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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1116/2025  
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Josi, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2025 (KES.2025.79). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2025 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Kreuzlingen gestützt auf das eingeholte Gutachten und die Anhörung mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe 23. Dezember 2025, Eingang 29. Dezember 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Allerdings ist der Anfechtungsgegenstand auf das begrenzt, was durch den angefochtenen Entscheid beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und ebenso neue Vorbringen, weil es hier an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1; 150 III 353 E. 4.4.3). 
Auf die Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation wendet. Zwar wurde am 24. November 2025 in der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet. Diese war aber nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. 
 
3.  
Die Beschwerde hat - in Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand, d.h. die fürsorgerische Unterbringung - eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, die Menschenrechte seien zu beachten und es liege aktuell keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Damit erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin, der Klinik C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Josi 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli