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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 45/02 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene K.________ ist gelernter Sanitärinstallateur und arbeitete seit 1995 als Maschinenführer bei der Firma F.________ AG. Er musste sich am 4. November 1999 im Spital B.________ einer Bandscheibenoperation unterziehen und vier Monate später eine Liquorfistel verschliessen lassen. Seit der ersten Operation arbeitete er nicht mehr. Am 25. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte nebst Auskünften der Arbeitgeberin (vom 7. September 2000) verschiedene Arztberichte ein. Zudem liess sie Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit medizinisch abklären und darüber ein Gutachten erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 15. März 2001 ab. Sie begründete es damit, dass dem Versicherten bei einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei und er da-bei bei einer Erwerbseinbusse von 31 % ein rentenausschliessendes Einkom-men erzielen würde. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. November 2001 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ein solches vom Eidgenössischen Versicherungsgericht anzuordnen und dem Versicherten gestützt darauf rückwirkend auf Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; zudem sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Leistungen und die zugehörigen Eingliederungsmassnahmen auszurichten. 
 
Die IV-Stelle Bern und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2001) eingetretenen Sach-verhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letzt-instanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
Invalidität ist nach der vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 4 Abs. 1 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbe-messung (BGE 115 V 134 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Für die anderen geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. Erw. 2 hiervor), weshalb insoweit nicht eingetreten werden kann. 
5. 
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht mehr in der Lage ist, im früheren Umfang körperlich schwere Arbeiten auszuführen. 
 
5.1 Der operierende Arzt Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 31. August 2000 als Diagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts und Status nach Verschluss einer postoperativen Liquorfistel. Er gab an, zur Zeit stehe eindeutig die Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund. Bestehende unbedeutende radikuläre Restdefizite sollten sich aus neurochirurgischer Sicht bei einer angepassten Arbeit nicht negativ auswirken. Er schätzte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 100 % bis zum 30. April 2000 und 50 % bis zum 21. Mai 2000. 
5.2 Die Ärzte der Klinik M.________, wo sich der Versicherte vom 27. Juni bis 17. Juli 2000 zur stationären Rehabilitation aufhielt, bestätigten die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45.4) mit den genannten Ursachen und Folgen. Sie schrieben den Patienten bis zur Neubeurteilung für zwei Wochen arbeitsunfähig (Bericht vom 11. August 2000). 
5.3 Der Hausarzt Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, erachtete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit für eine nicht absehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig; auch sah er bei dem rapportierten Schmerzsyndrom keine real verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Bericht vom 29. September 2000). 
6. 
Die auf Grund der unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen mit der medizinischen Abklärung und der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Dres. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen gemeinsam zum Schluss, auf Grund der Untersuchungsbefunde aus neurochirurgischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne längeres Verharren in gebückter oder gedrehter Stellung und ohne wiederholtes Tragen von Lasten über 10 Kilogramm. Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit mache sie 50 % aus. Es dränge sich beim Versicherten eine berufliche Umstellung auf (Gutachten Dr. med. L.________ vom 10. Januar 2001). Der Psychiater diagnostizierte eine längere depressive Reaktion mässigen Ausmasses (F43.21) und äusserte den Verdacht auf eine sich entwickelnde psychosomatische Störung (F45.0). Er bezeichnete die Arbeitsfähigkeit als aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht nicht eingeschränkt bzw. zeitlich und leistungsmässig weitgehend gegeben. Die in der Klinik M.________ festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung wollte er nicht bestätigen, da bei den typischen psychosomatischen Störungen in der Regel deutliche Depressionen und Ängste auftreten würden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Eine psychiatrische Behandlung sei vorerst nicht indiziert, weshalb er sich bei der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung der Neurochirurgin anschloss (Gutachten Dr. med. H.________ vom 15. Januar 2001). 
7. 
In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, im früheren Umfang körperlich schwere Arbeiten auszuführen. Hingegen besteht nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachterin und des Gutachters unter bestimmten Voraussetzungen in leichteren Verweisungstätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und für eine körperlich belastende Beschäftigung eine solche von 50 %. Der Beschwerdeführer legt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Arztberichte vom 28. Mai 2002 und 8. Oktober 2002 ein, in welchen über Behandlungen rapportiert wird, welche über ein Jahr nach Erlass der streitigen Verfügung (15. März 2001) stattgefunden haben. Da das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zu dem genannten Zeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. Erw. 1 hiervor), sind die genannten Berichten im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, soweit sie einen späteren Zeitraum betreffen. Tatsachen, die den massgebenden Sachverhalt seit Erlass der streitigen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. 
8. 
8.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
 
8.2 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgte interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers aus neurochirurgischer und aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. L.________ und Dr. med. H.________ erfüllt die genannten Anforderungen, obwohl das psychiatrische Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation sowie in den Schlussfolgerungen etwas summarisch gehalten ist. Im Bericht der Klinik Y.________ vom 8. Oktober 2002 zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde aber auf die Angaben im Gutachten von Dr. med. H.________ verwiesen, obwohl die Ärzte in der Diagnosestellung abwichen. Auf die in der interdisziplinären Begutachtung gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit kann somit abgestellt werden. Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum erlauben, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet. Ein solches ist auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht einzuholen, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). 
9. 
9.1 Für die Bezifferung des hypothetischen Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Es steht fest, dass dieses Einkommen nicht nur der Teuerung anzupassen ist, sondern dass auch die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. hiezu ZAK 1991 S. 320 Erw. 3a; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1997, S. 263 Rz 14; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 206). Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die streitige Verfügung korrigiert und für den Beschwerdeführer ein höheres massgebendes Valideneinkommen (von Fr. 69'655.-) festgelegt. 
9.2 Bei der Festsetzung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann praxisgemäss auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) abgestellt werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Der hier massgebende Tabellenlohn für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor hat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahr 2000 Fr. 53'244.- betragen (LSE 2000 Tabelle TA1 S. 31). Unter Berücksichtigung einer Reallohnentwicklung von 2,2 % bis 2001, einer im betreffenden Jahr durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen richtig auf Fr. 51'177.- festgesetzt. 
 
9.3 Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss ein höherer leidensbedingter Abzug als 10 % geltend gemacht wird, so ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Als abzugsbegründende Tatsache fällt beim Beschwerdeführer einzig die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in Betracht. Wenn die Vorinstanz einen Abzug von insgesamt 10 % zugelassen hat, so trägt dies den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. 
9.4 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 69'655.- und Invalideneinkommen von Fr. 51'177.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 26,5 %, der keinen Rentenanspruch begründet. 
10. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Beat Müller-Roulet für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichkasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.