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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1169/2024  
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Christian Hoenen, 
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 21. Oktober 2024 (DGS.2019.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 ersuchte A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt um "Revision bezüglich sämtlicher Beschwerdeentscheiden in Sachen Schwindelgründungen". Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 trat das Appellationsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2024 betreffend Revisionsgesuch sämtlicher von Christian Hoenen entschiedenen Beschwerdeentscheiden. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es liege eine Rechtsverzögerung für die Periode vom 31. Mai 2018 bis zum 28. Oktober 2024 vor, allenfalls sei der Zeitraum der Rechtsverzögerung von Amtes wegen festzustellen. Das von A.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. November 2024 ab.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsschrift nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch führte, auseinander. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und übt über den vorliegenden Streitgegenstand, namentlich das Nichteintreten, hinausgehende polemische Kritik. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor). Sodann behauptet er, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Diese Behauptung bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es indessen vorliegend. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Christian Hoenen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier