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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_87/2011 
 
Urteil vom 31. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassung / Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
vom 22. Dezember 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1956, war von 1984 bis 1989 und dann wieder von 1993 bis August 2001 mit seiner Landsfrau A.________ verheiratet. Insgesamt gingen aus den beiden Ehen vier gemeinsame Kinder hervor (geb. 1985 und 1987 bzw. 1993 und 1996). Im Januar 2002 reiste X.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und heiratete am 18. März 2002 eine türkisch-stämmige, 1929 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, am 23. April 2007 die Niederlassungsbewilligung, woraufhin er am 4. Juni 2007 in der Türkei eine Scheidungsklage einreichte und die Ehe dort am 19. Juli 2007 geschieden wurde. Am 15. Oktober 2007 heiratete er zum dritten Mal A.________. Am 3. Dezember 2007 ersuchte er für diese sowie die beiden letztgeborenen, noch nicht volljährigen gemeinsamen Kinder um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 22. August 2008 widerrief die Sicherheitsdirektion X.________ Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung; zugleich wies sie die Nachzugsgesuche ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 22. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 18. August 2010 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar (Postaufgabe 27. Januar) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei "kein Widerruf zu sprechen", eventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. 
Die kantonalen Behörden stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG. Das Verwaltungsgericht hat sich allgemein und konkret unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu diesem Widerrufsgrund geäussert. Aus zahlreichen Indizien, insbesondere aus den Zeitabläufen, schloss es darauf, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum gegangen sei, seiner heutigen (und schon früher langjährigen) Ehefrau sowie den minderjährigen Kindern den Nachzug zu ermöglichen, wobei er planmässig vorgegangen sei und den Behörden die wahren familiären Verhältnisse verschwiegen habe; sofern es sich bei der Heirat mit der Schweizer Bürgerin nicht ohnehin um eine reine Ausländerrechtsehe gehandelt habe, sei diese Ehe jedenfalls im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, nicht mehr intakt gewesen und allein aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. inwiefern sein Entscheid im Ergebnis mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar seien; namentlich ist der nachträgliche, erst im Widerrufsverfahrens erklärte Verzicht auf Familiennachzug irrelevant für die Beurteilung der ausländerrechtlichen Qualifikation der Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nichts Substanzielles lässt sich der Beschwerdeschrift zur von der Vorinstanz im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs getroffene Feststellung betreffend die nicht stark entwickelte Integration des Beschwerdeführers entnehmen. Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller