Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 370/04 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
D.________, 1968, c/o Herrn I.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geb. 1968, stürzte am 29. Juli 1995 beim Fussballspielen und erlitt dabei eine Abrissfraktur am linken Ellenbogen mit mässiger Dislokation des Fragmentes, die am 15. August 1995 im Spital L.________ operiert wurde (Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2. August 1995, Operationsbericht des Dr. med. K.________ vom 15. August 1995). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung kam für die Heilbehandlung auf, welche gemäss Bericht des Dr. med. K.________ (vom 6. November 1995) am 9. Oktober 1995 abgeschlossen werden konnte; sie leistete weiter Taggelder bis am 2. Oktober 1995, als unfallbedingt gemäss Einschätzung des operierenden Arztes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 
 
Mit Verfügung vom 4. August 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004, verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die am 4. Februar 2003 von D.________ gemeldeten Schmerzen am linken Ellenbogen, die in den Bereich der Schulter sowie der Hand ausstrahlen würden. Zwecks Abklärung der medizinischen Verhältnisse hatte sie den zwischenzeitlich wieder in Bosnien und Herzegowina lebenden D.________ in der Klinik X.________ ambulant untersuchen lassen (Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Klinikarzt für Handchirurgie und Handrehabilitation, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 27. Mai 2003). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid (vom 28. Januar 2004) eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. September 2004). 
C. 
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 29. Juli 1995 stehen. Mit SUVA und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Grundfall dadurch abgeschlossen wurde, dass die Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen im Oktober 1995 eingestellt wurden; Letzteres u.a. nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA schriftlich erklärt hatte, am 3. Oktober 1995 die Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen zu haben (Fragebogen der SUVA vom 2. November 1995). Diesem formlosen, materiell Verfügungscharakter zukommenden Handeln der SUVA kommt mangels Widerspruchs Rechtsbeständigkeit zu (vgl. BGE 122 V 368 f. Erw. 3 und SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 f., je mit Hinweisen). Verfahrensentscheidend ist daher, ob ein leistungsbegründender Rückfall oder leistungsbegründende Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV bestehen. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt, wobei korrekterweise die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, bejaht wurde. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz ist in einlässlicher, in allen Teilen zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die am 4. Februar 2003 gemeldeten Ellenbogenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die Hand sowie die Schulter nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Juli 1995 stehen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. H.________, dem voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3) und worin diffuse, neuropathische Schmerzen im linken Ellenbogen diagnostiziert wurden, für die radiologisch kein somatisches Korrelat bestehe. Die im Jahre 1995 erlittene Fraktur ist demnach - bei korrekter Stellung der Fragmente - vollständig konsolidiert; bei der klinischen Untersuchung sind laut Angaben des untersuchenden Facharztes nebst mässig ausgeprägten, seitengleichen Arbeitsspuren an beiden Händen sowie praktisch identischen Umfängen im Bereich der linken und der rechten oberen Extremitäten (gemessen an Handgelenk, Vorder- und Oberarm) die sehr inkonsistenten Leistungen bei der Kraftmessung (Rapid exchange Griptest) aufgefallen. Weil anspruchsbegründende somatische Beschwerden gestützt auf den gut dokumentierten massgeblichen medizinischen Sachverhalt klarerweise zu verneinen sind, besteht kein Anlass zu ergänzenden Beweisvorkehren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Ob eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert vorliegt und diese als natürliche Folge des versicherten Unfalles zu qualifizieren ist, kann schliesslich offen bleiben, da nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), mit Blick auf die medizinischen Akten jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben ist. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: