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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_575/2010 
 
Urteil vom 30. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung Verkehrsunterricht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 27. Oktober 2010 betreffend Führerausweisentzug (Anordnung Verkehrsunterricht) ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Eingabe vom 26. Dezember 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den genannten Entscheid ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp