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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_656/2012 
 
Urteil vom 31. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entschädigung / Genugtuung (Strafverfahren; Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. August 2012. 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die aufgrund einer von Y.________ erstatteten Strafanzeige gegen X.________ ein-geleitete Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung etc. mit Verfü-gung vom 10. Januar 2012 unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse einstellte, wobei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde; 
 
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde erhob, welche gemäss am 24. August 2012 ergangenem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde; 
 
dass er dem Obergericht mit vom 28. September 2012 in schwedischer Sprache verfasster Eingabe eine weitere Beschwerde zukom-men liess, worauf das Obergericht den Beschwerdeführer dahinge-hend informierte, gegen den genannten Beschluss stehe einzig das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen; 
 
dass er daraufhin seine Eingabe ins Englische übersetzt einreichte, woraufhin das Obergericht sie zur weiteren Prüfung mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ans Bundesgericht weiterleitete; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG aufgefordert hat, seine Eingabe in eine der schweizerischen Amtssprachen übersetzt einzureichen; 
 
dass am 30. Januar 2013 und damit fristgerecht eine in deutscher Sprache verfasste Übersetzung der Beschwerde eingetroffen ist; 
 
dass der Beschwerdeführer sich indes mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen (Nichteintreten in Bezug auf die Kritik an der Einstellungsverfügung an sich, Fehlen einer Entschädigungspflicht und eines Genugtuungsanspruchs) nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp