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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 67/03 
 
Urteil vom 30. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
H.________, 1930, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. August 1995 sprach die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes H.________ ab 1. September 1995 eine Altersrente von monatlich Fr. 1940.- sowie eine Zusatzrente von Fr. 582.- für seine Ehefrau V.________ zu. Bemessungsgrundlage bildete unter anderem Rentenskala 44. Die (Voll-) Rente betrug ab 1. Januar 2002 Fr. 2060.-. Im Hinblick auf die Festsetzung der Altersrente von V.________ ab 1. Juni 2002 nahm die Ausgleichskasse auf diesen Zeitpunkt eine Neuberechnung der Rente ihres Ehemannes vor. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 setzte die Ausgleichskasse die Altersrente von H.________ ab 1. Juni 2002 neu auf Fr. 1775.- im Monat fest. Am selben Tag sprach die Kasse seiner Ehefrau V.________ eine Altersrente von Fr. 1194.- zu. In beiden Verfügungen wurde darauf hingewiesen, die Renten der beiden Ehegatten seien auf Fr. 2949.- (Rentenskala 42) plafoniert worden. 
B. 
Die Beschwerde von H.________ gegen die ihn betreffende Verfügung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm eine höhere Altersrente in Anwendung der Rentenskala 44 zuzusprechen. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und V.________ als Mitinteressierte reichen keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die am 31. Mai 2002 neu festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers ist plafoniert (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Nach der Rechtsprechung hätte somit die Verfügung auch der Ehefrau eröffnet oder die Ehegattin zu dem vom Ehemann durch Beschwerde gegen den ihn betreffenden Verwaltungsakt eingeleiteten Verfahren beigeladen werden müssen (BGE 127 V 120 Erw. 1c). Das unterblieb indessen. Im Hinblick auf die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hier zustehende volle Kognition (Art. 132 OG) kann mit der letztinstanzlichen Beiladung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Mitinteressierte (sie hat in keinem Verfahrensstadium eigene Rechtsbegehren erhoben; vgl. BGE 126 V 459 Erw. 2d) der Mangel jedoch als geheilt gelten (in BGE 129 V 124 nicht publizierte Erw. 1). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Die Neufestsetzung der Altersrente ab 1. Juni 2002 als Folge des Eintritts des zweiten Versicherungsfalles Alter bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestritten. Ebenfalls ist die rechnerische Bestimmung der Höhe der Rente nach Massgabe der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht angefochten. Für die Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im kantonalen Entscheid sowie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Ausgleichskasse verwiesen. Danach beläuft sich bei einem Höchstbetrag der beiden Renten des Ehepaares von Fr. 2949.- die Altersrente des Ehemannes auf Fr. 1755.- ab 1. Juni 2002. Das entspricht einer Teilrente mit Rentenskala 42. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer eine Vollrente (Rentenskala 44) von zuletzt Fr. 2060.-. 
Den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist anzufügen, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt (laufende einfache Altersrente des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau im Mai 2002 das 63. Altersjahr vollendete) unter lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) fällt. Es handelt sich somit nicht um einen der in Abs. 5-9 dieser Litera normierten Rentenüberführungsfälle. Lediglich auf diese Tatbestände ist lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10, wonach die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürfen, anwendbar (Urteile S. vom 31. Mai 2001 [H 204/99] und O. vom 10. Juli 2000 [H 239/98]). Im Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 53bis AHVV (Plafonierung bei nicht vollständiger Beitragsdauer) als gesetzmässig bezeichnet (AHI 2001 S. 67). 
4. 
Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, bei der Einführung der 10. AHV-Revision habe das Bundesamt in einer Informationsbroschüre (vom 31. Oktober 1997) betont, dass der Besitzstand der bisherigen Rentner gewahrt bleibe und diese «in keinem Fall eine tiefere Rente erhalten werden». Zur Erfüllung dieses Versprechens wäre aber die weitere Anwendung der Rentenskala 44 zwingend. Diesen einzigen Einwand gegen die auf Rentenskala 42 beruhende Altersrente ab 1. Juni 2002 hält er in diesem Verfahren aufrecht. 
5. 
Das vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Bulletin Nr. 4 der Reihe «Informationen zu Einführung der 10. AHV-Revision» vom 31. Oktober 1997 hält in Ziff. 1.2.1 (Beitragsdauer) Folgendes fest: «Bei der Festsetzung nach neuem Recht ist die bisherige Rentenskala garantiert. Sollte die integrale Neuberechnung zu einer tieferen Rentenskala als bisher führen, so ist die bisherige Rentenskala weiterzuführen (...). Bei der integralen Neuberechnung von laufenden Vollrenten hingegen wird die Rentenskala 44 beibehalten. Die Beitragsdauer ist in diesen Fällen nicht mehr neu zu ermitteln.» 
Rz 3002 des am 1. März 2002 in Kraft getretenen Kreisschreibens über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) verweist für besondere Fragen zur integralen Neuberechnung von vor dem 1. Januar 1997 entstandenen einfachen Altersrenten nach Art. 31 AHVG auf das Informationsbulletin Nr. 4 vom 31. Oktober 1997. 
6. 
6.1 Es ist vorab festzustellen, dass in Ziff. 1.2.1 des fraglichen Bulletins nicht gesagt wird, die Neuberechnung der laufenden einfachen Altersrente dürfe und könne nicht zu einer tieferen Rente führen. Vielmehr wird nur, aber immerhin garantiert, dass bei der integralen Neuberechnung von laufenden Vollrenten die Rentenskala 44 beibehalten wird. Vorliegend wurde indessen sowohl bei der Bestimmung des Prozentsatzes für den Höchstbetrag der beiden Renten des Ehepaares (Art. 53bis AHVV) als auch bei der Ermittlung der Anteile der Ehegatten an der plafonierten Rente (Art. 35 Abs. 3 erster Satz AHVG) die bisherige Rentenskala 44 des Beschwerdeführers voll in Anschlag gebracht. 
6.2 
6.2.1 Wird Ziff. 1.2.1 des bundesamtlichen Bulletins Nr. 4 vom 31. Oktober 1997 als integrierender Bestandteil des erwähnten Kreisschreibens (KS 3) betrachtet, ist ihre Tragweite unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen der Broschüre sowie der Verwaltungsweisung zu ermitteln. Ziff. 1.2 des Bulletins hält fest, dass bei der integralen Neuberechnung einer laufenden Rente die ab 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen des AHVG anwendbar sind. Art. 31 AHVG bezieht sich dagegen auf die zur Anwendung gelangenden Rententabellen, Aufwertungsfaktoren usw.. Rz 1003 KS 3 präzisiert, was unter integraler Neuberechnung zu verstehen ist. Danach ist die altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des AHVG und IVG, der entsprechenden Verordnungen und der jeweils gültigen Rentenwegleitung (RWL) neu festzusetzen. Ziffer 1.2.1 des Bulletins Nr. 4 vom 31. Oktober 1997 kann somit im Weisungskontext bei der gebotenen nicht isolierten Betrachtungsweise nicht dahingehend verstanden werden, die Neuberechnung der Rente infolge Eintritts des zweiten Versicherungsfalles beim Ehegatten könne nicht zu einer tieferen Rente führen. 
6.2.2 Im Weitern können Informationsblätter der Verwaltung zwar einen Tatbestand im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. dazu BGE 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a) begründen (BGE 109 V 55 Erw. 3a und b sowie SVR 1994 AHV Nr. 11 S. 25 f. Erw. 4b). Es ist indessen nach dem in Erw. 6.2.1 Gesagten fraglich, ob mit Bezug auf Ziff. 1.2.1 des Bulletins Nr. 4 vom 31. Oktober 1997 von einer derart bestimmten und klaren Auskunft gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in guten Treuen auf deren Richtigkeit verlassen durfte. Abgesehen davon macht er nicht geltend, im Vertrauen auf die Ausrichtung einer höheren Altersrente als die neu festgesetzte nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben. 
6.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und V.________ zugestellt. 
Luzern, 30. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: