was sodann die Rüge betrifft, wegen der kognitiven Einschränkungen sei nicht vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), sondern vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss LSE auszugehen, kann diese Frage ebenfalls erst gestützt auf das Ergebnis der medizinischen Beurteilung abschliessend beantwortet werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75). Die Ärzte werden insbesondere anzugeben haben, ob lediglich noch eine Teilzeitbeschäftigung in Frage kommt oder ob sich die reduzierte Leistung auf ein volles Pensum bezieht. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2001 und die Verfügung der IV−Stelle des Kantons Aargau vom 4. Juni 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV−Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: